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Vorsorgevollmacht

Dies ist eine Diskussion zu Vorsorgevollmacht innerhalb des Forums Betreuungsrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 23.08.2011, 08:52
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Unhappy Vorsorgevollmacht

Hallo,

angenommen Person A ist Schizophren. Mit Hilfe der medikamentösen Behandlung ist es ihr möglich, am Arbeitsleben teilzunehmen und ein normales Leben zu führen. In dieser Zeit vereinbart Person A mit ihren Kindern eine allumfassende Vorsorgevollmacht (einschließlich Aufenthaltsbestimmungsrecht und mögliche Medikamentierung).
Angenommen Person A erkrankt akut erneut, da Sie selbstständig Ihre Medikamente abgesetzt. Die Kinder würden die Veränderungen bemerken (Wahvorstellungen, nichts mehr essen...) und könnten Sie überzeugen sich stationär in ein Krankenhaus aufnehmen zu lassen. Dort würde Person A jede Behandlung verweigern und äußern, sie wolle nach Hause gehen. Dies wöllten die Kinder natürlich verhindern. Trotz Vollmacht würde das Krankenhaus nun mitteilen, ein richterlicher Beschluss sei notwendig. Was nutzt den Kindern in einer solchen Situation die Vorsorgevollmacht? Was könen Sie tun, damit Person A die Station nicht verlässt und sich behandeln lässt?
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  #2 (permalink)  
Alt 23.08.2011, 09:13
V.I.P.
 
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AW: Vorsorgevollmacht

Zitat:
Zitat von HaJa Beitrag anzeigen
Was nutzt den Kindern in einer solchen Situation die Vorsorgevollmacht?
Sie sind dadurch Ansprechpartner und Mitentscheider. Ohne würden sie schlicht übergangen.

Zitat:
Was könen Sie tun, damit Person A die Station nicht verlässt und sich behandeln lässt?
Nichts, weil die Erkrankung von A die Einsicht verhindert. Mit "gut Zureden" wirds nix.

Das Krankenhaus will sich rechtlich absichern und keine Zwangsbehandlung rein auf Grundlage der Vorsorgevollmacht durchführen. Die Kinder sollten sich selbst als Betreuer bei Gericht vorschlagen. Sowieso sollten sie das Gericht wegen der Vorsorgevollmacht kontaktieren, siehe §1901c BGB! Man sollte auch den §1904 BGB gründlich lesen.
__________________
Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz.
Albert Einstein

Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden.
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  #3 (permalink)  
Alt 23.08.2011, 11:35
V.I.P.
 
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AW: Vorsorgevollmacht

Zitat:
Zitat von Humungus Beitrag anzeigen
Das Krankenhaus will sich rechtlich absichern und keine Zwangsbehandlung rein auf Grundlage der Vorsorgevollmacht durchführen.
ja, genau. es darf auch keine zwangsbehandlung aufgrund einer vorsorgevollmacht durchführen. zwangsbehandlungen bedürfen IMMER einer richterlichen anordnung.

Zitat:
Die Kinder sollten sich selbst als Betreuer bei Gericht vorschlagen.
nein, das ist nicht notwendig, wenn die vollmacht umfassend abgefasst ist. denn die bevollmächtigten haben genau dieselben befugnisse wie eine betreuerin.

Zitat:
Sowieso sollten sie das Gericht wegen der Vorsorgevollmacht kontaktieren, siehe §1901c BGB!
ja das sollten sie tun, weil sonst unter (dummen) umständen das gericht vielleicht eine betreuerin bestellt, weil es keine ahnung von der vollmacht hat. und dann ist das chaos perfekt.

Zitat:
Man sollte auch den §1904 BGB gründlich lesen.
in diesem falle eher § 1906 bgb, da es hier um zwangsbehandlung geht.

unterbringung und zwangsbehandlung ist allerdings nur dann möglich, sofern der betroffenen durch die nichtbehandlung ein massiver schaden entstehen würde. allein die befürchtung die schizophrenie könnte sich ferfestigen und dann kein zb. kein arbeitsleben mehr möglich sein, reicht dafür nicht aus! falls die person allerdings droht zu verhungern, weil sie aufgrund wahnvrostellungen nichts mehr isst, so wäre das durchaus eine indikation für eine zwangsbehandlung.

das dürfen allerdings sowohl bevollmächtigte als auch betreuerinnen nie alleine entscheiden. es ist immer eine richterliche entscheidung notwendig, das es sich hier um schwerwiegende einschränkungen in die grundrechte des menschen handelt. eine zwangsbehandlung ist, ob krank oder nicht, eine extrem schreckliche erfahrung und da bedarf es schon höherer güter (wie leib und leben) um so etwas zu legalisieren.

es ist auch unerheblich, ob die person a selber in weiser voraussicht bestimmten massnahmen zugestimmt hat oder nicht. solange sie JETZT AKTUELL nicht mehr einverstanden ist (egal ob krankheitsbedingt oder nicht!), wird die richterliche genehmigung benötigt.

Zitat:
Zitat von HaJa
...einschließlich Aufenthaltsbestimmungsrecht
sehr gut. das aufenthaltbestimmungsrecht in kombination mit der medizinische sorge berechtigen zum beantragung sogenannter freiheitsentziehender massnahmen (zwangsunterbringung/-behandlung) nach § 1906 bgb.

Zitat:
Was nutzt den Kindern in einer solchen Situation die Vorsorgevollmacht?
der vorteil ist, dass die kinder zum einen eine unterbringung nach §1906 veranlassen können und zum anderen eben (sollte die unterbringung richterlich angeordnet werden), über die medizinische behandlung einwilligen können und müssen: dh. über die wahl der medikamente etc. und die ärtzinnen haben gegenüber der bevollmächtigten eine informations- und auskunftspflicht. ohne bevollmächtigung hätten die ärztinnen schweigepflicht und die kinder würden gar nicht erfahren, wie der gesundheitszustand der betroffenen ist.

Zitat:
Was könen Sie tun, damit Person A die Station nicht verlässt und sich behandeln lässt?
sofern eine indikation vorliegt, die unterbringung und zwangsbehandlung nach 1906 beantragen.
Humungus and Sidhe like this.
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richterliche anordnung, vorsorgevollmacht

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