Dies ist eine Diskussion zu Wirksamkeit der Vorsorgevollmacht fraglich? innerhalb des Forums Betreuungsrecht
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| Wirksamkeit der Vorsorgevollmacht fraglich? "spinnen" wir den Faden aus einem *älteren Thread* mal weiter: Seitdem Frau F (stark auf die 90 zugehend) mit starker Dehydrierung, Nierenversagen etc. im Krankenhaus war hat sie sich entgegen der Hoffung nicht wieder erholt. Vor allem auch mental wechseln sich gute und schlechte Zeiten ab. Der Enkel E hat Frau F in letzter Zeit meist "normal" erlebt, ist aber selten in Kontakt. Tochter F2 erlebt Frau F nach eigener Aussage öfter in dementem Zustand. Nach der Entlassung aus dem Krankenhaus bestellte F2 einen Pflegedienst für F. (morgens, abends - mittags kümmert sich der Schwiegersohn ums Essen), Schwiegersohn kann und will das aber auch nicht als Dauereinrichtung durchführen. Enkel E wohnt ausserhalb und scheidet auch aus. Soweit zur fiktiven Vorgeschichte. In dieser Frage geht es um die Vorsorgevollmacht. Im ersten Thread wurde der fiktiven Frau F eine umfassende Betreuung durch E "verpasst", aber wieder aufgehoben, nachdem dem Gericht die Vorsorgevollmacht zugefaxt wurde. Nehmen wir einmal an, zwischenzeitlich wurde erneut eine Betreuung eingeleitet durch das zuständige Gericht. Betreuung soll jetzt im Rahmen einer einstweiligen Anordnung durch die Tochter F2 erfolgen. Betreuung wird eingeleitet nach §1896 I 1 BGB, das folge aus dem ärztlichen Zeugnis vom [Datum] des Hausarztes, der Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie habe. Daraus ergebe sich folgende Diagnose: Altersentsprechender geistiger Zustand. Die Notwendigkeit der vorläufigen Betreuerbestellung würde durch die Anhörung der Betroffenen und den unmittelbaren Eindruck des Gerichts, den es sich in der üblichen Umgebung der Betroffenen verschafft habe, bestätigt. [nicht verifizierbar, lt. F wurde das erst deutlich später durch F2 mitgeteilt und F geht bis zur Ansprache durch E davon aus, daß es sich um eine Formalie handelt und E UND F2 gemeinsam die Dinge in die Hand nehmen. allerdings nicht 100% klar inwieweit die Aussage verlässlich ist] Es bestehe ein dringendes Bedürfnis für den Erlass dieser einstweiligen Anordnung, weil die Wirksamkeit der Vorsorgevollmacht vom [gleiches Datum wie oben!] fraglich sei. Die Betreuung wird (wieder einmal) für sämtliche Angelegenheiten verfügt. Berechtigung lasse ich mal aussen vor. Kenntnisstand in unserem fiktiven Fall ist der des E welcher mangels regelmässigem Kontakt sich nicht traut eine definitive Aussage zum geistigen Zustand der F zu treffen, Tendenz wäre wie beim Arzt: Dem Alter entsprechend mit Aussetzern, aber je mehr Abstand zum Krankenhausaufenthalt vom alten Thread besteht meistens klar. Soweit zu unserem fiktiven Fall. Jetzt die Fragen: Wenn bereits eine Betreuung aufgehoben wurde aufgrund der Vorsorgevollmacht, selbige dem Gericht also bekannt ist: Unter welchen Voraussetzungen kann die Wirksamkeit dieser "fraglich" sein? Dazu muss gesagt werden, daß die Vollmacht derzeit nur als Scan vorliegt. Das Original ist nicht zur Hand und verlegt. Die Existenz wird aber aller Wahrscheinlichkeit nach nicht bestritten. Im Zweifel hatte sich auch der (damalige) Hausarzt eine direkte Kopie gezogen nachdem er der F seinerzeit (sagen wir mal vor 3 Jahren) die Geschäftsfähigkeit auf der Vollmacht bescheinigt hat. Welche Möglichkeiten gibt es, die dazu führen, daß eine Vorsorgevollmacht eine "fragliche Wirksamkeit" bekommt? Das einzige was mir da jetzt mit meinem begrenztem Wissensstand einfallen würde wäre vielleicht §1896 III BGB. Bei solchen Spielchen geht es ja oft um das liebe Geld und möglicherweise auch in diesem Fall. Dergestalt daß F2 dem E unterstellt sich quasi an dem Vermögen der F bereichert zu haben. (ebenfalls mal angenommen daß E in weiser Voraussicht trotz Vorsorgevollmacht, Bankvollmacht etc. keine selbständigen Vermögensentscheidungen getroffen hat sondern meist mit und ansonsten im Auftrag der F gehandelt hat. Also zB Bankkarte zur bekam wenn E Geld abheben sollte und danach umgehend Karte nebst Geld zurückgab. Um den Fall zu vereinfachen.) F hat über das Geld eigenständig verfügt, F2 fragt sich in diesem Fall aber wo das Geld "hin ist" das die Rücklagen für die Pflege reduziert hat oder hat auch einfach nur den Wunsch das eigene Erbe zu sicher. Nix genaues weiss man nicht. Hab das nur geschrieben der Vollständigkeit (soweit möglich ohne hier eine Hausarbeit reinzusetzen^^) halber und um eine mögliche Richtung anzudeuten. Fällt Euch noch eine andere Möglichkeit ein warum eine Vorsorgevollmacht von "fraglicher Wirkung" sein kann? Und - das ist vielleicht die interessanteste Frage dabei - müsste so etwas nicht dem Inhaber der Vorsorgevollmacht mitgeteilt werden? Gerade wenn das Gericht davon ausgeht, daß die zu betreuende Person nicht mental fit genug ist ihre Geschäfte weiterhin zu tätigen - dann kann das Gericht ja auch nicht davon ausgehen, daß die Demente sich selbst vertreten oder den Bevollmächtigten einschalten kann? Beisst sich da nicht was in den Schwanz, wenn ein Bevollmächtigter "einfach so" durch einen vom Amt bestellten Betreuer ersetzt werden kann ohne Mitteilung an den bekannten Bevollmächtigten? Hmm, ich denke mal, das wären erstmal so die wichtigsten Eckpunkte. Vielleicht noch ein paar Kleinigkeiten: Wenn ein Betreuer ein Aktiendepot auflöst - ist das nicht normalerweise immer unter genehmigungspflichtig durch das Gericht? Wird die Genehmigung nicht eingeholt - zeigt F2 das einfach an und üblicherweise akzeptiert das Gericht eine heilende Wirkung? Oder hatte ich mit der Genehmigung in diesem Falle etwas falsches in Erinnerung? (Oder macht das Gericht dann ein Fass auf was ich nicht glaube, aber man weiss ja als Laie nie wie die Praxis so aussieht^^) In der Betreuungsentscheidung per eA ist für die Vorsorgevollmacht ein falsches Datum genannt. Relevanz für die rechtliche Wirksamkeit oder einfach heilbar? [mal von einem Schreibfehler ausgehend. Sollte das Gericht wirklch annehmen, daß die Vollmacht erstellt wurde zu einer Zeit als F nicht geschäftsfähig war wäre das... naja, peinlich dürfte noch untertrieben sein...] Nicht zu vergessen: Es wird bezug genommen auf ein Gutachten des Hausarztes mit einem "altersgemässen Zustand". Hab ich da jetzt irgendeine Sprachregelung verpasst, gelten alte Leute damit automatisch als nicht geschäftsfähig oder wäre das ein weiterer Hinweis darauf, daß eher der Richter nicht geschäftsfähig ist? Bitte einfach davon ausgehen, daß der geschilderte Fall nicht mit "nene Herr Professor, sowas KANN es in D gar nicht geben" beantwortet werden soll... Einfach mal bitte Brainstorming machen was Euch dazu einfällt. Danke. [Edit: den Link zum älteren Thread etwas hervorgehoben] Edit 2: Ganz vergessen. Wie wäre denn in diesem Fall die Möglichkeit/Frist des Bevollmächtigen gegen die Betreuungsverfügung vorzugehen? 14 Tage ab Zugänglichmachung durch Dritte? |
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| AW: Wirksamkeit der Vorsorgevollmacht fraglich? Zitat:
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__________________ Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz. Albert Einstein Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden. |
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| AW: Wirksamkeit der Vorsorgevollmacht fraglich? Zitat:
Edit: Hat das denn Folgen für die Wirksamkeit der Betreuungsverfügung? Gerade der Bereich der Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes ist für mich ein Buch mit 7 Siegeln. Zitat:
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(*: Damals war der Gatte der F relativ frisch verstorben und bis zu dessen Tod hatte F die kompletten Geschäfte für beide erledigt. Zu F2 bestand zu diesem Zeitpunkt seit reichlich 20 Jahren kein Kontakt seitens F und ihrem Mann M. - E ging ihnen zur Hand soweit es um Schriftverkehr ging.) |
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| AW: Wirksamkeit der Vorsorgevollmacht fraglich? Zitat:
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Ich würde als verhinderter Bevollmächtigter zu einem Anwalt gehen und Widerspruch einlegen.
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| AW: Wirksamkeit der Vorsorgevollmacht fraglich? ich gebe zu, ich blicke hier nicht durch, wer hier f1 f2 oder sonstwer is. daher nur kurz Zitat:
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aber: die richterin scheint echt überarbeitet. eine gültige vorsorgevollmacht geht einer betreuung grundsätzlich immer vor. dh. es darf keine betreuung eingerichtet werden. ob der richterin die vorsorgevollmacht anzweifelt oder nicht ist total egal. solange der richter nicht beweisen kann, dass die vorsorgevollmacht ungülitg ist, ist sie gültig. solange sie gültig ist, darf keine betreuung eingerichtet werden. in solchen fällen besteth die möglichkeit eine kontrollbetreuerin einzusetzen. das wäre dann ne art kontrollinstanz für die bevollmächtigte. das ist aber auch schon alles, was möglich ist. Zitat:
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| AW: Wirksamkeit der Vorsorgevollmacht fraglich? Zitat:
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ein wenig Kürze steigert die Lese- und damit auch die Antwortbereitschaft
__________________ Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz. Albert Einstein Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden. |
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| AW: Wirksamkeit der Vorsorgevollmacht fraglich? Zitat:
ich kann mir die sache eigentlich nur so erklären, dass da ein missverständnis des datums wegen vorliegt. der richter davon ausgegangen is, dass die vollmacht erst jetzt ausgestellt wurde... bzw. dass aus dem ärtzlichen gutachten hervorgeht, dass die frau damals schon nicht mehr "klar" war... generell geht die vollmacht der betreuung aber immer vor. schau: Zitat:
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| AW: Wirksamkeit der Vorsorgevollmacht fraglich? Zitat:
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__________________ Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz. Albert Einstein Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden. |
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| AW: Wirksamkeit der Vorsorgevollmacht fraglich? Zitat:
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eine richterin darf nicht irgendwie die "persönliche eignung" oder so was überprüfen. da geht es lediglich um die theoritische mgölichkeit, dass eine vorsorgevollmacht eine betreuung überflüssig macht. denn durhc eine vorsorgevollmacht (so sie vollumpfänglich ist), werden alle bereiche der betreuung abgedeckt. damit können sie "ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden". es gibt teilweise einen ganz erheblichen missbrauch im rahmen von vorsorgevollmachten. die fälle, die mir da bekannt sind, sind alle so gelaufen, dass die gerichte gegen eine vorsorgevollmacht nichts ausrichten konnten. entscheidend bei der sache ist, dass hier der wille der vollmachtgeberin dokumentiert is, das ist ein rechtswirksamer vertrag, den die vollmachtgeberin abgeschlossen hat, da kann keine richterin drüber. die einzige rechtliche möglichkeit in so einem fall ist eine kontrollbetreuung einzurichten. was allerdings, so weit ich weiß, extrem selten vorkommt. Zitat:
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| AW: Wirksamkeit der Vorsorgevollmacht fraglich? ups, jetzt hab ich noch was gefunden, was mir auch nicht bekannt war: Zitat:
hier noch was, bezüglich der betreuerbestellung bzw. vorsorgevollmacht: Zitat:
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