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Alt 29.07.2008, 10:08
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V.I.P.
 
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AW: Gewährleistungsansprüche oder nicht

Zitat:
Der Verkäufer wäre aber doch im guten Glauben gewesen mit der Annahme, dass der Wagen unfallfrei ist!? Trotzdem muss er dem Käufer Schadenersatz gewähren? Oder gibt es diesen "im guten Glaube"-§ nur beim Besitzerwerb und nicht als Verkäufer?
Guter Glaube hat nichts mit Schadensersatz zu tun. Dort zählt nur Verschulden (§ 280 I), oder verschuldete Unkenntnis über die anfängliche Unmöglichkeit der Leistung (§ 311a II).

V und K haben die Beschaffenheit "unfallfrei" vereinbart. Fehlt - wie hier - diese Eigenschaft, liegt grds. ein Sachmangel vor (§ 434 I 1). Jetzt stellt sich die Frage, ob der Gewährleistungsausschluss greift. Das hat der BGH - zu Recht - verneint. Auch wenn keine Garantie vorliegt wäre es widersprüchlich von V sich bzgl. einer ausdrücklich vereinbarten Beschaffenheit auf den Gewährleistungsausschluss zu berufen. Das wäre in etwa so, als würde ich Dir ein grünes Sofa verkaufen und als es bei Dir angeliefert wird stellt sich heraus, dass es rot ist. Da kann ich mich dann doch nicht hinstellen und sagen: jaja - ein rotes Sofa ist ein mangelhaftes grünes... aber die Gewährleistung wurde ja ausgeschlossen!
--> die Mängelrechte stehen dem Käufer also trotz Gewährleistungsausschluss bzgl. dieses Mangels zu. Hat das Auto auch noch eine defekte Kurbelwelle kann sich V auf den Ausschluss berufen.

Weil niemand ein Unfallauto unfallfrei machen kann liegt eine anfängliche Unmöglichkeit vor. K kann also direkt mindern oder zurück treten. Jetzt der Clou: hat V nichts vom Unfall gewusst braucht er KEINEN Schadensersatz zu leisten (s.o.). Denn dann hat er seine Unkenntnis nicht zu vertreten. Das Schlimmste, was V also passieren kann ist, dass er die Karre wieder bekommt und das Geld zurück zahlen muss. Also zurück auf Los. Anders bei einer Garantie: da bekommt man auch Schadensersatz, selbst wenn der andere gar nichts dafür kann (§ 276 I 1 am Ende).

Und das ist doch mal ausnahmsweise ein faires Ergebnis
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