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Widerspruchsumfang nach Betreuerzuweisung

Dies ist eine Diskussion zu Widerspruchsumfang nach Betreuerzuweisung innerhalb des Forums Betreuungsrecht

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Alt 21.01.2009, 14:56
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Question Widerspruchsumfang nach Betreuerzuweisung

Sehr geehrte Forenteilnehmer,

... welche Widerspruchsmöglichkeiten hat ein zu Betreuender der sich vergeblich um
die Zuweisung eines Betreuers gewehrt hat ?!

a) Kann er die Bewertung des Gutachter bspw. wegen Befangenheit ablehnen ?!
b) Kann er beim Landgericht eine Berufung des Betreuungsurteils erwirken ?!

Darüber hinaus müsste eine Rechtsvertretung durch einen Fachanwalt doch spätestens
ungeachtet der vorherigen Fragestellung Pflicht sein.
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  #2 (permalink)  
Alt 06.03.2009, 19:27
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AW: Widerspruchsumfang nach Betreuerzuweisung

a) Sicherlich,a ber eine Befangenheit nachzuweisen ist sehr schwer!

b) Wenn man mit einem Urteil des Vormundschaftsgericht nicht einverstanden ist, kann man Beschwerde beim Landgericht einlegen. Dann muss nochmals Überprüft werden, ob und in wie weit die Betreuung nötig ist! Das gilt grade, wenn der Betreute einwende gegen das Gutachten äußert!

C: Selbst wenn das Landgericht zu dem Entschluss gekommen ist, dass eine Betreuung benötigt wird, kann der Betreute beim OLG Beschwerde einlegen!
In einem Fall eines entfernten Bekannten (NRW) war es sogar mal so, dass das Vormundschaftsgericht erst die Beschwerde gegen die Betreuung bearbeitet hat, als sie den Betreuten in eine Anstalt eingewiesen haben und den Betreuten Medikamentös behandelten!Man kann sich ja vorstellen wie diese Sache ausgegangen ist! Unter Delirium(wegen den ganzen medikamenten) musste der Betreute alles alleine Regeln, weil die Verfahrenspflegerin nicht zu ihm in die Anstalt gekommen ist und somit musste der Betreute nicht nur das Delirium bekämpfen, sondern auch noch die sofortige Zwangseinweisung rückgängig machen! Heil froh, dass er aus der Anstalt entlassen wurde, hat er sich gegen die Betreuung nicht mehr groß gewährt! Als die Betreuung das Vermögen des Betreuten aufgebraucht hat und die Strafanzeigen die der Betreute gegen sehr Hochangesehende Bürger in der Region gestellt hat, fallen gelassen wurden (der Betreuer hatte Amts und Behördengänge inne) , wurde die Betreuung beendet! Im Abschlussgespräch (letzte Gutachten) teilte ihm der Psychiater mit, dass es keinen Sinn mache nochmal die ANzeigen zu stellen. Ein anderes Mal teilte man ihm mit, wenn es nochmal Anzeichen für eine "Psychose" (sprich ANzeigen etc.) geben sollte, würde man ihm wahrscheinlich wieder unter eine Betreuung stellen!



mfg

Geändert von Lalilu (07.03.2009 um 14:44 Uhr).
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