Enteignung
Veröffentlicht: 03.02.2012 um 09:18 von Axel Marutzky
wie verhält man sich, wenn die Polizei direkt in eine zivilrechtliche Auseinandersetzung eingreift und Entscheidungen trifft.
Ein Mandant ruft die Polizei, da er in einer Filiale den Verdacht von Straftaten vermutet. Diese versiegelt einvernehmlich das Objekt zur Beweissicherung.
Durch einen Trickbetrug gelingt es dem Filialleiter, sich selbst als Inhaber zu präsentieren worauf diesem das gesamte Firmeneigentum übergeben wird, einschließlich des Büros des Geschäftsführers, welches sich im selben Gebäude befand.
Gleichzeitig gibt der Polizeiabschnitt an die Kripo ab.
Nachfolgend werden vom tatsächlichen Inhaber die Buchhaltungsunterlagen abverlangt.
Der Geschäftsführer fragt beim Untersuchungsrichter nach, wie er sich daraufhin verhalten soll und Ihm wird mitgeteilt, das die Staatsanwaltschaft hier klärend eingreift.
Die Staatsanwaltschaft hält die vollzogene Enteignung für unwahrscheinlich und verlangt die Unterlagen vom tatsächlichen Geschäftsführer.
Es gelingt dem Geschäftsführer nicht, die Staatsanwaltschaft zum Gespräch mit dem vollziehenden KHK des Abschnitts zu bewegen und es kommt zur Verurteilung des Geschäftsführers, da auch der Richter eine Enteignung für unwahrscheinlich hält und das zeugnis des KHk des Abschnittes ablehnt.
Wie verhält man sich in solch einer Situation?
Ein Mandant ruft die Polizei, da er in einer Filiale den Verdacht von Straftaten vermutet. Diese versiegelt einvernehmlich das Objekt zur Beweissicherung.
Durch einen Trickbetrug gelingt es dem Filialleiter, sich selbst als Inhaber zu präsentieren worauf diesem das gesamte Firmeneigentum übergeben wird, einschließlich des Büros des Geschäftsführers, welches sich im selben Gebäude befand.
Gleichzeitig gibt der Polizeiabschnitt an die Kripo ab.
Nachfolgend werden vom tatsächlichen Inhaber die Buchhaltungsunterlagen abverlangt.
Der Geschäftsführer fragt beim Untersuchungsrichter nach, wie er sich daraufhin verhalten soll und Ihm wird mitgeteilt, das die Staatsanwaltschaft hier klärend eingreift.
Die Staatsanwaltschaft hält die vollzogene Enteignung für unwahrscheinlich und verlangt die Unterlagen vom tatsächlichen Geschäftsführer.
Es gelingt dem Geschäftsführer nicht, die Staatsanwaltschaft zum Gespräch mit dem vollziehenden KHK des Abschnitts zu bewegen und es kommt zur Verurteilung des Geschäftsführers, da auch der Richter eine Enteignung für unwahrscheinlich hält und das zeugnis des KHk des Abschnittes ablehnt.
Wie verhält man sich in solch einer Situation?
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