Dies ist eine Diskussion zu Zwangsbehandlung innerhalb des Forums Betreuungsrecht
![]() |
| | LinkBack | Themen-Optionen | Thema durchsuchen | Ansicht |
| |||
| Zwangsbehandlung In einem Altenheim hat sich folgende Situation zugetragen: Eine Bewohnerin die einen gerichtlich bestellten Betreuer hat, bekam von ihrem Hausarzt der zu Hausbesuch war eine Notfalleinweisung ins Krankenhaus verordnet, da der dringende Verdacht auf einen Herzinfarkt bestand. Die Bewohnerin lehnte dies ab, woraufhin die Betreuerin benachrichtigt wurde. Auch diese lehnte eine Einweisung ab mit der Begründung sie wolle nicht gegen den Willen der Bewohnerin handeln und in deren Persönlichkeitsrechte eingreifen. Für das Pflegepersonal stellte sich jetzt die Frage ob der Aussage der Bewohnerin oder der Betreuerin Folge zu leisten ist, oder ob dennoch ein Rettungswagen + Notarzt zu rufen ist da es sich um einen Notfall handelt? Wie sieht grundsätzlich die gesetzliche Lage aus? Kann man sich im Falle einer akuten Notfallsituation in einer stationären Einrichtung über den Willen einer einwilligungsfähigen Person hinwegsetzen? Und welche Möglichkeit hat ein Notarzt mit einer solchen Situation umzugehen? |
| |||
| AW: Zwangsbehandlung Zitat:
Zitat:
) den eindeutigen Willen durch Zeugen und/oder Dokumente festhalten.Ist der Notarzt der Meinung, die Patientin sei nicht mehr einwilligungsfähig, muss er den mutmaßlichen Willen erörtern. Eventuell muss ein Gericht angerufen werden (siehe wiederum §1904 BGB).
__________________ Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz. Albert Einstein Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden. |
| |||
| AW: Zwangsbehandlung Hallo, danke für die schnelle Antwort. Der Betreuer hat natürlich die Betreuung in der Gesundheitsfürsorge. Reicht eine attestierte dementielle Erkrankung schon aus um eine Einwilligungsfähigkeit auszuschließen und den Patienten über ein Psych KG einzuweisen? Welche Rolle spielt die Meinung des Betreuers hier? |
| |||
| AW: Zwangsbehandlung Zitat:
Zitat:
Achtung, eigentlich ist das ein anderes Thema. Oder geht es darum, sich über den Willen des Patienten und des Betreuers hinwegzusetzen?
__________________ Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz. Albert Einstein Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden. |
| |||
| AW: Zwangsbehandlung Genau darum geht es! Der Betreuer ist alles andere als ein Fachmann und spricht dem Betreuten in deiesem Falle nach dem Mund, ohne das gesundheitliche Wohlergehen zu berücksichtigen. Ich bin leider gerade nicht über die gesamte Anamnese im Bilde. Nachdem der Betreuer informiert wurde und auch persönlich erschienen ist, wurde dennoch der Notarzt alarmiert. Dieser hat die Situation beurteilt und sich dazu entschieden sich die Weigerung schriftlich bestätigen zu lassen und keinen Grund zur Anwendung des Psych KG´s gesehen. Ich fühle mich mit dem Gedanken nicht ganz wohl, den Notarzt bewusst nicht zu rufen obwohl die medizinische Indikation gegeben ist, nur weil der Betroffene und der Betreuer es ablehnt. Stichwort unterlassene Hilfeleistung. |
| |||
| AW: Zwangsbehandlung Zitat:
Prinzip muss immer sein: was will der Patient? Zitat:
Zitat:
__________________ Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz. Albert Einstein Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden. |
| |||
| AW: Zwangsbehandlung Zitat:
für eine vermutlich alte etwas demente patientin, ist ein ortswechsel in ein krankenhaus mit allen möglichen unangenehmen untersuchungen, medikamenten, etc.pp unter umständen sehr viel belastender als eine nicht-behandlung. das ist ja nicht abwegig. die betreuerin sieht das offenbar auch so und handelt entsprechend. Zitat:
ein bisschen anders sieht es aus, wenn durch die nichtbehandlung der tod eintreten würde. hier darf die betreuerin nicht allein entscheiden (außer es liegt eine wirksame patientenverfügung für genau diesen fall vor). will die betreuerin ansonsten eine lebensnotwendigen behandlung abbrechen oder ihr nicht zustimmen, benötigt sie dazu die erlaubnis des betreuungsgerichts. diese kann in den fällen unterbleiben, wo betreuerin und ärztin sich darüber einig sind, dass genau das dem willen der betreuten entspricht. dazu lese man mal den hier: §1904 bgb (klick) |
![]() |
| Lesezeichen |
| Themen-Optionen | Thema durchsuchen |
| Ansicht | |
| |
Ähnliche Themen | ||
| Thema | Forum | Letzter Beitrag |
| zwangsbehandlung nach SHT | Arztrecht | 06.02.2010 22:45 |
| Zwangsbehandlung von Patienten | Arztrecht | 14.08.2008 15:19 |
| Zwangsbehandlung? | Medizinrecht | 14.08.2008 07:13 |
| Voraussetzungen für die Zwangsbehandlung des Betreuten nach BHG Beschluss vom 1.2.200 | Betreuungsrecht | 17.04.2007 12:48 |
© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Sitemap | Kontakt | Datenschutz | AGB | Impressum
Suche: Rechtsanwalt | Steuerberater | Übersetzer
Rechtsanwalt Berlin | Rechtsanwalt Hamburg | Rechtsanwalt München | Rechtsanwalt Köln | Rechtsanwalt Frankfurt
Powered by vBulletin® Version 3.8.7 (Deutsch), Copyright ©2000 - 2012, Jelsoft Enterprises Ltd.
"Wiki" powered by VaultWiki v2.5.7, © 2008-2012, Cracked Egg Studios