Dies ist eine Diskussion zu Vorläufige Zwangseinweisung / Behördliches Führungszeugnis innerhalb des Forums Betreuungsrecht
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| Vorläufige Zwangseinweisung / Behördliches Führungszeugnis Nachmittags wird ein Richter herbeigeholt der über die Zwangsunterbringung entscheiden soll. Er befragt A und dessen Familie und entscheidet sich gegen eine Unterbringung, jedoch soll A sich bei einem Psychiater behandeln lassen. A wird am frühen Abend des selben Tages entlassen. Zur Frage: Richterliche Zwangseinweisungen erscheinen im Behördlichen Führungszeugnis. In diesem Fall erfolgte keine Zwangseinweisung. A wurde ja nur vorläufig eingewiesen. Ist es nun möglich dass im behördlichen Führungszeugnis etwas von einer vorläufigen Zwangseinweisung(evtl.mit Diagnose) steht und dass dann gegen eine richterliche Zwangseinweisung entschieden wurde? Vielen Dank im vorraus |
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| AW: Vorläufige Zwangseinweisung / Behördliches Führungszeugnis |
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| AW: Vorläufige Zwangseinweisung / Behördliches Führungszeugnis Hab jetzt leider den anderen Beitrag gelöscht! Du schreibst dass Zwangseinweisungen grundsätzlich nicht im Führungszeugnis erscheinen. Dass es beim polizeilichen Führungszeugnis nicht drinsteht ist mir klar. Im Behördlichen Führungszeugnis (Belegart 0) müßte soetwas aber drinstehen (wenn ich nicht völlig falsch informiert bin?) |
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| AW: Vorläufige Zwangseinweisung / Behördliches Führungszeugnis okay, also hier nochmal: eine zwangseinweisung und auch eine richterlicher beschluss über freiheitsenzeihende massnahmen, werden nicht ins führungszeugnis eingetragen, werden sogar überhaupt niergends eingetragen, auch nicht im bundeszentralregister oder sonstwo auch nicht! dh. man kann sonstwie oft zwansgeingewiesen werden, ohne irgendwie behördlich gebrandmarkt zu sein. ![]() Zitat:
![]() also nochmal: zwansgseinweisungen werden niemals irgendwo eingetragen! |
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| AW: Vorläufige Zwangseinweisung / Behördliches Führungszeugnis Aber warum steht dann auf der Homepage vom Bundesjustizamt unter Behördenführungszeugnis : "In einem Behördenführungszeugnis können zusätzlich - anders als beim Privatführungszeugnis - auch bestimmte Entscheidungen von Verwaltungsbehörden, zum Beispiel der Widerruf eines Waffenscheins oder einer Gewerbeerlaubnis, enthalten sein. Auch Entscheidungen über eine mögliche Schuldunfähigkeit oder die gerichtlich angeordnete Unterbringung in einer psychiatrischen Anstalt können beispielsweise in einem Behördenführungszeugnis aufgeführt sein." ??? |
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| AW: Vorläufige Zwangseinweisung / Behördliches Führungszeugnis Zitat:
als beispiel: wenn jemand ein verbrechen begeht, wo man ihn nicht zur verantwortung ziehen kann, also nicht schuldig sprechen kann, weil er eben psychisch krank ist und gar nicht verstehet, dass er überhaupt ein verbrehcen begangen hat. der kann dann auch in einer psychiatrischen angstalt (forensik) untergebracht werden. und das steht dann im fz. es steht nie drin, wenn du einfach blos krank bist. auch dann nicht, wenn die unterbringung aufgrund von psychkg wegen fremdgefährdung läuft (passiert ja bei psychosen auch manchmal). da nimmt zwar der richter an, dass jemand zeitweise gefährlich ist, aber so lang nie was passiert ist und es nie ein verfahren wegen einer straftat gegeben hat, kommt da nie, nie, nix ins führungszeugnis. schaust du hier unter § 3 http://bundesrecht.juris.de/bzrg/BJN...1BJNG000601306 da ist alles aufgelistet, was rein kommt. die "ganz nomalen zwangsunterbringungen" sind da nicht dabei. es wär doch auch recht krass, dass leute halt blos wegen krankheit einen eintrag kriegen könnten. viele leute die zwangseingewiesen werden, lassen sich sonst niemals was zu schulden kommen.... zwangseinweisung is ein schutz aber kein zeichen, dass jemand vielleicht kriminell is oder so. daher kommt es nicht rein. |
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| AW: Vorläufige Zwangseinweisung / Behördliches Führungszeugnis Vielen Dank für die ausführliche Antwort!! |
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| AW: Vorläufige Zwangseinweisung / Behördliches Führungszeugnis Zitat:
Zwangseinweisungen kann nur ein Richter vornehmen. Ein Notarzt kann das nicht.
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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