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Zitat von cmd.dea Das sehe ich nicht so. Denn erstens ist er ja bis zur Wahl nicht rechtsbrüchig, zweitens wird auch diejenige der Mieter nicht ignoriert, da Privatautonomie und Verweis auf Sekundäransprüche sich ja nicht ausschließen. |
Das ist wohl fast eine philosophische Frage.

Rechtsbrüchig im engeren Sinne (Verzug) muss er ja schon geworden sein, bevor jemand überhaupt an
Klage denkt, und im weiteren Sinne ist er durch das Eingehen von Pflichten, die er am Ende mit Sicherheit nicht alle erfüllen kann, zumindest bedingt :b rechtsbrüchig.
Die Rechte des Mieters werden nicht ignoriert, da stimme ich zu. Aber insoweit der Konflikt zwischen den beiden Erfüllungsansprüchen betroffen ist, die ja beide bestehen und für sich genommen auch beide begründet sind, haben die Mieter keine Möglichkeit der Einflußnahme. Und ich komme nicht darüber hinweg, dass der Vermieter sich BEIDEN entziehen kann. Aber gut, das ist bei dieser Ansicht eben die Konsequenz.
Trotzdem finde ich es schwierig RECHTLICH zu begründen, warum im vorhinein auch nur einer der beiden materiell-rechtlichen Ansprüche nicht durchsetzbar sein soll. Die Undurchsetzbarkeit von bestehenden Ansprüchen ist ja die Ausnahme (
Verjährung, unvollkommene Verbindlichkeiten) und beruht immer auf den Eigenschaften des Anspruchs selbst (auf welche der Gläubiger zumindest prinzipiell von vornherein oder nachträglich einen Einfluss nehmen kann) und nicht auf Tatsachen, die damit unmittelbar nicht zusammenhängen (und dem Gläubiger überhaupt nicht bekannt sein müssen).
Oder würdest Du sogar sagen, dass sie nicht mehr als Erfüllungsansprüche BESTEHEN? Das wäre noch interessanter, denn dann könnte der Vermieter den Erfüllungsanspruch des ersten Mieters einseitig wieder zum Erlöschen bringen, und das ist im
Vertragsrecht doch wohl eine Seltenheit.
Hier nimmt man beiden Mieter einen an sich bestehenden
Anspruch aufgrund von Umständen weg, die mit ihnen jeweils nichts zu tun haben - nur um die Privatautonomie des Vermieters zu schützen? Wenn man dem Vermieter kein Leistungsverweigerungsrecht analog zur Unmöglichkeit zugestehen will, finde ich dafür einfach keine gesetzliche Grundlage.
Privatautonomie taugt im Rahmen von Verträgen m. E. nur dann, wenn sie beide Seiten grundsätzlich gleichmäßig berücksichtigt - und das tut sie (in Bezug auf den Erfüllungsanspruch) hier nicht. Privatautonomie kann genausogut heissen: Jeder darf blödsinnige Pflichten eingehen, und Verträge sind (soweit möglich) zu erfüllen. Am Ende geht es vielleicht doch nur darum, was man unter "soweit möglich" versteht - inwieweit man praktische Erwägungen und anderes dabei berücksichtigt.
Aber gut, ich wiederhole mich nur und merke, dass ich gar nicht gut auf den Punkt bringen kann, was mich an dem Privatautonomie-Argument hier stört. Lasse ich dann lieber mal so stehen, ich sehe Deine Argumente auch.
Zitat:
Zitat von cmd.dea Nein, wie denn? Es liegen doch garnicht die Voraussetzungen für eine solche vor (die aufgrund des gesetzlichen Richters ja nunmal auch recht streng sind), ganz im Gegenteil, aufgrund der inkompatibilität beider Ansprüche wäre das gerade nicht möglich. |
Hm, das hätte ich (ohne Detailkenntnisse) nicht so gesehen. § 147 ZPO lässt das bei rechtlichem Zusammenhang oder zulässiger
Streitgenossenschaft zu (der gesetzliche
Richter muesste dann über Geschäftsverteilung bestimmt werden können - das Problem gibt es ja bei jeder Verbindung von Prozessen, die zunächst nicht von demselben Richter oder derselben Kammer verhandelt werden). Über Streitgenossenschaft könne man doch nachdenken - und wenn nicht, besteht der rechtliche Zusammenhang ja gerade in der kontradiktorischen Verbindung der beiden Ansprüche. Gerade wegen ihrer Verbindung sollen sie ja beide unbegründet sein.
Naja, die Möglichkeit der Verbindung war jetzt aber auch kein entscheidender Punkt meinerseits.
Zitat:
Zitat von cmd.dea Und wie sollte das in einem verbundenen Prozess entschieden werden, bzw. nach welchen Kriterien? |
Nach der von mir vorgestellten Idee dürfte beiden Klagen stattgegeben werden - weil ja (insoweit Deiner Ansicht folgend) noch keine Unmöglichkeit vorliegt. Dann kann der Vermieter anschließend entscheiden, wen er freiwillig befriedigt - und ansonsten entscheidet eben der Vollstreckungswettlauf. Und dann würde das gelten, was ich im vorangegangenen Beitrag zur Situation nach der ersten erfolgreichen Vollstreckung schrieb - die Lage ist dann befriedet. - Das ist natürlich auch keine "schöne" Lösung, aber (ich wiederhole mich nur) wenigstens kann dann einer von beiden die versprochene
Erfüllung erhalten. Derjenige, der "zufällig" im Vollstreckungswettlauf unterlegen ist, ist auch nicht schlechter dran, als wenn er von Vornherein keine Erfüllung zugesprochen bekommen hätte. Und der, welcher erfolgreich vollstrecken konnte, ist wenigstens besser dran.
Zitat:
Zitat von cmd.dea Das sehe ich anders, weil diese Wettläufe von Zufällen abhängen, die die Parteien nicht beeinflussen können, ich sehe auch in dem Verweis auf den Schadenersatzanspruch jetzt nicht wirklich das große Defizit, das es zwingend zu verhindern gilt. |
In der Sache bin ich bei Dir - ich finde allerdings den Zufall, der nur einen der beiden benachteiligt, vorzugswürdig gegenüber der Entscheidung, die beide benachteiligt.
Dass der Verweis unbedingt zu verhindern sei, sage ich nicht. Aber es ist eben doch ein Nachteil - und vor allem dann unbefriedigend, wenn dem Mieter gar kein
Schaden entstanden ist.
Zitat:
Zitat von cmd.dea Könnte man durch Auslegung so herleiten. Ich halte das aber wie gesagt für ungerecht, weil die Frage, wer von den Gläubigern zuerst den Titel hat, von zu vielen Unwägabrkeiten abhängt, |
Aber hältst Du das tatsächlich für ungerechter als die Benachteiligung beider?
Zitat:
Zitat von cmd.dea außerdem möchte ich die Entscheidungsfreiheit des Vermieters, welchen Vertrag er erfüllen möchte, auch nicht so vernachlässigen. |
Sehe ich ein. Die hätte er aber auch bei gleichzeitiger Verurteilung, weil er ja jederzeit (bis zur Vollstreckung) wählen kann. Dafür muss man den Mietern ja nicht vornherein schon den Erfüllungsanspruch nehmen und dem Vermieter erlauben, sich beiden Erfüllungansprüchen zu entziehen - das ist eine Bevorteilung, die auch "ungerecht" ist und mit
pacta sunt servanda nichts mehr zu tun hat.
Und wenn ich noch etwas philosophieren darf, möchte ich auch nochmals in Frage stellen, ob der Vermieter dieses Wahlrecht als Ausfluss seiner Privatautonomie überhaupt haben müsste: Von der hat er nämlich Gebrauch gemacht, als er beide Verpflichtungen einging. Insofern besteht überhaupt kein Grund, ihm ein eigenständiges freies Wahlrecht zu geben - der Fall ist insoweit klar: Er MUSS beide Verträge erfüllen, seine Freiheit hat er ja gerade durch die Vertragsbindung aufgegeben. Dass er am Ende einen der Verträge nicht (mehr) erfüllen muss, ist dann eine tatsächliche (und entweder im Rahmen der Unmöglichkeitsgrundsätze oder jedenfalls im Rahmen des Besitzschutzes des eingezogenen Mieters gesetztlich anerkannte) Konsequenz, an der man nicht vorbeikommt - die Konsequenz muss aber nicht dem Luxus des Vermieters entstammen, sich frei entscheiden zu können.
Um es zusammenzufassen: Ich sehe überhaupt nicht mehr, warum man dem Vermieter Unrecht tut, wenn er zu beiden Erfüllungen verurteilt wird, wenn er, sobald einer der Ansprüche erfüllt wurde, (natürlich) davon frei wird (oder eben die Vollstreckung auf § 886 ZPO beschränkt wird) und für den leergehenden Mieter der Schadensersatzanspruch bleibt. Und ich sehe nicht, dass dem zufällig leergehenden Mieter ein größeres Unrecht wiederfährt als wenn er vomn vornherein keine Erfüllung zugesprochen bekommt.
Ja, sorry, ich konnte keine Ruhe geben.

Ich hab' mich i. w. nur wiederholt, darauf musst Du nicht nicht mehr eingehen, wenn Du darin nichts Neues findest.
Zitat:
Zitat von cmd.dea Naja, also ob man unerwünschte Ergebnisse deshalb zulassen können soll, weil eine Unaufrichtige Partei diese herbei zu führen vermag, ist m.E. doch sehr fraglich. Die Idee dahinter ist ja die, die insb. beste Lösung zu finden, so dass der Einwand, es könnte theoretisch auch so gehen, dem nicht zwingend entgegen steht. |
Nein, so war es ja von mir auch nicht gemeint. Umgekehrt: Ich wollte nur zeigen, dass das (aus Deiner Sicht) unerwünschte Ergebnis eintreten kann, ohne dass der Vermieter sich allein dadurch
rechtswidrig verhält (wir reden also nicht von Unredlichkeit im engeren Sinne) - und somit das Recht auch für das unerwünschte Ergebnis eine Lösung bereithalten muss. Wenn es diese Lösung aber bereithalten kann - könnte diese Lösung auch für den Fall verwendet werden, wo das "unerwünschte" Ergebnis vom Gericht bewusst geschaffen wird; das Gericht müsste also nicht allein deshalb das Ergebnis vermeiden, weil es anschließend keine praktikable (Vollstreckungs-)Lösung gäbe. Der letzte Halbsatz war das, worauf ich hinaus wollte, weil ich Dich (andeutungsweise) so verstanden hatte, als sei das Ergebnis auch wegen seiner Impraktikabilität schlechthin abzulehnen.
Zitat:
Zitat von cmd.dea Also der 861 geht zB. m.W. direkt gegen den mittelbaren Besitzer, wenn der die Besitzerlangung durch den unmittelbaren veranlasst hat. Es kann aber auch sein, dass es garnicht so geht. Ist möglich. |
Das verstehe ich gar nicht. § 861 BGB? Was hätte das das mit der Situation zu tun, wo der Vermieter (freiuwillig oder aufgrund Vollstreckung) dem ersten Mieter den
Besitz verschafft hätte? Da gibt es doch überhaupt keine (verbotene) Besitzentziehung.
Die Vollstreckung des zweiten Mieters würde sich nach § 886 ZPO richten (mit den in meinem vorangegangenen Beitrag schon beschriebenen Folgen), das wäre doch ganz unproböematisch. Der erste Mieter würde wohnen bleiben, solange der
Mietvertrag dauert, und wenn er den Mietvertrag gekündigt hat, kann der zweite Mieter vom ersten Mieter Besitzverschaffung an sich verlangen (soweit der Vermieter zwischenzeitlich nicht erfolgreich gegen den zweiten Titel geklagt hat, etwa weil der zweite Mietvertrag in der Zwischenzeit gekündigt wurde).
Zitat:
Zitat von cmd.dea Faktisch wird der Vermieter spätestens dann die Entscheidung treffen, wenn er dem erstem Schadenersatzanspruch ausgesetzt ist (den er ja durch Erfüllung des Vertrages auch abwenden kann). Dann erhält ja einer von beiden (von denen ja keiner per se vorzugswürdig ist), die Mietsache. Und selbst in dem unwahrscheinlichen Fall, dass keiner die Sache bekommt (was bereits deshalb abwegig ist, weil der Mieter ja nicht 2 Schadenerstzansprüchen ausgesetzt sein will, ohne Miete zu erhalten), dann ist das halt so. Die Alternative halte ich für problematischer. |
Wir können aber doch davon ausgehen, dass Fälle wie dieser ohnehin atypisch sind. Welche Gründe auch immer jemand hat, eine Sache zweimal zu vermieten - im Bewusstsein, dass er deshalb Problem bekommen wird; diese Gründe mögen ihn auch anschließend zu irrationalem Verhalten veranlassen; außerdem muss er die Schadensersatzansprüche ggf. ja gar nicht fürchten, wenn kein Schaden entstanden ist; vielleicht hat er einfach eine wahnsinnig bessere wirtschaftliche Verwertungsmöglichkeit gefunnden. Auf das faktische Verhalten kann man also m. E. nicht abstellen, wenn man die Entscheidung zu treffen hat.
Aber genug geschwafelt.

Ich bin wieder um eine Inspiration reicher. Danke.