Dies ist eine Diskussion zu Vollmachtsüberwachungsbetreuung innerhalb des Forums Betreuungsrecht
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| Vollmachtsüberwachungsbetreuung ich wende mich in einer etwas komplexen Sache an euch... angenommen, eine Großmutter hat ihrer Enkelin eine Vollmacht erteilt in der es heisst: "...sie ist berechtigt, über alle meine Konten zu verfügen, Geld abzuheben und zwar ausdrücklich auch zu eigenen Gunsten." Diese Vollmacht wurde von der Enkelin jahrelang ausgeübt bis sie selbst -krankheitsbedingt- nicht mehr dazu in der Lage war. Durch ein Gericht wurde eine Betreuerin eingesetzt, welche die Grossmutter ca 1 Jahr lang betreute und ihre Interessen vertrat, da diese schwer an Demenz leidet. Nach diesem Zeitraum wurde durch das Gericht die Betreuung in eine Vollmachtsüberwachungsbetreuung gemäß § 1896 Abs. 3 BGB umgewandelt. Die Enkelin hat nun wieder Zugang und Verfügungsgewalt über die Konten, muss aber für jede Entnahme Rechenschaft gegenüber der Vollmachtsüberwachungsbereuerin ablegen. Für mich ist Grundlage einer Vollmachtsüberwachungsbetreuung die Vollmacht, die die Großmutter bei einem Notar ( die rechtmässigkeit dieser Vollmacht ist vom Gericht bestätigt worden) erteilt hat. Demnach ist die Enkelin berechtigt, Geld auch zu eigenen Gunsten zu entnehmen. Wie kann dann eine Vollmachtsüberwachungsbetreuerin "ein Vetorecht" haben wenn beträge die im Monat "übrig bleiben" -nachdem alle Heim- und Lebenshaltungskosten bezahlt sind- entnommen werden? Ich danke im Voraus für eure Meinungen |
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| AW: Vollmachtsüberwachungsbetreuung Wenn die Großmutter bestens versorgt ist und es immer noch ihrem Willen entspricht, kann die Enkelin das restliche Geld für ihre Zwecke verwenden. |
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