Dies ist eine Diskussion zu § 1357 BGB, Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs innerhalb des Forums Bürgerliches Recht allgemein
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| angenommen A und B, beide miteinander verheiratet, wollen umziehen. Sie beschließen ein Umzugsunternehmen zu beauftragen und B, der Ehegatte, führt die Verhandlungen mit C, dem Umzugsunternehmen. C will dem B ein Angebot zusenden, tut dies aber an A, also der Ehefrau des B. B gefällt das Angebot und unterschreibt. Rechtsgültig? Aus dem vorgenannten fiktiven Fall ergeben sich für mich gleich mehrere Fragen: 1. Kann B unterschreiben, wenn das Angebot an A zugesendet ist? 2. Wenn nein, was ist mit § 1357 BGB. Hier heißt es, Zitat:" Jeder Ehegatte ist berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auf für den anderen Ehegatten zu besorgen. Zitat Ende." 3. Müsste B dann eine Vollmacht von A bei C vorlegen. Klar, einfacher wäre es wenn C einfach auf B das Angebot ausstellt, dass ist aber im vorliegenden Fall nicht beabsichtigt, da es um die Erörterung des Falles wie oben beschrieben geht. Ergänzender Hinweis, A und B sollen keine Probleme miteinander haben . (Für alle die gerne aus einem Fall etwas mehr machen wollen )Grüße Yogi |
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