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Zwangsbehandlung

Dies ist eine Diskussion zu Zwangsbehandlung innerhalb des Forums Betreuungsrecht

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Alt 21.07.2011, 21:25
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Zwangsbehandlung

Hallo zusammen,

In einem Altenheim hat sich folgende Situation zugetragen:

Eine Bewohnerin die einen gerichtlich bestellten Betreuer hat, bekam von ihrem Hausarzt der zu Hausbesuch war eine Notfalleinweisung ins Krankenhaus verordnet, da der dringende Verdacht auf einen Herzinfarkt bestand.
Die Bewohnerin lehnte dies ab, woraufhin die Betreuerin benachrichtigt wurde. Auch diese lehnte eine Einweisung ab mit der Begründung sie wolle nicht gegen den Willen der Bewohnerin handeln und in deren Persönlichkeitsrechte eingreifen.

Für das Pflegepersonal stellte sich jetzt die Frage ob der Aussage der Bewohnerin oder der Betreuerin Folge zu leisten ist, oder ob dennoch ein Rettungswagen + Notarzt zu rufen ist da es sich um einen Notfall handelt?

Wie sieht grundsätzlich die gesetzliche Lage aus?
Kann man sich im Falle einer akuten Notfallsituation in einer stationären Einrichtung über den Willen einer einwilligungsfähigen Person hinwegsetzen?

Und welche Möglichkeit hat ein Notarzt mit einer solchen Situation umzugehen?
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  #2 (permalink)  
Alt 21.07.2011, 21:52
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AW: Zwangsbehandlung

Zitat:
Zitat von Dr.Peach Beitrag anzeigen
Kann man sich im Falle einer akuten Notfallsituation in einer stationären Einrichtung über den Willen einer einwilligungsfähigen Person hinwegsetzen?
Nein, bei einwilligungsfähigen Patienten ist die Messe gelesen! Selbst, wenn der Patient nicht mehr einsichtsfähig wäre, müsste sein mutmaßlicher Wille beachtet werden. Wäre darüber keine Aussage vorhanden, könnte der Arzt davon ausgehen, dass der Patient gerettet werden wollte (wenn er nicht hoffnungslos erkrankt und/oder präterminal ist). Hier im Sachverhalt ist aber der Wille eindeutig geäußert, und zwar sowohl von der Patientin als auch vom Betreuer (es ist nicht erwähnt, ob er die Betreuung in der Gesundheitsfürsorge hat). Siehe insbesondere §§1901b und 1904 (hieraus können die Konflikte entstehen) BGB!

Zitat:
Und welche Möglichkeit hat ein Notarzt mit einer solchen Situation umzugehen?
Am einfachsten sterben lassen. Vorher (nach Möglichkeit ) den eindeutigen Willen durch Zeugen und/oder Dokumente festhalten.

Ist der Notarzt der Meinung, die Patientin sei nicht mehr einwilligungsfähig, muss er den mutmaßlichen Willen erörtern. Eventuell muss ein Gericht angerufen werden (siehe wiederum §1904 BGB).
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Albert Einstein

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  #3 (permalink)  
Alt 21.07.2011, 21:59
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AW: Zwangsbehandlung

Hallo, danke für die schnelle Antwort.

Der Betreuer hat natürlich die Betreuung in der Gesundheitsfürsorge.
Reicht eine attestierte dementielle Erkrankung schon aus um eine Einwilligungsfähigkeit auszuschließen und den Patienten über ein Psych KG einzuweisen? Welche Rolle spielt die Meinung des Betreuers hier?
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  #4 (permalink)  
Alt 21.07.2011, 22:03
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AW: Zwangsbehandlung

Zitat:
Zitat von Dr.Peach Beitrag anzeigen
Reicht eine attestierte dementielle Erkrankung schon aus um eine Einwilligungsfähigkeit auszuschließen und den Patienten über ein Psych KG einzuweisen?
Garantiert nicht, denn es kommt auf den aktuellen Zustand an, der insbesondere bei mäßigen Demenzen stark schwanken kann.
Zitat:
Welche Rolle spielt die Meinung des Betreuers hier?
Eine geringe, solange er kein Fachmann ist. Er kann natürlich schildern, ob der Zustand sich gebessert oder verschlechtert hat. Und: immer noch gibt der Betreuer den mutmaßlichen Willen des Patienten an.

Achtung, eigentlich ist das ein anderes Thema. Oder geht es darum, sich über den Willen des Patienten und des Betreuers hinwegzusetzen?
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  #5 (permalink)  
Alt 21.07.2011, 22:12
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AW: Zwangsbehandlung

Genau darum geht es!

Der Betreuer ist alles andere als ein Fachmann und spricht dem Betreuten in deiesem Falle nach dem Mund, ohne das gesundheitliche Wohlergehen zu berücksichtigen.

Ich bin leider gerade nicht über die gesamte Anamnese im Bilde.

Nachdem der Betreuer informiert wurde und auch persönlich erschienen ist, wurde dennoch der Notarzt alarmiert. Dieser hat die Situation beurteilt und sich dazu entschieden sich die Weigerung schriftlich bestätigen zu lassen und keinen Grund zur Anwendung des Psych KG´s gesehen.

Ich fühle mich mit dem Gedanken nicht ganz wohl, den Notarzt bewusst nicht zu rufen obwohl die medizinische Indikation gegeben ist, nur weil der Betroffene und der Betreuer es ablehnt. Stichwort unterlassene Hilfeleistung.
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  #6 (permalink)  
Alt 21.07.2011, 22:17
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AW: Zwangsbehandlung

Zitat:
Zitat von Dr.Peach Beitrag anzeigen
Der Betreuer ist alles andere als ein Fachmann und spricht dem Betreuten in deiesem Falle nach dem Mund, ohne das gesundheitliche Wohlergehen zu berücksichtigen.
Jeder Mensch kann selber entscheiden, was er möchte. Selbst, wenn die Konsequenz der Tod wäre. Solange man entscheiden kann, ist und bleibt es so.

Prinzip muss immer sein: was will der Patient?

Zitat:
Nachdem der Betreuer informiert wurde und auch persönlich erschienen ist, wurde dennoch der Notarzt alarmiert. Dieser hat die Situation beurteilt und sich dazu entschieden sich die Weigerung schriftlich bestätigen zu lassen und keinen Grund zur Anwendung des Psych KG´s gesehen.
Diese Entscheidung halte ich prima vista für korrekt, wobei man den Einzelfall genau analysieren müsste.

Zitat:
Ich fühle mich mit dem Gedanken nicht ganz wohl, den Notarzt bewusst nicht zu rufen obwohl die medizinische Indikation gegeben ist, nur weil der Betroffene und der Betreuer es ablehnt. Stichwort unterlassene Hilfeleistung.
Das kann ich verstehen. Auch, wenn der Notarzt vielleicht Ärger macht, sollte man lieber bei der kleinsten Unsicherheit einen Arzt rufen. Derartige Entscheidungen können problematisch sein und sind in ärztlicher Hand (meist) besser aufgehoben.
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  #7 (permalink)  
Alt 21.07.2011, 23:00
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Zitat:
Zitat von Dr.Peach Beitrag anzeigen
Der Betreuer ist alles andere als ein Fachmann und spricht dem Betreuten in deiesem Falle nach dem Mund, ohne das gesundheitliche Wohlergehen zu berücksichtigen.
wichtig: bei einer betreuung geht es nicht primär um das gesundheitliche wohlergehen (was wohl hier mit körperlichem wohlergehen gleichgesetzt wird) sondern um das wohl, der betreuten. damit ist das gesamt-wohl der betreuten gemeint. und das umfasst auch eine selbstgewählte nicht-behandlung.

für eine vermutlich alte etwas demente patientin, ist ein ortswechsel in ein krankenhaus mit allen möglichen unangenehmen untersuchungen, medikamenten, etc.pp unter umständen sehr viel belastender als eine nicht-behandlung. das ist ja nicht abwegig. die betreuerin sieht das offenbar auch so und handelt entsprechend.

Zitat:
Dieser hat die Situation beurteilt und sich dazu entschieden sich die Weigerung schriftlich bestätigen zu lassen und keinen Grund zur Anwendung des Psych KG´s gesehen.
eine einweisung nach psychkg ist in anwesenheit der betreuerin auch nicht möglich (außer bei fremdgefährdung). über eigengefährdung entscheidet nämlich die betreuerin. dafür ist sie ja extra bestellt.

ein bisschen anders sieht es aus, wenn durch die nichtbehandlung der tod eintreten würde. hier darf die betreuerin nicht allein entscheiden (außer es liegt eine wirksame patientenverfügung für genau diesen fall vor).

will die betreuerin ansonsten eine lebensnotwendigen behandlung abbrechen oder ihr nicht zustimmen, benötigt sie dazu die erlaubnis des betreuungsgerichts. diese kann in den fällen unterbleiben, wo betreuerin und ärztin sich darüber einig sind, dass genau das dem willen der betreuten entspricht. dazu lese man mal den hier: §1904 bgb (klick)
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