Dies ist eine Diskussion zu Wert des Interesses notarieller Vollmachtsurkunden von Anwälten einklagbar? innerhalb des Forums Betreuungsrecht
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| Wert des Interesses notarieller Vollmachtsurkunden von Anwälten einklagbar? Wie steht es um das Vertretenmüssen unmöglicher Leistungen, wenn der Wert eines gar nicht verhandelbaren Interesses unvergleichbar gegen jeden Bestimmtheitsgrundsatz verstößt? Gibt es für ehrenamtlich tätige Treuhänder eine Grenze des Vertretenmüssens prozessualer Gestaltungsbefugnismöglichkeiten in der Zumutbarkeit des Schweigens auf anwaltliche Kontradiktionen? Kann nach dem Eintritt eines Erbfalles ein vom Erblasser testamentarisch eingesetzter Vorerbe (der nicht Gesamthandserbe ist!) über seinen Rechtsbeistand einen angeblich vererbbaren Vollmachtherausgabeklageanspruch nach § 175 BGB der guten Ordnung halber als eine mögliche Forderung vor Gericht zur Unzeit geltend machen, um sich dann zur rechten Zeit durch gerichtliche Vereinigung von fremder Forderung und eigener Schuld über Stellvertreter (teilweise) selbst zu befriedigen? Kann eine bedingungsfeindliche Forderung im Anwaltsprozess unabhängig von der Offenlegung der Interessenlagen festgestellt werden oder ist es nicht vielmehr gerade der auftragsrechtliche Wert eines anwaltlichen Vergleichsinteresses, der zu den wildesten Spekulationen verleiten könnte? Wenn die einseitige Urkunde einer Handlungsvollmacht zu Lebzeiten eines Erblassers wegen dessen bereits zu diesem Zeitpunkt eingetretene Verarmung einseitig vom ehrenamtlich tätigen Vollmachtnehmer aus privater Tasche bezahlt wurde, kann diese Urkunde dann trotzdem zur vereinnahmenden Disposition eines Eigentumsanspruchs von fremden Erben stehen? Ist mit einer zivilrechtlich vorgeschobenen "Drohung mit Herausgabeklage", mit der in Wirklichkeit etwas ganz anders verfolgt wird, das Vertrauen in die Rechtsprechung nicht stark belastet, wenn zwei unterschiedlich zugrunde liegende Rechte (einseitiges Dienstleistungsrecht und verpflichtendes Werkvertragsrecht) zur gleichzeitigen Anwendung in einem Zwangsvergleichsverfahren der Stellvertreter vor einem Amtsgericht kommen sollen?
__________________ Das Recht ist teilbar und wirkt unmittelbar mitteilbar. Das Unrecht ist unteilbar und wirkt unmittelbar nicht mitteilbar. Geändert von Felix Blechle (27.07.2007 um 17:17 Uhr). |
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