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Das eingeschränkte Führungsverbot nach § 42a WaffG

Veröffentlicht: 14.05.2010 um 19:03 von 2much
Aktualisiert: 14.05.2010 um 19:27 von 2much

Bestimmte Gegenstände dürfen im allgemeinen nicht mehr geführt werden. Dazu zählen:
  • Anscheinswaffen (z.B. viele Soft-Airs, Imitate und unbrauchbar gemachte Schusswaffen)
  • Hieb- und Stoßwaffen (u.a. Schlagstöcke)
  • einhändig feststellbare Messer (Einhandmesser, auch Teppichmesser)
  • Messer mit feststehender Klinge und einer Klingenlänge über 12 cm

Das Gesetz sieht allerdings folgende Ausnahmen vor:
  • Film- und Fotoaufnahmen
  • Theateraufführungen
  • Transport in einem verschlossenem
...
V.I.P.
Kategorie: Waffenrecht
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