Dies ist eine Diskussion zu Vollmacht innerhalb des Forums Betreuungsrecht
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| Nehmen wir mal an Großeltern A (beide über 70) und die erwachsene Enkeltochter B leben zusammen in einem Haus. Jetzt überlegen A ihrer Enkelin B eine Vollmacht zu geben, das im Falle eines Falles B alles erledigen kann bzw entscheiden kann. Wie heisst diese Vollmacht genau? Muss sowas vom Notar beglaubigt werden oder reicht handschriftlich? ![]() Dankeee
__________________ meine Aussagen basieren auf persönlichen/beruflichen Erfahrungen.... für die Richtigkeit kann/darf/will ich keine Gewähr übernehmen |
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| AW: Vollmacht - vorsorgevollmacht oder - betreuungsverfügung das sind die zwei verschiedenen möglichkeiten, die man hat, im vorfeld abzusichern, wer später einmal die angelegenheiten regelt, wenn omi und opi nicht mehr können. es gibt dafür keine formvorschrift, dh. es braucht weder handschriftlich verfasst noch beglaubigt oder beurkundet werden. es reicht im gunde ein unterschriebener zettel. sofern es im fall des falles innerhalb der familie oder so streitigkeiten deswegen befürchtet werden, und evtl. angezweifelt wird, dass omi zum zeitpunkt der vollmachtausstellung vielleicht schon gar nicht mehr wußte, was sie da unterschreibt, dann empfiehlt es sich, dass die hausärztin besucht wird und sie gebeten wird zu bestätigen, dass omi noch klar is... bezüglich banken gibt es immer wieder schwierigkeiten, dass die im zweifelsfall keine vorsorgevollmacht anerkennen wollen. da empfiehlt es sich direkt bei den banken kontovollmacht zu erteilen. bevor man das allerdings mal so eben aufsetzt, sollte man sich da ausführlich mit befassen. es gibt manchmal kurse an der volkshochschule zu solchen themen. vorsorgevollmachten bergen auch gefahren, die bei einer betreuungsverfügung geringer sind. |
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| AW: Vollmacht was ist denn der Unterschied zwischen Vorsorge und Betreungsvollmacht?
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| AW: Vollmacht |
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| AW: Vollmacht Sofern es Grundbesitz gibt und die Bevollmächtigten in der Lage sein sollen, darüber zu verfügen(z.B. Belastung/Verkauf für Heimkosten), bedarf die Vorsorgevollmacht der öffentlich beglaubigten Form (§ 29 GBO), da sonst keine Verfügungen im Grundbuch möglich sind. Zudem hat die Erstellung einer notariellen Urkunde den Vorteil, dass die Beweiskraft der Urkunde hinsichtlich Geschäftsfähigkeit zum Zeitpunkt der Errichtung und Wissen um den Inhalt der Urkunde höher ist, was zu einer besseren Akzeptanz der Urkunde im Geschäftsverkehr führt. Jedoch hat "zeiten" völlig recht, grundsätzlich reicht auch der Bierdeckel für die Errichtung aus. Man muss sich vorher einfach grundlegend die Unterschiede zwischen der Vollmacht und der sonst im Falle des Falles eintretenden gesetzlichen Betreuung klarmachen und sich entscheiden, was man will. Beide Systeme haben ihre Vorteile aber auch ihre Tücken. |
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| AW: Vollmacht Also zuerst einmal danke für die schnelle Antwort.... eins hab ich immer noch nicht verstanden was ist der Unterschied zwischen betreuung und Vorsorgevollmacht?? Ich finds nicht tut mir leid.... Was kann man den mit der einen was mit der anderen nicht geht? In diesem fiktiven Fall nehmen wir mal an das es Grundbesitz gibt. Dieses wird laut Testament erst von dem einen an den anderen Ehehpartner vererbt und wenn beide nicht mehr sind geht es an den Sohn. Der Sohn wohnt aber 500km weit weg. Die enkelin mit im Haus. Somit wäre es sinnvoller der Enkelin die Vollmacht zu geben, für den Fall der Fälle.
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| AW: Vollmacht Also Betreuung ist ein gesetzliches Institut, dass eintritt, wenn jemand wegen psychischer Krankheit oder geistig, körperlicher oder seelischer Gebrechen, nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegenheiten zu regeln, §§ 1896ff. BGB. Es wird für diese Person dann vom Betreuungsgericht eine Person bestellt, die denjenigen gesetzlich vertritt(Betreuer). Dieser Betreuer unterliegt der gerichtlichen Aufsicht, muss wesentliche Entscheidungen also vom Gericht bestätigen lassen. Genau darin liegt der grundlegende Unterschied zur Vollmacht. Bei der Vollmacht, sucht sich derjenige der die Vollmacht ausstellt, die Person, die später für ihn entscheidet selbst aus, indem er ihr Vollmacht erteilt. Der Bevollmächtigte unterliegt, von wenigen Ausnahmen abgesehen, keinerlei Kontrolle, da er ja, anders als der Betreuer selbst gewählt ist, und daher von einer entsprechenden Vertrauensbasis ausgegangen wird. |
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| AW: Vollmacht mal komplett lesen dann sollte das schon ein bisschen klarer werden: vorsorgevollmhact - klick hier! und klick hier für betreuungsverfügung das sollte ein bisschen licht ins dunkel bringen. |
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