Dies ist eine Diskussion zu was für fragen stellt ein Gutachter !!!! innerhalb des Forums Betreuungsrecht
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| was für fragen stellt ein Gutachter !!!! ich wollte da mal was wissen wer weiß was ein gutachter bei einem endmündigungs verfahren für fragen stellt .den wir hatten das thema mal in der schule un d keiner was das so genau und der lehrer sagte uns wir sollen einen aufsatz darüber schreiben.was wäre wenn eine 80 jähre frau endmündigt werden soll nur weil sie vermögen hat und die enkeling drann will. so hat es uns der lehere vorgegeben. und daraus sollen wir einen aufsatz schreiben nur ich weiß nicht weiter.worauf muß ich achten oder was für fragen wären das? es wäre super wenn mi rjemand helfen würede den die arbeit endscheidet ob ich weiter komme oder nicht daher brauche ich ne gute note. |
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| AW: was für fragen stellt ein Gutachter !!!! vielen dank für den tip nur leider gibt es das buch erst ab november leider!!!! aber trotzdem danke |
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| AW: was für fragen stellt ein Gutachter !!!! gut und wo finde ich die da ich beim buchhändler angerufen hatte und der sagte nö |
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| AW: was für fragen stellt ein Gutachter !!!! Der Gutachter muss in erster Linie die Orientierung und in zweiter Linie die Entschlussfähigkeit testen. Feste Fragen gibt es dazu aber nicht unbedingt. Die Standardfragen sind: - Wie heißen Sie? (Orientierung zur Person) - Wo befinden wir uns jetzt? (Orientierung zum Ort) - Welches Jahr haben wir? (Orientierung zur Zeit). Das meiste wird später individuell im Gespräch erfragt: - Ist sich der Untersuchte seiner gesundheitlichen, wohnlichen und geldlichen Situation bewusst? - Weiß er, welche Folgen verschiedene Entscheidungan haben können? - wie ist seine mentale Leistungsfähigkeit überhaupt. Am besten ist wirklich, dazu einen Psychiater anzurufen. Der weiß garantiert auch Bücher, in denen das erklärt ist. Vielleicht ist er auch zu einem Interview bereit.
__________________ Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz. Albert Einstein Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden. |
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| AW: was für fragen stellt ein Gutachter !!!! danke den in der vorlage von meinen lehrer steht wenn eine vorsorge vollmacht besteht und ein gegengutachten gemacht wird wie viel chance hätte die dame dann das,das gericht das anerkennt ohne das gegengutachten auszukommen oder muß das sein. |
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| AW: was für fragen stellt ein Gutachter !!!! Zitat:
Dem möchte ich wiodersprechen dürfen, denn Betreute werden nicht entmündigt, sie werden vielmehr entrechtet. Der Grund kann hier nachgelesen werden. http://home.arcor.de/wparcor/EigeneHP/index.html Zudem hielte ich es in der Sache für besser auch das Beratungsverbot anzugreifen. Grund: Jeder ist laut Gesetz zur Hilfe verpflichtet (z. B. bei Autounfall), nur ein Betreuter muß alleine gelassen werden. Das halte ich für verfassungswidrig, weil damit niederen Beweggründen Tür und Tor geöffnet und somit demokratische Grundsätze außer Kraft gesetzt werden. Erkennbar wird das mit der Isolation / Resignation die den Betroffenen entgegen § 1901 BGB aufgezwungen werden kann. Zur Ergänzung § 29a FGG Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn 1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung oder eine andere Abänderungsmöglichkeit nicht gegeben ist und 2. Das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in einscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Gegen eine der Entscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt. (...) 5. Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist. Juristisch verbindlich wird Absatz 1 durch das Beratungsverbot in allen Fällen relevant. Jede nicht ganz astreine Betreuung kann damit zu einem reinen Seobstzweck degradiert werden, was nur der finanziellen Grundsicherung des Betreuers dienlich sein kann. Somit liest sich § 29a FGG für mich wie ein Freibrief der Chaos und Anarchie erlaubt. Denn kein Betreuter hat wegen dem Beratungsverbot eine reelle Chance eine Rüge durchsetzen zu können. § 29a kann folglich nur eine indirekte Feigenblattfunktion haben, der vornehmlich kriminelle Praktiken pauschal legitimieren soll/kann und das darf nicht kompatibel sein mit dem Geist den die Gründungsväter in das Grundgesetzes legten. |
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| AW: was für fragen stellt ein Gutachter !!!! Zitat:
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| AW: was für fragen stellt ein Gutachter !!!! Zitat:
Man möge sich bitte Artikel 1 Absatz 1 GG vergegenwärtigen. Dort steht: Die Würde des Menschen ist unantastbar, sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. Dazu ist überdies sicherlich auch noch der Gleichheitsgrundsatz keine verbindliche Rechtsnorm die nach Ermessen der Akteure dezent unter den Teppich gekehrt werden darf. Es ist eine anerkannte Tatsache, daß die derzeitige Betreuungspraxis nicht den gesetzgeberischen Intentionen hinsichtlich der Rechte der Betreuten aber auch hinsichtlich der Betreuungsvermeidung entspricht. Hierzu gibt es jede Menge Studien, auch im Internet. Auch in den Medien wird immer wieder von Rechts- und Machtmißbrauch in der Betreuungspraxis berichtet. In diesem Zusammenhang möchte ich auf Artikel 1 Absatz 3 GG verweisen. Dort steht: Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht. Der Amtstäger der das mißachtet sollte sich wahrlich sehr fürchten, nur ist das im Alltag leider gänzlich anders. Geändert von Piwi50 (07.08.2008 um 11:38 Uhr). |
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| AW: was für fragen stellt ein Gutachter !!!! Zitat:
Gedacht war mein Posting für sommerline 1. als Formulierungshilfe, 2. und als Anregung über gängige Praktiken. |
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