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Alt 29.01.2012, 18:46
cmd.dea cmd.dea ist offline
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AW: Kontradiktorische vertragliche Verpflichtungen im Dreiecksverhältnis

Zitat:
Zitat von Soliton Beitrag anzeigen
Das ist wohl fast eine philosophische Frage.
Richtig, deshalb sollten wir es daran nicht festmachen

Zitat:
Die Rechte des Mieters werden nicht ignoriert, da stimme ich zu. Aber insoweit der Konflikt zwischen den beiden Erfüllungsansprüchen betroffen ist, die ja beide bestehen und für sich genommen auch beide begründet sind, haben die Mieter keine Möglichkeit der Einflußnahme.
Jain. Ja, sie haben keine direkte auf die Erfüllung (das ist ja der Kompromiss zur Verhinderung des Klagewettlaufs), doch, denn durch die Schadenersatzklage (hier könnte ggf. auch schon die FK möglich sein) kann man den Vermieter ja schon unter Druck setzen.

Zitat:
Und ich komme nicht darüber hinweg, dass der Vermieter sich BEIDEN entziehen kann. Aber gut, das ist bei dieser Ansicht eben die Konsequenz
.

Richtig, das ist halt der Kompromiss, den man eingehen kann, aber nicht zwingend muss (OLG Düsseldorf siehts glaube ich als einziges anders).

Zitat:
Trotzdem finde ich es schwierig RECHTLICH zu begründen, warum im vorhinein auch nur einer der beiden materiell-rechtlichen Ansprüche nicht durchsetzbar sein soll.
Also, wir können uns fraglos darauf einigen, dass das nicht der grundlegenden Zivilrechtsdogmatik entspricht, sondern eben Rechtsprechung ist, die ein Ergebnis aus bestimmten Gründen herbei führen soll (das soll ja beim BGH auch schonmal vorgekommen sein ). Insofern ist das natürlich nicht sauber zu begründen und immer angfreifbar.

Zitat:
Oder würdest Du sogar sagen, dass sie nicht mehr als Erfüllungsansprüche BESTEHEN?
Nur noch theoretisch, um den Sekundäranspruch zu begründen.

Zitat:
Das wäre noch interessanter, denn dann könnte der Vermieter den Erfüllungsanspruch des ersten Mieters einseitig wieder zum Erlöschen bringen, und das ist im Vertragsrecht doch wohl eine Seltenheit.
Richtig, es ist der Kompromiss auf Kosten der Dogmatik.

Zitat:
Hier nimmt man beiden Mieter einen an sich bestehenden Anspruch aufgrund von Umständen weg, die mit ihnen jeweils nichts zu tun haben -
Naja, das macht das Gesetz bei Unmöglichkeit ja auch.

Zitat:
nur um die Privatautonomie des Vermieters zu schützen?
Und um den Wettlauf der Kläger/Vollstrecker zu vermeiden.

Zitat:
Wenn man dem Vermieter kein Leistungsverweigerungsrecht analog zur Unmöglichkeit zugestehen will, finde ich dafür einfach keine gesetzliche Grundlage.
Richtig, ich finde für die OLG-Rechtsprechung ja auch keine...

Zitat:
Privatautonomie taugt im Rahmen von Verträgen m. E. nur dann, wenn sie beide Seiten grundsätzlich gleichmäßig berücksichtigt - und das tut sie (in Bezug auf den Erfüllungsanspruch) hier nicht.
Stimmt, allerings ist das vorstehende "grundsätzlich" eben so zu verstehen, wie Juristen es tun, und wenn es bei den paar seltenen Ausnahmen bleibt....

Zitat:
Privatautonomie kann genausogut heissen: Jeder darf blödsinnige Pflichten eingehen, und Verträge sind (soweit möglich) zu erfüllen. Am Ende geht es vielleicht doch nur darum, was man unter "soweit möglich" versteht - inwieweit man praktische Erwägungen und anderes dabei berücksichtigt.

Aber gut, ich wiederhole mich nur und merke, dass ich gar nicht gut auf den Punkt bringen kann, was mich an dem Privatautonomie-Argument hier stört. Lasse ich dann lieber mal so stehen, ich sehe Deine Argumente auch.
Ich Deins ja auch und kann es ebenso wenig aushebeln.

Zitat:
Hm, das hätte ich (ohne Detailkenntnisse) nicht so gesehen. § 147 ZPO lässt das bei rechtlichem Zusammenhang oder zulässiger Streitgenossenschaft zu
Woraus würde sich die denn ergeben, da keine Gesamtgläubigerschaft besteht, bzw. die Parteien sogar gegenläufige Interessen haben, die sich gegenseitig ausschließen?

Viel interessanter fände ich hier eine Streitverkündung im ersten Prozess, die den anderen Mieter wohl auf die Seite des Vermieters bringen würde.

Zitat:
und wenn nicht, besteht der rechtliche Zusammenhang ja gerade in der kontradiktorischen Verbindung der beiden Ansprüche.
Aber nicht mit umgekehrten Rubrum. Das passt weder prozessual (es wäre ja auch keine hinzugezogene Drittwiderklage), noch materiell-rechtlich. Wie soll denn der Richter hier zu einer Entscheidung kommen?

Zitat:
Nach der von mir vorgestellten Idee dürfte beiden Klagen stattgegeben werden - weil ja (insoweit Deiner Ansicht folgend) noch keine Unmöglichkeit vorliegt. Dann kann der Vermieter anschließend entscheiden, wen er freiwillig befriedigt - und ansonsten entscheidet eben der Vollstreckungswettlauf.
Hmm, nicht abwegig. Aber erstens bin ich etwas skeptisch, zwei Titel zu schaffen, von denen man weiß, dass einer nicht durchsetzbar sein wird, und zweitens habe ich nunmal grundsätzlich ein Problem mit gerichtlichen oder vollstreckungsrechtlichen Wettläufen.

Zitat:
Derjenige, der "zufällig" im Vollstreckungswettlauf unterlegen ist, ist auch nicht schlechter dran, als wenn er von Vornherein keine Erfüllung zugesprochen bekommen hätte.
Jo.

Zitat:
In der Sache bin ich bei Dir - ich finde allerdings den Zufall, der nur einen der beiden benachteiligt, vorzugswürdig gegenüber der Entscheidung, die beide benachteiligt.
Und ich sehs umgekehrt, also muss wohl eine dritte Lösung her

Zitat:
Aber hältst Du das tatsächlich für ungerechter als die Benachteiligung beider?
M.E. ja, aber was ist schon "gerecht".

Zitat:
Und wenn ich noch etwas philosophieren darf, möchte ich auch nochmals in Frage stellen, ob der Vermieter dieses Wahlrecht als Ausfluss seiner Privatautonomie überhaupt haben müsste: Von der hat er nämlich Gebrauch gemacht, als er beide Verpflichtungen einging. Insofern besteht überhaupt kein Grund, ihm ein eigenständiges freies Wahlrecht zu geben - der Fall ist insoweit klar: Er MUSS beide Verträge erfüllen, seine Freiheit hat er ja gerade durch die Vertragsbindung aufgegeben.
Das ist gut vertretbar.

Zitat:
Um es zusammenzufassen: Ich sehe überhaupt nicht mehr, warum man dem Vermieter Unrecht tut, wenn er zu beiden Erfüllungen verurteilt wird, wenn er, sobald einer der Ansprüche erfüllt wurde, (natürlich) davon frei wird (oder eben die Vollstreckung auf § 886 ZPO beschränkt wird) und für den leergehenden Mieter der Schadensersatzanspruch bleibt.
Naja, "Unrecht" tut man ihm wohl ohnehin nicht und das mit der Privatautonomie hinkt ja sowiso gewaltig.

Zitat:
Das verstehe ich gar nicht. § 861 BGB? Was hätte das das mit der Situation zu tun, wo der Vermieter (freiuwillig oder aufgrund Vollstreckung) dem ersten Mieter den Besitz verschafft hätte? Da gibt es doch überhaupt keine (verbotene) Besitzentziehung.
Missverständnis (von mir hervorgerufen, weil ich es unklar gesagt habe): § 861 BGB war nur ein Beispiel dafür, dass es überhaupt möglich ist, einen Herausgabetitel gegen den mittelbaren Besitzer zu schaffen. Das hat konkret mit dem Fall rein garnichts zu tun.

Zitat:
Die Vollstreckung des zweiten Mieters würde sich nach § 886 ZPO richten (mit den in meinem vorangegangenen Beitrag schon beschriebenen Folgen), das wäre doch ganz unproböematisch. Der erste Mieter würde wohnen bleiben, solange der Mietvertrag dauert, und wenn er den Mietvertrag gekündigt hat, kann der zweite Mieter vom ersten Mieter Besitzverschaffung an sich verlangen (soweit der Vermieter zwischenzeitlich nicht erfolgreich gegen den zweiten Titel geklagt hat, etwa weil der zweite Mietvertrag in der Zwischenzeit gekündigt wurde).
Jo, oder so

Zitat:
Wir können aber doch davon ausgehen, dass Fälle wie dieser ohnehin atypisch sind.
Ich habe es in 2 Jahren AG immerhin 2 Mal gehabt. Es kommt zumindest vor....

Zitat:
Schadensersatzansprüche ggf. ja gar nicht fürchten, wenn kein Schaden entstanden ist;
Das kommt immer darauf an, wann der Mieter mitbekommt, dass er die Wohnung nicht erhält.

Zitat:
Aber genug geschwafelt. Ich bin wieder um eine Inspiration reicher. Danke.
Was will man mehr

Ich könnte mir als dritten Lösungsweg übrigens auch das Prioritätsprinzip vorstellen, dass ist zwar mit dem Vertragsrecht auch nicht so toll zu vereinbaren, aber sehr viel Schlimmer, als den Verlust eines vertraglichen Anspruchs aus der Privatautonomie herzuleiten, ist das jetzt auch nicht.

Gruß
Dea
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