Dies ist eine Diskussion zu Verfahrensfehler - Informationsdefizit innerhalb des Forums Betreuungsrecht
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| ... mal angenommen der Vater beantragt eine Betreuung für seinen Sohn weil er ihn schlichtweg für lebensunfüchtig hält. Dann erhält der Sohn eine Vorladung / Einladung für eine Stellungnahme im Rahmen des dann anlaufenden Prüfverfahrens. Kann dieser im Rahmen der Selbstvertretung oder durch einen Fachanwalt auf eine Terminverschiebung pochen bis ihm die Gründe mitgeteilt werden worauf sich das Betreuungsverfahren stützt. Ich meine um hierzu überhaupt eine Prüfung seitens des Amtsgerichts zu veranlassen müsste es doch Voraussetzungen geben, auf die sich eine Verfahrenseröffnung überhaupt stützt. Nach meiner Ansicht müssten dann dem Betroffenen diese Gründe erst einmal offen gelegt werden, denn irgendwie befindet er sich doch bei dieser Fallkonstellation in einer klassischen Vertreidigungsrolle. |
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| AW: Verfahrensfehler - Informationsdefizit Wo ist das Problem? Wenn kein Grund für die Betreuung besteht, kann der Sohn doch gelassen den Termin wahrnehmen und seine Ansicht darlegen. Die Anhörung ist ja dazu da, dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Falls der Aufforderung nicht nachgekommen wird, kann das Gericht auch eine Zwangsvorführung veranlassen! |
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| Im Prinzip ist das schon richtig, aber wenn man als Betroffner vorher nicht weiß worauf die Betreuungsstelle hinaus will ist das schon schwierig. Schleßlich kann ich nur eine Stellungnahme konkret beziehen, deren Sachverhalt genau definiert ist. Sehe ich das richtig, dass in Folge dessen die Anhörung wie ein Frage-Antwort-Spiel aufgestellt ist. Ich bitte dabei auch bedenken, dass nicht jeder Betreuungskandidat begeistert ist, wenn ihm ein Betreuer zugewiesen wird. |
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