Dies ist eine Diskussion zu § 530 BGB - Widerruf der Schenkung innerhalb des Forums Bürgerliches Recht allgemein
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| § 530 BGB - Widerruf der Schenkung Kann nun Herr A. den Computer von Herrn Z. zurück fordern? |
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| AW: § 530 BGB - Widerruf der Schenkung nein. auf welcher Basis auch? Herr A steht in gar keinem Verhältnis zum Herrn Z, ebenso wenig zum Computer als Sache. Hinsichtlich des Kreditvertrages muss man dann differenzieren. Ich gehe davon aus, dass es um einen Ratenkauf geht, bei dem parallel ein kauf- und ein Darlehensvertrag abgeschlossen werden. Ist das richtig? In diesem Fall liegt einerseits ein Darlehensvertrag zwischen dem A und dem Darlehensgeber vor und ferner liegt ein mündlicher Darlehensvertrag zwischen A und H vor (ich gehe davon aus, dass der A dem H das Geld auch nur leihen wollte). A hat also einen Anspruch gegen H, soweit die Rückzahlung des Darlehensbetrages fällig ist. H hat zunächst Eigentum am Computer erworben und diesen dann an Z geschenkt. Zwar ist eine Schenkung formbedürftig, jedoch wird dieser Formmangel durch das dingliche Verfügungsgeschäft geheilt. Bedeutet: Hat man dem Beschenkten das Geschenk auch tatsächlich gegeben, dann ist die Schenkung auch gültig. Ein Widerruf dieser Schenkung nach §530 I BGB ist nur möglich, wenn der Beschenkte gegenüber dem Schenker (also der Z gegenüber dem H) grobe Verfehlungen begangen hat bzw "grob undankbar" ist. Der Maßstab dafür ist recht hoch. Es genügt also nicht, wenn sich der Beschenkte nur nicht ordentlich bedankt. |
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| AW: § 530 BGB - Widerruf der Schenkung Zitat:
Also kann Herr A. lediglich das Geld von Herrn H. zurück holen. A. und Z. haben miteinander nichts zu tun. so habe ich das verstanden. danke |
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