Dies ist eine Diskussion zu Zwangsbetreuung/Vorsorgevollmacht innerhalb des Forums Betreuungsrecht
![]() |
| | LinkBack | Themen-Optionen | Thema durchsuchen | Ansicht |
| |||
| ich schreib mal hier im Juraforum, das einzige spezielle Forum zum Betreuungsrecht das ich kenne ist doch arg "Berufsbetreuerlastig" und ich bin mir nicht ganz sicher ob ich da mit meiner fiktiven Fragestellung "richtig" bin... Wir zerbrechen uns hier gerade die Köpfe, inwieweit man sich davor schützen kann, eine Zwangsbetreuung aufs Auge gedrückt zu bekommen. Man nehme eine ältere Frau F, ein wenig eigensinnig und manchmal auch seltsam aber doch im Großen und Ganzen ihre Angelegenheiten selber regelnd. Jammert gerne und hört meist nicht zu, aber ohne grössere Aussetzer... Frau F kommt aufgrund einer medizinischen Indikation (längerer Durchfall, Dehydrierung und allgemeine Schwäche als Folge) in ein allgemeines Krankenhaus. Vorsorgevollmacht vorhanden, eingetragen Enkel E. Arzt A meint, es sei angebracht eine Betreuung zu veranlassen. Vorsorgevollmacht wird vorgelegt, reicht dem Arzt nicht. Arzt, Sozialdienst und Enkel einigen sich darauf, daß eine Betreuung ausschliesslich für den medizinischen Bereich eingerichtet wird. E möchte der alten Frau nicht die Möglichkeit nehmen, ihr Leben weiter eigenverantwortlich zu bestreiten. Betreuungsbeschluss des Amtsgerichtes beinhaltet dann aber Betreuung für alle Angelegenheiten, nicht nur für die medizinischen. Ärtztliche Diagnose beginnende Demenz und Depression. (man erinnere sich: hört selten zu und ist chronischer Jammerer - dazu kommt noch der schlechte Allgemeinzustand bei Einlieferung) Welche Möglichkeiten gäbe es, F die "Entmündigung" zu ersparen? - Warum zählt die Vorsorgevollmacht nicht? Unter welchen Vorraussetzungen können Vorsorgevollmachten ignoriert bzw. vom Gericht ausser Kraft gesetzt werden? - Gesetzt den Fall, die Betreuung würde in Kraft treten, welche Möglichkeiten der eigenständigen Lebensführung gäbe es für F? E wäre ja befreiter Betreuer und von der jährlichen Rechnungslegung befreit - aber am Ende der Betreuung trotzdem zur Rechnungslegung verpflichtet. Selbiges ginge ja nur wenn F in Zukunft über jeden Einkauf Buch führen würde. - Wenn die Betreuung eingerichtet und F wieder zu Hause wäre, welche Möglichkeiten gäbe es, die Betreuung in Zusammenarbeit mit einem Hausarzt A2 wieder aufheben zu lassen? Hmmm, denke das sind erstmal die Fragen die sich mir am ehesten aufdrängen. Falls ihr Fachliteratur empfehlen könnt - immer her mit den Vorschlägen. Wichtig wäre aber die Brauchbarkeit aus Sicht von Angehörigen bzw. des Betreuten selber der sich gegen die Betreuung wehren möchte. Danke. |
| |||||||||
| AW: Zwangsbetreuung/Vorsorgevollmacht Zitat:
Zitat:
durch die betreuung wird lediglich eine zusätzliche "instanz" geschaffen, die "zum wohle der betreuten" eben auch berechtigt ist, genau die oben aufgeführten aufgaben für sie zu erledigen, wenn sie es selber nicht auf die reihe kriegt. Zitat:
regel: vorsorgevollmacht geht immer vor betreuung. dh. sofern eine gültige vollmacht vorliegt, darf eine betreuung nicht eingerichtet werden. klick hier: § 1896 (2) bgb Zitat:
die praxis sieht manchmal so aus, dass das gericht nix von der vollmacht weiß. im krankenhaus werden oftmals von ärzten betreuungen angeregt, weil die ne entscheidung brauchen und da was wasserdichtes brauchen, um sich abzusichern. diese art der betreuung wird häufig (wei natürlich zeitdruck da ist) als vorläufige betreuung per einstweiliger verfügung erlassen. das ist ein vereinfachtes verfahren, was innerhalb ein paar tagen dann "läuft". ein normales betreuungsverfahren dauert bis zu nem drei-viertel jahr. bei solchen "schnellschüssen" wird oft gar nicht groß weiter rumgefragt, sondern schnell ne vorläufige betreuung eingerichtet, so dass die patientin behandelt werden kann und die ärztin rechtssicherheit hat. der nachteil dabei ist, dass oftmals nicht alle umstände richtig berücksichtigt werden. Zitat:
und selbst wenn der betreuer für die frau handelt, er muss sich nach ihren wünschen richten, sofern das ihrem wohl nicht zuwider läuft. siehe § 1901 (3) bgb Zitat:
Zitat:
buch führen muss der betreuer über das, was er regelt. je nach dem, was da an vermögen vorhanden ist, reichen doch die kontoauszüge. (da bin ich aber nich die expertin für, also sollte sich der enkel im anderen forum erkundigen, wie das die berufsbetreuer so handhaben. die werden wissen, wie sie sich absichern.) btw.: auch bei einer vorsorgevollmacht ist der bevollmächtigte den erben rechenschaftspflichtig. das wird gern vergesesn oder vielleich tnicht so genau gewußt. aber auch ein bevollmächtigter ist generell der vollmachtgeberin rechenschaftspflichtig und bleibt es auch gegenüber den erben. Zitat:
bei der diagnose "beginnende demenz" is das allerdings soooo easy dann auch wieder nicht. vor allem nicht, wenn omi nicht gut zuhört und viel jammert.... da ich erst mal davon ausgehe, dass es sich hier um eine vorläufige betreuung handelt, wird wohl noch kein gutachten über omis geisteszustand vom gericht in auftrag gegeben worden sein... das wird aber nachgeholt und wenn omi dann nicht mitspielt, hat sie schlechte karten. aber bevor ich hier weiter schreibe: wenn die vorsorgevollmacht gülitg ist, dann hat sich das ganze geschreibe hier sowieso erledigt, dann legt man die dem gericht vor und dann muss die betreuung sofort aufgehoben werden und das wär der einfachste weg. wobei mir nicht soooo ganz klar ist, was für die omi bzw. den enkel nun der unterschied sein sollte... Zitat:
|
| |||
| AW: Zwangsbetreuung/Vorsorgevollmacht Zitat:
...in der Situation hätte Enkel E schon 'Stop' sagen und auf die Vollmacht pochen können (/müssen; je nach Betrachtungsweise...) Hier mal Urteile zum Thema Vorsorgevollmacht/Wirksamkeit: OLG Hamm,... 07.05.2009, Az. 15 Wx 316/08 OLG München, 05.06.2009, Az. 33 Wx 278/08 OLG München, 04.11.2009, Az. 33 Wx 285/09:
__________________ Immer wenn man die Meinung der Mehrheit teilt, ist es Zeit, sich zu besinnen. (Mark Twain) |
| |||||||||
| AW: Zwangsbetreuung/Vorsorgevollmacht Zitat:
Der Aufgabenkreis des vorläufigen Betreuers umfasst: Sämtliche Angelegenheiten Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Amts- und Geschäftspost. Zitat:
Oder wäre das idP lockerer? Wobei das sicherlich noch durch Lektüre herauszubekommen ist. Zielsetzung ist ja erst einmal die Betreuung möglichst zu vermeiden. Zitat:
Gehen wir in diesem fiktiven Fall mal davon aus, daß - Arzt/KH nur medizinische Betreuung beantragt haben - das KH dem Gericht die Vorsorgevollmacht nicht weitergemeldet hat (Heilung zwischenzeitlich geschehen) - der Richter aus eigenem Ermessen die Betreuung "umfassend" (s.o.) ausgedehnt hat. Die Frage ist, wann ist eine Vollmacht ungültig? Nehmen wir an, es liegt eine Vollmacht vor im Formular der Ärztekammer HH, vom (damaligen) Hausarzt der F bei Erstellung (zB in 2008) mit dem Vermerk versehen daß F geschäftfähig war und wusste was sie tat. Gültig? Oder zB Notar notwendig für Gültigkeit? Mein Problem wie oben angesprochen: Wenn E dem Betreuungsgericht ggü. Rechenschaft ablegen muss zB über das Vermögen der F, dann kann E das nur, wenn er entsprechende Unterlagen vorweisen kann. Das heisst aber zB daß F alles vorlegen müsste. Würde ich nicht machen wollen, wenn ich F wäre Und ich denke wir können davon ausgehen, daß die F im gedachten Fall auch eher zu den Leuten der Kategorie "das ist mein Geld, das geht keinen was an" gehört.Zitat:
Zitat:
Ich kenne nur ein einziges Betreuungsforum, dort sind Berufsbetreuer unterwegs - und die betrachten es offenbar als persönlichen Affront wenn Betreuung nicht als Weg zur Seligkeit wahrgenommen wird, fast so schlimm wie Angehörige die sich erdreisten selber die Betreuung (wenn sie denn sein muss) übernehmen zu wollen statt die "Profis" zu füttern. Kurz, das hat für mich so die Qualität eines gewissen Forums für Arbeitlose in dem sich grösstenteil Mitarbeiter der Jobcenter tummeln und leider entsprechende Sprüche absondern. Da Fragen zu stellen hat für mich wenig Sinn weil ich nicht im Ansatz Vertrauen zu den Antworten hätte. Zitat:
Aber es geht ja gerade darum, möglichst wenig in das Leben der F einzugreifen. Worin sich E und die Tochter der F (F2 der Einfachheit halber) einig sind. Was ein Bevollmächtigter nicht unternimmt muss er hoffentlich auch nicht dokumentieren. Zitat:
Wobei es mE eh ziemlich krass ist, F zu einer Zeit wo diese mit angegriffener Gesundheit ins KH eingeliefert und dort eher mässig versorgt wird mit den Kriterien eines Gesunden zu messen... Ok, bei einer Maßnahme nach §301 FamFG muss es schnell gehen, aber heftig finde ich es schon wie schnell jemand den Stempel "gaga" mit allen Folgen aufs Auge gedrückt bekommen kann. Zitat:
Die Unterschiede würde ICH schon sehen - aber aus Deinem Text grinst mich die Möglichkeit an, daß die Unterschiede deutlich kleiner sind als von mir angenommen. Was umso mehr bedeuten würde, daß ich mich einlesen sollte. Die Unterlagen die ich mir bei der Betreuung "damals" besorgt hatte geben leider in der Hinsich nicht allzuviel her. Bin schon am Überlegen ob ich mir den Zimmermann zulege, aber der Preis schockt noch. Hab zB zum SGB II den Münder und die Anschaffung nie bereut, aber der Zimmermann ist schon eine ganz eigene Preisklasse... Zitat:
|
| |||
| AW: Zwangsbetreuung/Vorsorgevollmacht Zitat:
Aber stell Dir mal diesen E vor wie er (in dem Wissen "es ist ja ne Vollmacht vorhanden" und mit der Meinung "Oma ist im KH, wennse wieder fit ist ist alles gut und es geht weiter wie vorher") über Bande (von F2 (Tochter der F)) erfährt, daß da ne Betreuung geplant ist. Er telephoniert mit dem Sozialdienst, faxt die Vollmacht rein. Und dann hat er den Arzt am Telephon der ihm mitteilt das reiche nicht und es müsse umgehend... Denke mal da wird es ziemlich eng mit der korrekten Reaktion - was wahrscheinlich vom Arzt auch so vorgesehen war. Die Urteile schaue ich mir mal an, denke gerade in dem Bereich muss man sich ein gewisses Grundwissen erarbeiten wenn man sich zu diesem Fall eine fundierte Meinung bilden will. |
| ||||
| AW: Zwangsbetreuung/Vorsorgevollmacht okay, das ist tatsächlich das "rundum-sorglos-paket", mehr geht nicht mehr. das ist absolut(!) ungewöhnlich und me auch nicht korrekt... Zitat:
Zitat:
Zitat:
Zitat:
ich seh da kein problem, sobald e die vollmacht dem gericht vorlegt, wird die betreuung aufgehoben. |
| |||
| AW: Zwangsbetreuung/Vorsorgevollmacht Zitat:
Zitat:
![]() Problem sehe ich eher in der Gegenüberstellung Theorie<->Praxis: Nehmen wir mal an, F braucht nach dem Tode ihres Gatten G nach und nach ihr Vermögen auf um den Lebensstandard zu halten bei stark reduziertem Einkommen (Witwen-Rente kleiner als Gs Rente, Entfall der Schwerbeschädigten/Kriegsopfer-Rente). F geht auf die 90, Geld reicht noch ein paar Jahre, warum also auch nicht, das letzte Hemd hat keine Taschen. Im Falle der Vermögenssorge wäre E aber angehalten: "Freie" Gelder gut verzinst und mündelsicher anzulegen. (gibt es sowas in Kombination überhaupt noch?) Hiesse, daß F gar nicht an ihr Geld käme, da zB Festgeld. Bereits/noch in Aktien angelegtes Kapital könnte auch nicht kapitalisiert werden weil wahrscheinlich Zustimmungsvorbehalt des Gerichtes. F wäre also trotz vorhandenen Vermögens auf ihr laufendes Einkommen beschränkt. Freut den Staat falls F mal pflegebedürftig werden sollte oder die Erben falls nicht - F dagegen dürfte davon weniger begeistert sein. Das sind so Fragestellungen in die ich mich wohl gelegentlich noch einlesen werde. Denke ich schaue hier mal öfter vorbei. Und den Zimmermann werde ich mir wohl auch ins Regal stellen. Zitat:
Edit: Eine Einschränkung: Kann es sein, daß die notarielle Beurkundung notwendig ist, damit der Vollmachtnehmer zB Aktiendepots auflösen kann? Also Dinge die bei der Betreuung dem Zustimmungsvorbehalt unterlägen? Ist jetzt eine doppelt fiktive Frage - eine normale F hätte E eh umfassende Vollmachten bei den Banken einrichten lassen ![]() /Edit E hat zum (vorläufigen?) Ende der Geschichte mal wieder mit dem Gericht getellt und nachdem am Fr noch nix vorlag heute die Auskunft bekommen die Betreuung sei aufgehoben, weil die Vollmacht bei Antrag der Betreuung nicht vorlag. Stellen wir also fest: Der Doc der die Betreuung wollte ist ein **** [Edit: lol, so hart war das Wort gar nicht], weil die Vollmacht genauso viel oder wenig bewirkt wie eine Betreuung (medizinische Sorge) - für die Sachen die der Bevollmächtigte nicht entscheiden darf bedarf auch der Betreuer eines gesonderten Beschlusses des Gerichtes (1904 BGB 5,sage ja - Zimmermann gelesen). Ergänzung: Ergibt sich sogar die Frage ob der Arzt/das KH die dort vorgelegte Vollmacht dem Gericht aus Versehen oder mit Absicht nicht vorgelegt hat. Der Richter hat aus der medizinischen Sorge in "Eigenkompetenz" eine umfassende Sorge gebaut. (Interessant auch: Als der Richter(?) die Anhörung von F im KH vorgenommen hat lag die Vollmacht dem Gericht schon vor, wahrscheinlich auch dem Richter) Kann man vertreten, aber so wie es aussieht hat der Richter wohl keine Lust das auch zu begründen - mit einem schriftlichen Bescheid auf die Einlassungen ist also nicht unbedingt zu rechnen. Ohne Aufhebungsbescheid besteht für E immer die Gefahr daß das Ganze als "schwebendes Verfahren" wieder nach Vorne geholt wird falls eben *nicht* in den Unterlagen im Gericht vermerkt ist "aufgehoben". Muss nicht, aber trotzdem dumme Situation. Da man wohl weder dem Arzt noch dem Richter auf die Finger klopfen kann bleibt als Ergebnis nur, mal einen Fall durchgesprochen zu haben zur Vorbereitung für die, die es lesen und so etwas vielleicht eines Tages mal erleben ![]() Auf alle Fälle sieht es so aus als wenn E und F in unserer kleinen Geschichte ganz gut rausgekommen sind. Vorsorgevollmacht also wärmstens zu empfehlen. |
| ||||
| AW: Zwangsbetreuung/Vorsorgevollmacht eine betreuerin legt doch nicht die kohle an, wenn klar is, dass omi die verbruachen will... angelegt wird doch blos das, was omi eben nicht aktuell verbrauchen will.Zitat:
Zitat:
Zitat:
da steht man dann doof da... (manche weigern sich allerdings auch betreuungen anzuerkennen...)Zitat:
|
![]() |
| Lesezeichen |
| Stichworte |
| arzt, betreuung, vorsorgevollmacht |
| Themen-Optionen | Thema durchsuchen |
| Ansicht | |
| |
Ähnliche Themen | ||
| Thema | Forum | Letzter Beitrag |
| Die notarielle Vorsorgevollmacht | Nachrichten: Familienrecht & Erbrecht | 04.05.2010 11:20 |
| Missbrauch-Vorsorgevollmacht | Erbrecht | 22.04.2010 14:08 |
| Vorsorgevollmacht | Familienrecht | 07.03.2010 00:07 |
| Zwangsbetreuung selber zahlen??? | Betreuungsrecht | 03.11.2008 00:49 |
| Ist mit einer Vorsorgevollmacht alles abgedeckt? | Betreuungsrecht | 31.08.2006 22:56 |
© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Sitemap | Kontakt | Datenschutz | AGB | Impressum
Suche: Rechtsanwalt | Steuerberater | Übersetzer
Rechtsanwalt Berlin | Rechtsanwalt Hamburg | Rechtsanwalt München | Rechtsanwalt Köln | Rechtsanwalt Frankfurt
Powered by vBulletin® Version 3.8.7 (Deutsch), Copyright ©2000 - 2012, Jelsoft Enterprises Ltd.
"Wiki" powered by VaultWiki v2.5.7, © 2008-2012, Cracked Egg Studios