Dies ist eine Diskussion zu Vormundschaft > Komatös > Nachlass etc. innerhalb des Forums Betreuungsrecht
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| Vormundschaft > Komatös > Nachlass etc. Person A erleidet aufgrund einer OP irrevesible Gehirnschäden. Das Gericht bestellt B eine Familienangehörige ersten Grades zum alleinigen Vormund. Person A wird nicht mehr aus dem Koma erwachen, die Ärzte vermuten das Versterben innerhalb der kommenden Wochen, lebenserhaltende Maßnahmen (Reanimation etc) werden nicht mehr vorgenommen, eine Möglichkeit wäre die Stabilisierung des Gesundheitszustandes von A was aber eine Intensivpflege bedeuten würde. Person A bekommt ALG-II, somit würde im Pflegefall der Staat unter gewissen Umständen das Vermögen heranziehen und B falls sie nicht unter einem gewissen Verdienst fällt, ebenfalls Geld für die Pflege einfordern. Es wäre absehbar, das A niemals in die Wohnung zurückkehren wird. Was könnte B hinsichtlich der Wohnung von A bereits heute vornehmen? Wäre das Mietverhältnis schon heute zu kündigen und der spätere Nachlass einzulagern, zu verkaufen? Wie lange würde das Sozialamt die Wohnungsmiete zahlen? Wenn Person A zu Lebzeiten Ihren Wohnsitz in X hat, aber gerne in Z beerdigt werden möchte, könnte der Vormund denn unter Ausschöpfung des Aufenthaltbstimmungsrechtes einen Zeitwohnsitz in Z anmelden, könnte das Sozialamt hier Widerspruch einlegen? Alle Schilderungen sind rein fiktiv, eine mögliche Übereinstimmung mit lebenden Personen und Sachverhalten wäre Zufall. Viele Dank für Ihre Meinungen zu diesem fiktiven Fall seek |
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| AW: Vormundschaft > Komatös > Nachlass etc. Gerne hätte ich meine fiktive Frage oben geändert, jedoch nicht möglich, warum eigentlich ? Folgende Änderung würde mich nun interessieren. Person A würde versterben und B, der bis dato bestellte Betreuer, die Tocher würde gerne das Erbe nicht antreten. Ebenso C, der jüngere Sohn von A. Dies aufgrund der Unsicherheit hinsichtlich Schulden von A. Die Eigentumswerte (TV/Auto/Möbel) von A wurden aber in der Vergangenheit bereits an eine dritte Person mittels eines Schuldnervertrages übertragen. Dürfte die Tochter von A denn heute in die Wohnung auflösen und die Gegenstände an deren das Eigentum geklärt ist an die dritte Person überführen? Was wäre mit dem Sozialamt die bis dato die Miete noch für den aktuellen Monat zahlen würden. Irgendwann stellen die doch auch die Zahlung ein, was passiert dann mit dem Inventar ? Vielen Dank für ihre Antworten seek |
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| AW: Vormundschaft > Komatös > Nachlass etc. Also ehrlich gesagt, ist dieser "Sachverhalt" so durcheinander, daß ich zu blöd bin, dies genau zu verstehen. Und die eigenwillige Grammatik macht das nicht leichter... Also eine Anwort auf das, was ich verstanden habe: Wenn A im Krankhaus liegt, egal ob schwer oder schwerst erkrankt, halte ich es für vollkommen verfrüht, seine Wohnung aufzulösen. Dies wäre der Schritt nach einem KH-Aufenthalt. Abgesehen davon würde das Vormundschaftsgericht einer solchen Maßnahme vermutlich nicht zustimmen. (Eine Wohnungsauflösung bedarf der gerichtlichen Genehmigung!) Anders wahrscheinlich, wenn der Betreute über einen sehr langen Zeitraum im Koma liegen würde, dies wäre aber mit dem Gericht abzustimmen. Ein Erbe kann innerhalb von sechs Wochen ausgeschlagen werden. Dies kann nur jeder für sich tun, eine dritte Person berührt das nicht. |
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