Dies ist eine Diskussion zu Wie weit geht Mitspracherecht der Verwandten? innerhalb des Forums Betreuungsrecht
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| Wie weit geht Mitspracherecht der Verwandten? Folgender Fall: Die Mutter von Herrn x befindet sich im Altenheim. Diese Mutter besitzt auch ein Haus. Angenommen, daß die Tante und die Cousinen von Herrn x mit der Betreuerin der Mutter einen Termin festlegen, um zu beraten was mit dem Haus geschehen soll. Die Frage wäre: Wären die Tante u. die Cousinen dazu berechtigt sowas einfach ohne dem Wissen von Herrn x ( er würde erst durch einen Anruf dort davon erfahren) abzumachen und wären diese überhaupt dazu berechtigt über das Haus entscheiden / oder mitentscheiden zu wollen?? Steht Herr x als der Sohn dabei nicht an erster Stelle, oder ist es die Schwester?? Gruß Sonnengöttin Ach so hab ich vergessen: Gesetzt den Fall der Sohn Herr x würde sich mit aller Kraft dafür einsetzen, daß die Mutter aus dem Heim kommt, da es ihr dort zunehmend schlechter geht...die Verwandten sind aber a nderer Meinung..sähe dies nicht nach "Habgier" der Verwandten aus? |
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| AW: Wie weit geht Mitspracherecht der Verwandten? Handelt es sich um eine amtlich bestellte Betreuerin? Falls ja, mit welchen Rechten ist diese ausgestattet ?
__________________ Das Gleiche lässt uns in Ruhe, aber der Widerspruch ist es, der uns produktiv macht. Johann Wolfgang von Goethe |
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| AW: Wie weit geht Mitspracherecht der Verwandten? Hallo.. es handelt sich um eine amtlich bestellte Betreuerin. Sie hatte zuerst Vermögensrecht und nun wohl auch Aufenthaltsbestimmung und Gesundheit ( wie heißt das genau?). Das Treffen hat sich erledigt, was beschlossen wurde weiß ich nicht - jedenfalls können sie ohne gerichtliche Zustimmung eh nichts machen - nur erfährt der Sohn wohl nichts davon wie das Gericht beschlossen hat. Zur ganzen Geschichte hier der Link: http://www.juraforum.de/forum/showth...429#post600429 |
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| AW: Wie weit geht Mitspracherecht der Verwandten? hallo, hallo ! Ob diese Fragestellung noch aktuell ist ? Ich antworte einfach mal: Die Begtreuung ist grundsätzlich eine Sache zwischen Begtreuer und Betreuten. Die Verwandschaft hat nix zu melden. Die Betreuer versuchen sogar, die Verwandschaft so gut es geht zu meiden. Aber : der Betreute darf sich immer eine Person seines Vertrauens hinzuziehen. Also, bei einem anstehenden Gespräch in 2 Wochen sich eine Person, z. B. die Tochter mit hinzuziehen. Das darf der Betreuer nicht ablehnen. Akteneinsicht: wenn der Sohn zu einem Anwalt geht und diesen bittet, den Sachstand anzufragen, so ist es vielleicht eine Möglichkeit, zu erfahren, was beschlossen wurde. Der Anwalt kostet natürlich eine Kleinigkeit.... Klappt meist ganz gut . Einfach probieren. Ansonsten ist das BGB § 1908 ganz hilfreich zu lesen. ! Hoffe ich konnte helfen... MfG |
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