Dies ist eine Diskussion zu Vollmacht Betreuer innerhalb des Forums Betreuungsrecht
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| Vollmacht Betreuer folgende Situation: Im Jahr 2008 wird für eine Demenzkranke Person vom Amtsgericht der Neffe als Betreuer für den Bereich der Aufenthaltsbestimmung. Der Betreuer lässt sich zeitgleich von der Demenzkranken Person eine Generalvollmacht bei diversen Banken ausstellen um über die Vermögenswerte verfügen zu können. Nach dem Tod der betreuten Person wurde nun von den Angehörigen festgestellt, dass der Betreuer das Geld nicht nur für die Belange der Patientin ausgegeben hat sondern auch einige Beträge in nicht geringen Umfang für seinen Lebensunterhalt genommen hat. Die Hausärztin hat bereits im Jahr 2007 eine Demenz festgestellt und diese auch den Angehörigen mitgeteilt. Ein Antrag auf Bestellung eines Betreuers wurde vom Neffen bis ins Jahr 2008 herausgezögert. Die Bankvollmacht wurde im Jahr 2008 erteilt. Nun meine Fragen: - Ist die Bankvollmacht rechtskräftig obwohl die Ärztin und auch die Heimleitung klar gegen Rechtsgeschäfte der Demenzkranken gewesen sind?Ich freue mich auf eure Rückmeldungen. |
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| AW: Vollmacht Betreuer Zitat:
... Man muss zunächst einmal fragen, wen das heute noch etwas angeht. Wahrscheinlich den Erben. Dieser Erbe muss sich fragen, ob die Verfügungen der Erblasserin zu Lebzeiten wirksam waren, indem jene durch einen rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter (kraft der Vollmacht) getätigt wurden. Die rechtsgeschäftliche Bestellung (Erteilung der Vollmacht) könnte aber wegen der geistigen Gebrechen der Vollmachterteilerin unwirksam gewesen sein. Das muss derjenige, der sich nach dem Ableben der Betreffenden darauf beruft, beweisen, und zwar nach ständiger Rechtsprechung so genau, dass die Ärzte sagen können: tatsächlich war die Frau zu dem Zeitpunkt, als sie die Vollmacht erteilte, geschäftsunfähig. Ob das gelingt? Unterstellt man, dieser Beweis missrät, dann kann man überlegen, ob die Geschäfte auch bei wirksamer Erteilung der Vollmacht unwirksam waren. Dies könnte wegen § 181 BGB der FAll gewesen sein, wenn der Bevollmächtigte im Namen der Bevollmächtigten sich selbst Geld zukommen ließ. Einen Zusammenhang mit der Betreuungssituation sehe ich rechtlich nicht. |
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| AW: Vollmacht Betreuer Zitat:
Durch die Einsetzung als Betreuer kann dieser für die betreute Person handeln. Dazu benötigt er keine Vollmacht. Der Betreuer muss dem Vormundschaftsgericht gegenüber Rechnung legen. |
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| AW: Vollmacht Betreuer Hallo, aber nicht wenn der Betreuer nur für den Wohnort / Lebensmittelpunkt des Betreuten Verantwortlich ist. -> Soweit ich das erfahren habe <- |
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| AW: Vollmacht Betreuer Zitat:
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