Dies ist eine Diskussion zu Verfahrensunterbrechung innerhalb des Forums Betreuungsrecht
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| ... mal angenommen ein Betreuungskandidat entschließt sich selbst in einem Fall zu vertreten, hat er dann auch das Recht eine Verfahrensaussetzung zu beantragen um sich zunächst einmal über Anhaltspunkte kundig zu machen die erst zu einer Eröffnung des Verfahrens geführt haben. b) sollte dies möglich sein müsste doch zunächst einmal überhaupt ein Informationsrecht vom Amtsgericht genehmigt werden zwecks Akteineinsicht. c) In welchen Rechtsgrundlagen wird dieser Sachverhalt behandelt ? |
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| AW: Verfahrensunterbrechung Zitat:
Zitat:
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| AW: Verfahrensunterbrechung Akteneinsicht hat der Betroffene nach §§ 7,8, 13 FamFG. Die Regelung ist insoweit Ausgestaltung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 GG. Eine Verfahrensaussetzung im eigentlichen Sinne gibt es im Betreuungsrecht allerdings nicht. Das wird über eine Frist zur Stellungnahme geregelt werden. |
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| Da habe formal noch einen kleinen Zweifel dran. Im Prinzip müsste doch durch das zuständige Amtsgericht erst einmal vom zuständigen Richter anerkannt werden dass man sich in eigener Sache vertritt. |
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| AW: Verfahrensunterbrechung Zitat:
selbstverständlich kann sich die oder der betroffene selber äußern, mit einem vertreten, wie es in zivil- oder strafprozessen passiert, hat das aber nichts zu tun. weil eben das gesamte verfahren ja angelegt ist, das wohl des betroffenen zu vertreten. es gibt also keine "gegenposition". verstehst...? |
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