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§ 476 Beweislastumkehr??

Dies ist eine Diskussion zu § 476 Beweislastumkehr?? innerhalb des Forums Bürgerliches Recht allgemein

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Alt 05.01.2012, 11:55
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§ 476 Beweislastumkehr??

Hallo, zu folgendendem fiktiven Fall hätte ich gerne eine Forumsmeinung:

Kunde kauft für sein KfZ besondere Nummernschildbeleuchtungen (Kaufdatum November 2010). Diese hat ab November 2011 teilweise Ausfallerscheinungen, also technisch defekt. Kunde reklamiert bei Verkäufer und der antwortet:

"Leider sind bereits mehr als 6 Monate seit dem Erhalt der Ware ihrerseits vergangen, daher brauchen wir einen von Ihnen zu erbringenden Nachweis, dass das Problem bereits bei Lieferung bestand, erst dann können wir tätig werden.

§ 476 Beweislastumkehr
Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar."


Bezieht sich der §476 nicht nur auf Verbrauchsgüter?
Ist eine Nummernschildbeleuchtung nicht ein Gebrauchsgut und unterliegt einer 24 monatigen Gewährleistungspflicht?

Vielen Dank für eure Meinungen.
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  #2 (permalink)  
Alt 05.01.2012, 12:12
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AW: § 476 Beweislastumkehr??

Du musst zwischen der Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche und der sechsmonatigen Beweislastumkehr unterscheiden. Nach einem Jahr ist es am Käufer darzulegen und ggf. zu beweisen, dass bereits bei Gefahrübergang ein Sachmangel vorlag.
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  #3 (permalink)  
Alt 05.01.2012, 12:14
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AW: § 476 Beweislastumkehr??

Die 24 Monate beziehen sich auf die Verjährung, 438 I Nr. 3 BGB. In dieser Zeit kann der Käufer seine Rechte aus §§433, 434, 437 geltend machen, bzw. kann der Verkäufer die Nacherfüllungspflicht nach dieser Zeit verweigern.
Macht der Käufer seine Rechte geltend, so müssen auch die notwendigen Tatbestandsmerkmale vorliegen, also muss die Sache gem. §437 mangelhaft sein und zwar zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs. Dies muss grundsätzlich der Käufer beweisen, da er seinen Anspruch ja auf das Vorliegen eines Mangels stützt. Die Beweislastumkehr des §476 dreht aber - wie der Name schon sagt- die Beweislast um. Für den Käufer wird vermutet, dass die Sache schon bei Gefahrübergang einen Mangel hatte. Der Verkäufer muss nun das Gegenteil beweisen (§292 ZPO).
Das ist für den Verbraucher als Käufer in schon eine erhebliche Entlastung, hat aber mit der Verjährung seiner Ansprüche nix zu tun.
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Alt 05.01.2012, 12:14
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AW: § 476 Beweislastumkehr??

Verbrauchsgüterkauf betrifft den Kauf eines Verbrauchers bei einem Unternehmer. Sofern der V Unternehmer ist, und der K Verbraucher, liegt das also vor.

Die Gewährleistungspflicht beträgt 24 Monate. Das ist richtig. Jedoch muss der Verkäufer nur in den ersten 6 Monaten die Mangelfreiheit bei Gefahrübergang beweisen. Für die 18 folgenden Monate liegt die Beweispflicht beim Käufer. Kann er dieser Beweispflicht nachkommen, stehen ihm auch die entsprechenden Ansprüche zu.
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  #5 (permalink)  
Alt 05.01.2012, 12:49
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AW: § 476 Beweislastumkehr??

Ok, vielen Dank für Eure Hinweise. Weitere Frage dazu:

Wenn der Käufer drei Monate nach dem Kauf die erste kleinere Ausfallerscheinung (die nicht derart störend ist, als das er das reklamieren müsste/möchte) einem Freund zeigt, könnte dieser Freund als ein Zeuge im Zuge des § 476 Beweislastumkehr benannt werden?
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