CS-Gas und Pfefferspray
Stichworte capsaicin, cs-gas, pfefferspray, reizstoffsprühgeräte, tierabwehrspray
Zur Abwehr gegen Menschen oder Tiere werden verschiedene Produkte verkauft. Gaspistolen (Schreckschusswaffen) lasse ich mal außen vor und behandele hier nur die Reizstoffsprühgeräte (Sprays).
Reizstoffsprühgeräte, die für die Anwendung am Menschen bestimmt sind, fallen unter das Waffengesetz und müssen ein Prüfzeichen tragen. Da es kein Pfefferspray mit Prüfzeichen auf dem Markt gibt, handelt es sich dabei überwiegend um CS-Gas (ugs: Tränengas). Im Gegensatz zu anderen Waffen dürfen auch Jugendliche (ab 14 Jahre) Umgang mit solchen Sprays haben (§ 3 Abs. 2 WaffG). Da die Reichweite 2 m nicht übersteigen darf, gibt es kein zugelassenes CS-Gas mit ballistischem Strahl auf dem deutschen Markt.
Die Unbedenklichkeit von Pfefferspray (Wirkstoff: Capsaicin) gilt in Deutschland (im Gegensatz zu den USA) nicht als bewiesen. Aus diesem Grund gibt es kein Pfefferspray auf dem deutschen Markt, dass als Reizstoffsprühgerät zur Anwendung am Menschen zugelassen ist. Folglich darf Pfefferspray in Deutschland nur als s.g. Tierabwehrspray verkauft werden und muss als solches auch gekennzeichnet sein.
Da Tierabwehrsprays nicht für die Anwendung am Menschen bestimmt sind, fallen sie nicht unter das Waffengesetz. Daher entfällt die Altersgrenze und sie dürfen von jedermann geführt werden. Auch dürfen hier Produkte mit ballistischem Strahl (Flüssig- oder Gelstrahl) verkauft werden, was das WaffG für zugelassene Reizstoffsprühgeräte verbietet. Ferner gibt es keine Beschränkung im Wirkstoffgehalt, so dass Tierabwehrsprays meist sehr effektiv sind. Daher wird Pfefferspray von Experten recht häufig für die Selbstverteidigung - in Kombination mit einem speziellen Selbstverteidigungslehrgang - empfohlen. Ist eine etwaige Verteidigungshandlung allerdings nicht von der Notwehr gedeckt, besteht die Gefahr wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt zu werden.
Pfefferspray mit ballistischem Strahl im Übungseinsatz
Reizstoffsprühgeräte, die für die Anwendung am Menschen bestimmt sind, fallen unter das Waffengesetz und müssen ein Prüfzeichen tragen. Da es kein Pfefferspray mit Prüfzeichen auf dem Markt gibt, handelt es sich dabei überwiegend um CS-Gas (ugs: Tränengas). Im Gegensatz zu anderen Waffen dürfen auch Jugendliche (ab 14 Jahre) Umgang mit solchen Sprays haben (§ 3 Abs. 2 WaffG). Da die Reichweite 2 m nicht übersteigen darf, gibt es kein zugelassenes CS-Gas mit ballistischem Strahl auf dem deutschen Markt.
Die Unbedenklichkeit von Pfefferspray (Wirkstoff: Capsaicin) gilt in Deutschland (im Gegensatz zu den USA) nicht als bewiesen. Aus diesem Grund gibt es kein Pfefferspray auf dem deutschen Markt, dass als Reizstoffsprühgerät zur Anwendung am Menschen zugelassen ist. Folglich darf Pfefferspray in Deutschland nur als s.g. Tierabwehrspray verkauft werden und muss als solches auch gekennzeichnet sein.
Da Tierabwehrsprays nicht für die Anwendung am Menschen bestimmt sind, fallen sie nicht unter das Waffengesetz. Daher entfällt die Altersgrenze und sie dürfen von jedermann geführt werden. Auch dürfen hier Produkte mit ballistischem Strahl (Flüssig- oder Gelstrahl) verkauft werden, was das WaffG für zugelassene Reizstoffsprühgeräte verbietet. Ferner gibt es keine Beschränkung im Wirkstoffgehalt, so dass Tierabwehrsprays meist sehr effektiv sind. Daher wird Pfefferspray von Experten recht häufig für die Selbstverteidigung - in Kombination mit einem speziellen Selbstverteidigungslehrgang - empfohlen. Ist eine etwaige Verteidigungshandlung allerdings nicht von der Notwehr gedeckt, besteht die Gefahr wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt zu werden.
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