ich würde mich da gerade nochmal einhaken und das ganze nochmal schulmäßig prüfen. es geht ja im endeffekt nicht um die frage, ob ein
vertrag mit einem baby, sondern ob ein vertrag mit K zustandegekommen ist. daher wäre 105 ja erstmal zu vernachlässigen.
die frage, die sich meiner meinung nach zunächst stellt ist: hat K ein angebot auf flugbuchung abgegeben. ähnlich wie beim putzfrauen-fall hat K eine
willenserklärung nur vorbereitet und diese wurde durch einen unglücklichen zufall von einer anderen
person abgegeben. problem ist also, ob eine ohne den willen des erklärenden in den rechtsverkehr gelangte willenserklärung wirksam ist. diese frage ist umstritten.
zum teil wird eine parallele zur trierer weinversteigerungs-fall(stichwort: potentielles erklärungsbewusstsein) gezogen; also fraglich wäre dementsprechend: musste K erkennen können, dass er, wenn er sein baby bei sich spielen lässt, dass es zu solchen situationen kommen kann, dass das baby auf enter drückt? das würde ich jetzt bejahen, da wie du schon sagtest damit gerechnet werden muss, dass babys auch mal gerne auf der tastatur rumklimpern wollen. hier wäre die willenserklärung aber anfechtbar, jedoch mit der folge, dass sich K schadensersatzpflichtig macht(wahrscheinlich mit der folge die stornokosten zu zahlen).
zum teil wird vertreten, dass keine wirksame willenserklärung abgegeben wurde, da eine privatautonome handlung fehlt.
meiner meinung nach sprechen aber die besseren argumente für die wirksame
abgabe der willenserkärung, da zum einen der rechtsverkehr größeren schutz genießt(die fluggesellschaft konnte nicht erkennen, dass ein baby auf die tatstatur drückt) und zum anderen der
mangel aus der sphäre des K stammt.
Insofern würde ich sagen, dass ein wirksamer vertrag zustandegekommen ist, dieser aber anfechtbar gem 119 ist. mit der folge, dass K der fluggesellschaft bei
anfechtung des vertrages gem 122 den vertrauensschaden ersetzen muss.