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Vorläufige Zwangseinweisung / Behördliches Führungszeugnis

Dies ist eine Diskussion zu Vorläufige Zwangseinweisung / Behördliches Führungszeugnis innerhalb des Forums Betreuungsrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 16.01.2011, 13:57
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Vorläufige Zwangseinweisung / Behördliches Führungszeugnis

Person A wird in morgens durch den Notarzt in die Psychiatrische Klinik zwangseingewiesen. Der Arzt möchte dass A der an einer Psychose leidet,für zwei Wochen in der Psychiatrie bleibt, was A jedoch nicht möchte.
Nachmittags wird ein Richter herbeigeholt der über die Zwangsunterbringung entscheiden soll. Er befragt A und dessen Familie und entscheidet sich gegen eine Unterbringung, jedoch soll A sich bei einem Psychiater behandeln lassen. A wird am frühen Abend des selben Tages entlassen.

Zur Frage: Richterliche Zwangseinweisungen erscheinen im Behördlichen Führungszeugnis. In diesem Fall erfolgte keine Zwangseinweisung. A wurde ja nur vorläufig eingewiesen.
Ist es nun möglich dass im behördlichen Führungszeugnis etwas von einer vorläufigen Zwangseinweisung(evtl.mit Diagnose) steht und dass dann gegen eine richterliche Zwangseinweisung entschieden wurde?

Vielen Dank im vorraus
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  #2 (permalink)  
Alt 16.01.2011, 14:05
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AW: Vorläufige Zwangseinweisung / Behördliches Führungszeugnis

doppelpost. ich hab dir drüben schin geantwortet. wär nett, wennste dies post wieder rauslöschst, sonst wird es sehr unübersichtlich. einfach auf "ändern" klicken und dann paarmal auf "löschen". dann verschwindet hier alles. danke.
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  #3 (permalink)  
Alt 16.01.2011, 14:18
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AW: Vorläufige Zwangseinweisung / Behördliches Führungszeugnis

Hab jetzt leider den anderen Beitrag gelöscht!

Du schreibst dass Zwangseinweisungen grundsätzlich nicht im Führungszeugnis erscheinen. Dass es beim polizeilichen Führungszeugnis nicht drinsteht ist mir klar. Im Behördlichen Führungszeugnis (Belegart 0) müßte soetwas aber drinstehen (wenn ich nicht völlig falsch informiert bin?)
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  #4 (permalink)  
Alt 16.01.2011, 14:34
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AW: Vorläufige Zwangseinweisung / Behördliches Führungszeugnis

Zitat:
Zitat von Insulin Beitrag anzeigen
Hab jetzt leider den anderen Beitrag gelöscht!
okay, also hier nochmal:

eine zwangseinweisung und auch eine richterlicher beschluss über freiheitsenzeihende massnahmen, werden nicht ins führungszeugnis eingetragen, werden sogar überhaupt niergends eingetragen, auch nicht im bundeszentralregister oder sonstwo auch nicht!

dh. man kann sonstwie oft zwansgeingewiesen werden, ohne irgendwie behördlich gebrandmarkt zu sein.


Zitat:
Im Behördlichen Führungszeugnis (Belegart 0) müßte soetwas aber drinstehen (wenn ich nicht völlig falsch informiert bin?)
nein, steht nicht drin. du bist völlig falsch informiert. tröste dich, da bist du nicht allein. hab ich schon öfter gehört.


also nochmal: zwansgseinweisungen werden niemals irgendwo eingetragen!
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Alt 17.01.2011, 14:54
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AW: Vorläufige Zwangseinweisung / Behördliches Führungszeugnis

Aber warum steht dann auf der Homepage vom Bundesjustizamt unter Behördenführungszeugnis : "In einem Behördenführungszeugnis können zusätzlich - anders als beim Privatführungszeugnis - auch bestimmte Entscheidungen von Verwaltungsbehörden, zum Beispiel der Widerruf eines Waffenscheins oder einer Gewerbeerlaubnis, enthalten sein.
Auch Entscheidungen über eine mögliche Schuldunfähigkeit oder die gerichtlich angeordnete Unterbringung in einer psychiatrischen Anstalt können beispielsweise in einem Behördenführungszeugnis aufgeführt sein." ???
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  #6 (permalink)  
Alt 17.01.2011, 15:19
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AW: Vorläufige Zwangseinweisung / Behördliches Führungszeugnis

Zitat:
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Auch Entscheidungen über eine mögliche Schuldunfähigkeit oder die gerichtlich angeordnete Unterbringung in einer psychiatrischen Anstalt können beispielsweise in einem Behördenführungszeugnis aufgeführt sein." ???
weil das dann drin steht, wenn es um strafverfahren geht, wo aber eingestellt werden mussten, weil der täter schuldunfähig war. dann steht das trozdem, dass er nicht schuldig ist, drin.

als beispiel: wenn jemand ein verbrechen begeht, wo man ihn nicht zur verantwortung ziehen kann, also nicht schuldig sprechen kann, weil er eben psychisch krank ist und gar nicht verstehet, dass er überhaupt ein verbrehcen begangen hat. der kann dann auch in einer psychiatrischen angstalt (forensik) untergebracht werden. und das steht dann im fz.

es steht nie drin, wenn du einfach blos krank bist. auch dann nicht, wenn die unterbringung aufgrund von psychkg wegen fremdgefährdung läuft (passiert ja bei psychosen auch manchmal). da nimmt zwar der richter an, dass jemand zeitweise gefährlich ist, aber so lang nie was passiert ist und es nie ein verfahren wegen einer straftat gegeben hat, kommt da nie, nie, nix ins führungszeugnis.

schaust du hier unter § 3 http://bundesrecht.juris.de/bzrg/BJN...1BJNG000601306 da ist alles aufgelistet, was rein kommt. die "ganz nomalen zwangsunterbringungen" sind da nicht dabei.

es wär doch auch recht krass, dass leute halt blos wegen krankheit einen eintrag kriegen könnten. viele leute die zwangseingewiesen werden, lassen sich sonst niemals was zu schulden kommen.... zwangseinweisung is ein schutz aber kein zeichen, dass jemand vielleicht kriminell is oder so. daher kommt es nicht rein.
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Alt 17.01.2011, 15:38
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AW: Vorläufige Zwangseinweisung / Behördliches Führungszeugnis

Vielen Dank für die ausführliche Antwort!!
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  #8 (permalink)  
Alt 27.01.2011, 14:14
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AW: Vorläufige Zwangseinweisung / Behördliches Führungszeugnis

Zitat:
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Das geht nicht.

Zwangseinweisungen kann nur ein Richter vornehmen. Ein Notarzt kann das nicht.
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
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