Was V
glaubt ist m.E. unerheblich.
Er hat die Eigenschaft zugesichert und wird kaum nacherfüllen können und
ist entsprechend Schadensersatzpflichtig ( z.B. Überführungs- und Anmeldekosten ).
Es ist auch ein qualitativer Unterschied zwischen den Aussagen:
"Der Wagen ist unfallfrei."
_und_
"Während der Wagen in meinem
Besitz/Eigentum war, hatte er keine
Unfall."
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Wenn V aber die Unfallfreiheit zusichert, muss diese Eigenschaft ohne Wenn
und Aber erfüllt sein.
Zwingt ihn i.d.R. ja auch keiner etwas zuzusichern ...
Man kann es aber wohl schlecht dem Käufer anlasten ( es sei den K kauft
einen optischen Trümmerhaufen als Unfallfrei ).
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Ich bitte um Nachsicht - aber in diesem Forum
stehe ich mit der Formatierung auf Kriegsfuss