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Verfahrensunterbrechung

Dies ist eine Diskussion zu Verfahrensunterbrechung innerhalb des Forums Betreuungsrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 21.07.2011, 10:42
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Question Verfahrensunterbrechung

Liebe Forenfachleute,

... mal angenommen ein Betreuungskandidat entschließt sich selbst in einem Fall zu vertreten, hat er dann auch das Recht eine Verfahrensaussetzung zu beantragen um sich zunächst einmal über Anhaltspunkte kundig zu machen die erst zu einer Eröffnung des Verfahrens geführt haben.

b) sollte dies möglich sein müsste doch zunächst einmal überhaupt ein Informationsrecht vom Amtsgericht genehmigt werden zwecks Akteineinsicht.

c) In welchen Rechtsgrundlagen wird dieser Sachverhalt behandelt ?
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  #2 (permalink)  
Alt 21.07.2011, 11:59
V.I.P.
 
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AW: Verfahrensunterbrechung

Zitat:
Zitat von helmes63 Beitrag anzeigen
b) sollte dies möglich sein müsste doch zunächst einmal überhaupt ein Informationsrecht vom Amtsgericht genehmigt werden zwecks Akteineinsicht.
ein betroffener hat selbstverständlich akteneinsicht, das muss nicht extra genehmigt werden. betroffener kann zum gericht gehen und sich die akte zeigen lassen und auch kopien machen. fertig.

Zitat:
c) In welchen Rechtsgrundlagen wird dieser Sachverhalt behandelt ?
akteneinsicht bezüglich betreuungsverfahren, das läuft über recht auf informationelle selbstbestimmung. wo das genau zu finden ist, weiß ich jetzt auch nicht. das ist allerdings absolut unproblematisch.
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  #3 (permalink)  
Alt 21.07.2011, 12:21
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AW: Verfahrensunterbrechung

Akteneinsicht hat der Betroffene nach §§ 7,8, 13 FamFG. Die Regelung ist insoweit Ausgestaltung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 GG.

Eine Verfahrensaussetzung im eigentlichen Sinne gibt es im Betreuungsrecht allerdings nicht. Das wird über eine Frist zur Stellungnahme geregelt werden.
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  #4 (permalink)  
Alt 21.07.2011, 15:58
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Question AW: Verfahrensunterbrechung

Da habe formal noch einen kleinen Zweifel dran. Im Prinzip müsste doch durch das zuständige Amtsgericht erst einmal vom zuständigen Richter anerkannt werden dass man sich in eigener Sache vertritt.
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  #5 (permalink)  
Alt 21.07.2011, 16:23
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AW: Verfahrensunterbrechung

Zitat:
Zitat von helmes63 Beitrag anzeigen
Im Prinzip müsste doch durch das zuständige Amtsgericht erst einmal vom zuständigen Richter anerkannt werden dass man sich in eigener Sache vertritt.
du verwechselst da was. in einem betreuungsverfahren braucht sich niemand "vertreten". denn das gesamte verfahren ist ja sowieso drauf angelegt, das wohl des betroffenen zu "vertreten". die richterin ist also voll auf der seite der betroffenen. es besteht in so fern gar keine notwendikeit zur vertretung.

selbstverständlich kann sich die oder der betroffene selber äußern, mit einem vertreten, wie es in zivil- oder strafprozessen passiert, hat das aber nichts zu tun. weil eben das gesamte verfahren ja angelegt ist, das wohl des betroffenen zu vertreten. es gibt also keine "gegenposition".

verstehst...?
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  #6 (permalink)  
Alt 21.07.2011, 18:37
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AW: Verfahrensunterbrechung

Solange man nicht entmündigt ist (neudeutsch: Willenserklärungen unter Vorbehalt), kann sich in Deutschland jeder selber vertreten.
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