Dies ist eine Diskussion zu Wenn eine Perosn mit psychischen Erkrankungen Prostituierte ist innerhalb des Forums Betreuungsrecht
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| Wenn eine Perosn mit psychischen Erkrankungen Prostituierte ist 2. Kann ein gesetzlicher Betreuer der psychisch kranken Person verbieten, der Prostitution nachzugehen? Oder ein Gericht? In ersterem Fall, hat die psychisch kranke Person Chancen einen weiteren gesetzlichen Betreuer einzuklagen der es ihr nicht verbietet? Wonach kann so etwas eventuell im Einzelfall entschieden werden? Einerseits gibt es sicherlich Personen die nicht merken was sie tun, andererseits kann es in diesem hypothetischen Fall doch kein "war mal in der Psychiatrie= kann nicht selbst entscheiden ob sie sich prostituiert" geben? 3. Mal angenommen, die psychisch kranke Person von der bislang die Rede war, neigt dazu unüberlegt und impulsiv Dinge zu tun, versteht allerdings im vollen Rahmen was Sexualität bedeutet u.ä. Sie wäre mit einer manisch-depressiven Erkrankung diagnostiziert, der Wunsch sich zu prostituieren ist jedoch nicht etwas was nur einfach mal während einer Manie auftaucht und sie hat zu keinem Zeitpunkt Jemanden gebeten, sie abzuhalten sollte sie der Prostitution nachgehen wollen. Geändert von Sabine_1992 (08.03.2011 um 12:40 Uhr). Grund: weitere Erklärung |
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| AW: Wenn eine Perosn mit psychischen Erkrankungen Prostituierte ist Zitat:
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generell kann gesagt werden, dass eine betreuerin der betreuten grundsätzlich gar nichts verbieten kann und darf. was gesagt werden muss ist allerdings, dass es nach §1906 bgb die möglichkeit zur freiheitsentziehenden unterbringung durch die betreuerin (mit richterlicher anordnung) gibt. die indikationen dafür sind aber sehr, sehr eng gefasst. das ist nur möglich aufgrund einer schweren krankheitsbedingten selbstgefährdung oder auch wenn ohne behandlung eine schwere chronifizierung der krankheit droht und die betreute selber nicht entscheidungsfähig ist. als beispiel dafür wäre vorstellbar, wenn die betreute gezielt ungeschützten sex mit hiv-positiven sucht, das gesundheitsrisiko aber nicht selber abschätzen kann (was aufgrund einer manie durchaus vorkommen könnte). derartiges scheint hier nicht gegeben zu sein. daher gibt es keine möglichkeit die betreute von der prostitution abzuhalten. |
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| förderung der prostitution, gesetzlicher betreuer, prostitution, zuhälterei, zuhälterei paragraph |
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