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Das eingeschränkte Führungsverbot nach § 42a WaffG

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Veröffentlicht: 14.05.2010 um 19:03 von 2much
Aktualisiert: 14.05.2010 um 19:27 von 2much

Bestimmte Gegenstände dürfen im allgemeinen nicht mehr geführt werden. Dazu zählen:
  • Anscheinswaffen (z.B. viele Soft-Airs, Imitate und unbrauchbar gemachte Schusswaffen)
  • Hieb- und Stoßwaffen (u.a. Schlagstöcke)
  • einhändig feststellbare Messer (Einhandmesser, auch Teppichmesser)
  • Messer mit feststehender Klinge und einer Klingenlänge über 12 cm

Das Gesetz sieht allerdings folgende Ausnahmen vor:
  • Film- und Fotoaufnahmen
  • Theateraufführungen
  • Transport in einem verschlossenem Behältnis
  • das Führen dieser Gegenstände (außer Anscheinswaffen), wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt

Als verschlossenes Behältnis gilt jedoch auch die verschweißte Kunststoffverpackung, in der z.B. Einhandmesser oft verkauft werden. Auch ein verschlossenes Futteral oder eine verschlossene Geldkassette fällt darunter.

Einhandmesser

Es kommt darauf an, dass keine unmittelbarere Zugriffsmöglichkeit besteht. Besteht dagegen eine solche unmittelbare Zugriffsmöglichkeit, so ist dies als verbotenes Führen anzusehen, wenn kein berechtigtes Interesse vorliegt. Dies gilt im übrigen auch für das Mitführen eines solchen Gegenstands im Auto. Zwar ist ein Verstoß "nur" eine Ordnungswidrigkeit, kann aber teuer werden (geschätzte 75-150 € beim Erstverstoß, maximal 10.000 €).

Liegt aber ein berechtigtes Interesse vor, so ist das Führen erlaubt. Das liegt insbesondere dann vor, wenn das Führen im Zusammenhang mit der Berufsausübung, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem anderen anerkannten Zweck erfolgt. Ein paar Beispiele für erlaubtes Führen:
  • der Feuerwehrmann, der eine Axt oder ein Einhandmesser dienstlich mit sich führt (Berufsausübung)
  • das Schützenvereinsmitglied, welches in Uniform einen Säbel mit sich führt (Brauchtumspflege)
  • der Angler, der beim Angeln ein Einhandmesser führt (Sport bzw. sozial anerkannter Zweck)
  • Zerschneiden von Kartons am Altpapiercontainer (anerkannter Zweck)

Das berechtigte Interesse ist im übrigen von dem im Waffenrecht bekannten Bedürfnis zu unterscheiden. Es ist daher völlig unerheblich, ob der Zweck auch mit einem nicht unter dem eingeschränkten Führungsverbot fallendem Gegenstand erfüllt werden könnte. So ist man nicht gezwungen, Kartons mit einer Schere statt mit einem Einhandmesser zu zerschneiden.

Leider sind die Feinheiten des Gesetzes nicht jedem Polizeibeamten bekannt, so dass gelegentlich auch dann eine Ordnungswidrigkeit angenommen wird, wenn der Betreffende in völligem Einklang mit dem Gesetz handelte.
Kategorie: Waffenrecht
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