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Vollmachten einklagbar?

Dies ist eine Diskussion zu Vollmachten einklagbar? innerhalb des Forums Betreuungsrecht

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Alt 24.07.2010, 03:04
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Vollmachten einklagbar?

Angenommen, ein Familienvater erleidet einen Schlaganfall und wird unmündig. Betreuungsrichter räumt Söhnen A und B jeweils eine Betreuungsvollmacht ein. Sohn A missfällt, dass Sohn B auch Einblick ins Vermögen hat. Nach dem Tod des Vaters erbt laut Berliner Testament die Ehefrau des Familienvaters das Familienvermögen. Um Sohn B endgültig auszubooten, fährt Sohn A mit der Mutter (die nur einen schwachen eigenen Willen hat und den Papierkrieg nicht durchschaut) zu den Geldinstituten, in denen das Familienvermögen angelegt ist, und lässt sich kurzerhand eine Vollmacht über die Konten ausstellen. Sohn B erfährt davon erst später, kann die Mutter aber nicht zu einem vergleichbaren "Coup" überreden. Kann Sohn B einen gleichen Einfluss über das Familienvermögen einklagen?
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Alt 24.07.2010, 08:49
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AW: Vollmachten einklagbar?

guten morgen diver,
Zitat:
Zitat von openwaterdiver7 Beitrag anzeigen
Kann Sohn B einen gleichen Einfluss über das Familienvermögen einklagen?
nein, das kann er nicht. es gibt kein "recht auf vollmacht". jeder mensch hat das recht, jemandem vollmacht zu geben oder eben nicht.

die betreuung des vaters hat mit dieser sache gar nichts zu tun. um eine vollmacht rechtskräftig auszustellen reicht es, wenn die vollmachtgeberin geschäftsfähig war. es ist nicht zwingend notwendig, dass sie nen super durchblick durch sämtlichen papierkrieg hat. solange sie die tragweite einer kontovollmacht überblickt, is das in ordnung und ausreichend.

die betreuungsbestellung für den verstorbenen vater hat mit dieser sachen absolut nichts zu tun. um die vollmacht des bruders in zweifel zu ziehen, müsste nachgewiesen werden, dass sie zum zeitpunkt der erstellung nicht geschäftsfähig war. so etwas ist im nachhinein äußerst schwierig. davon abgesehen bekäme die mutti dann nen betreuer. und wenn die brüder zerstritten sind, wird das ein berufsbetreuer sein. dann hat keiner der söhne mehr nen überblick.

gruß, zeiten
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Alt 09.08.2010, 08:19
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AW: Vollmachten einklagbar?

In diesem fiktiven Fall hat die Mutter die Tragweite der unterzeichneten Vollmachten jedoch nicht überblickt. Das ist nicht nachweisbar, aber die betroffenen Familienmitglieder wissen es. Die Folgen für die Erben werden sich erst in vielen Jahren zeigen und sind dann vermutlich irreversibel. Wieder ein Beispiel dafür, wie die Entstehung und Planung einer Straftat beobachtet wird, aber erst "verhandelt" wird, nachdem der Schaden nicht mehr gut zumachen ist.
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  #4 (permalink)  
Alt 09.08.2010, 09:50
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AW: Vollmachten einklagbar?

Zitat:
Zitat von openwaterdiver7 Beitrag anzeigen
In diesem fiktiven Fall hat die Mutter die Tragweite der unterzeichneten Vollmachten jedoch nicht überblickt.
was genau würde sie denn nicht überblickt haben...? die unwirksamkeit einer vollmacht setzt die geschäftsunfähigkeit der betroffenen voraus. falls sie aufgrund von zb. demenz geschäftsunfähig ist, solle zb. ihr hausarzt das bestätigen können.

ansonsten: sie kann eine vollmach jederzeit widerrufen.

Wieder ein Beispiel dafür, wie die Entstehung und Planung einer Straftat beobachtet wird...[/QUOTE]
eine straftat ist hier bislang nicht erkennbar...
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Alt 10.08.2010, 00:39
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AW: Vollmachten einklagbar?

sie soll in diesem bsp. den unterschied zwischen einer, profan ausgedrückt, "verwaltungsvollmacht" und einer "verfügungsvollmacht" nicht unterscheiden können ... sohn A kann nun das vermögen nach belieben anlegen, z.b. in die hausrenovierung, weil er davon ausgeht, das elternhaus einmal zu übernehmen ... sie hat die vollmachten ja auch nicht aus eigenem antrieb ausgestellt, sondern sich von sohn A ins auto packen, in die kreisstadt zur bank fahren lassen und dann unterschrieben, weil es ihr gesagt wurde, so wie sie es auch noch zu lebzeiten ihres mannes gewohnheitsmäßig getan hat ... auf dem land würde der hausarzt dieses verhalten definitiv nicht als dement bezeichnen, es ist dort einfach so üblich ... denke ich ... und die strafttat würde letzten endes darin bestehen, dass sich sohn A sein haus, das er voraussichtlich erben wird, vom familienvermögen schon einmal renovieren lassen hat ... bei einer späteren wertschätzung des alten hauses würde der betrag quasi unter den tisch fallen
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