Beim echten Vertag zugunsten Dritter erhält der Dritte einen eigenen
Anspruch auf die
Leistung beim unechten erhält der Dritte nur einen eigenen SchE Anspruch, wenn der
Schuldner auch die dem Dritten ggü. bestehenden Sorgfalstpflicht verletzt hat (dieser
Vertrag ist auch als Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter bekannt).
VSS:
Schuldner B muss ggü dem Versprechensempfänger A versprechen eine Leistung an einen Dritten C bewirken zu wollen.
ivF: (+)
Der Dritte muss ein eigenes Recht erhalten.
ivF: B und A vereinbarten, das die Maschiene für C ist, B kann von seiner Leistungspflicht nur freiwerden indem er die Sache an C liefert, 362 II iVm 328. C hat einen eigenen Anspuch auf Lieferung der Sache.
Einen Streit gibt es bei Leistungsstörungen:
hM: Der Dritte hat die Rechte, die lediglich daran anknüpfen, dass jm Gläubiger eines schuldrechtlichen Vertrages ist. Er hat aber -da er nicht Vertragspartner ist- nicht die Rechte, die zu einer Auflösung oder Umgestaltung des Vertrages führen. Der Dritte soll also einen fremden Vertrag nicht zerstören können.
tvA: Im Synallagma stehen die Leistungspflichten, nicht die Vertragsparteien. Der Dritte hat einen eigenen Anspruch aus 328, er hat somit alle Rechte einschl. den Rechten zur Auflössung und Umgestaltung.
ivF: Nach beiden Meinungen kann C seine Gewährleistungsansprüche ggü. A geltend machen.
Im übrigen würde ich eine Abtretung der Ansprüche des B gegen A an C in der Aussage "er wolle ab jetzt nichts mehr mit der Sache zu tun haben" sehen, so dass C auch nach der hM den Vertrag Umgestalten oder auflösen könnte, entsprechende
Norm iVm 398.
greetz