Einzelnen Beitrag anzeigen

  #2 (permalink)  
Alt 20.04.2012, 11:22
bronkowitz bronkowitz ist offline
Forum-Interessierte(r)
 
Registriert seit: Apr 2011
Beiträge: 37
Keine Wertung, bronkowitz hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, bronkowitz hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, bronkowitz hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, bronkowitz hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, bronkowitz hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, bronkowitz hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, bronkowitz hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, bronkowitz hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, bronkowitz hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, bronkowitz hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhalten  
AW: Ausbildungsvermittlung

meiner meinung nach müsste das ein maklervertrag sein gem. 652 BGB, da nur im erfolgsfall eine vergütung geschuldet wird. bei einem dienstvertrag müsste, egal ob erfolg oder nicht gezahlt werden.
ob ein vertrag rechtens ist, bestimmt sich grundsätzlich nach 134, 138 BGB. normalerweise kann ein vertrag geschlossen werden, egal worauf er sich bezieht. es sei denn er verstößt gegen ein gesetz oder gegen die guten sitten. beides ist aber im vorliegenden fall nicht ersichtlich.

Geändert von bronkowitz (20.04.2012 um 11:47 Uhr).
Mit Zitat antworten