Notwehr oder nicht?
Veröffentlicht: 09.05.2010 um 13:43 von 2much
Aktualisiert: 14.05.2010 um 13:17 von 2much (Hinzufügen einer Kategorie)
Aktualisiert: 14.05.2010 um 13:17 von 2much (Hinzufügen einer Kategorie)
Stichworte körperverletzung, notwehr, notwehrexzess, notwehrüberschreitung
Häufig taucht die Frage auf, ob eine Verteidigungshandlung als Notwehr zu werten ist oder nicht.
Notwehr (§ 32 StGB) ist die Verteidigung, die erforderlich ist um einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff von sich oder auch einem anderen abzuwehren. Dabei muss die Verteidigungshandlung geboten sein. Es muss das mildeste, zur Verfügung stehende Mittel gewählt werden. Das bedeutet aber nicht, dass der Verteidiger nur mit Wattebällchen schmeißen darf. Er darf ein Mittel wählen, welches sicher zur Beendigung des Angriffs führt.
Um das Vorliegen einer Notwehr beurteilen zu können, muss man den genauen zeitlichen Ablauf ebenso kennen wie Details zu Angriff und Verteidigung. Auch die körperliche Konstitution des Angreifers in Relation zum Verteidiger ist da zu beachten.
Es ist z.B. keine Notwehr, wenn ...
Dagegen kann es im Extremfall sogar eine Notwehr darstellen, wenn man einen körperlich weit überlegenen Angreifer, der zuvor klare Tötungsabsichten geäußert hat, mit einer Schusswaffe niederstreckt - auch wenn der Schusswaffenbesitz illegal ist.
Entleert man aber das gesamte Magazin aus Furcht oder Verwirrung, so ist dies ganz sicher nicht mehr von der Notwehr gedeckt. Es handelt sich dann aber möglicherweise um eine straffreie Überschreitung der Notwehr (§ 33 StGB).
Aber bitte: das ist ein Extrembeispiel zur Veranschaulichung! Der Notwehrübende in diesem Beispiel wird sich höchstwahrscheinlich wegen illegalem Waffenbesitz vor Gericht verantworten müssen.
Notwehr (§ 32 StGB) ist die Verteidigung, die erforderlich ist um einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff von sich oder auch einem anderen abzuwehren. Dabei muss die Verteidigungshandlung geboten sein. Es muss das mildeste, zur Verfügung stehende Mittel gewählt werden. Das bedeutet aber nicht, dass der Verteidiger nur mit Wattebällchen schmeißen darf. Er darf ein Mittel wählen, welches sicher zur Beendigung des Angriffs führt.
Um das Vorliegen einer Notwehr beurteilen zu können, muss man den genauen zeitlichen Ablauf ebenso kennen wie Details zu Angriff und Verteidigung. Auch die körperliche Konstitution des Angreifers in Relation zum Verteidiger ist da zu beachten.
Es ist z.B. keine Notwehr, wenn ...
- der Angreifer nach einem Schlag davon läuft und man demjenigen hinterherläuft, um diesen "auch eine zu verpassen" (Angriff ist nicht gegenwärtig).
- ein körperlich unterlegener Angreifer mit den Fäusten angreift und man sich mit einer abgebrochenen Bierflasche zur Wehr setzt (das ist nicht das mildeste, zur Verfügung stehende Mittel).
- man sich gegen einen Polizisten zur Wehr setzt, der einen festnehmen will (Angriff ist nicht rechtswidrig).
Dagegen kann es im Extremfall sogar eine Notwehr darstellen, wenn man einen körperlich weit überlegenen Angreifer, der zuvor klare Tötungsabsichten geäußert hat, mit einer Schusswaffe niederstreckt - auch wenn der Schusswaffenbesitz illegal ist.
Entleert man aber das gesamte Magazin aus Furcht oder Verwirrung, so ist dies ganz sicher nicht mehr von der Notwehr gedeckt. Es handelt sich dann aber möglicherweise um eine straffreie Überschreitung der Notwehr (§ 33 StGB).
Aber bitte: das ist ein Extrembeispiel zur Veranschaulichung! Der Notwehrübende in diesem Beispiel wird sich höchstwahrscheinlich wegen illegalem Waffenbesitz vor Gericht verantworten müssen.
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