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Schutzpflicht des Betreuers, obwohl kein Einwilligungsvorbehalt vorliegt?

Dies ist eine Diskussion zu Schutzpflicht des Betreuers, obwohl kein Einwilligungsvorbehalt vorliegt? innerhalb des Forums Betreuungsrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 05.12.2011, 05:40
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Schutzpflicht des Betreuers, obwohl kein Einwilligungsvorbehalt vorliegt?

Hallo zusammen!

Ich habe einen Fall und dazu eine ganz grundlegende Frage:

Die Betreuerin hat den Aufgabenbereich der Vermögenssorge, allerdings ohne Einwilligungsvorbehalt.
Der Betreute hat eine Eigentumswohnung, welche mit einem Darlehen belastet ist. Bei diesem Darlehen läuft der Festzins aus und Zinsverhandlungen stehen an. Während der Zinsverhandlungen mit der Bank ist die Betreuerin für 5 Wochen ins Ausland geflogen (Ersatzbetreuer wurde bestellt).
Während dieser Zeit sind starke Zinsschwankungen aufgetreten, der Betreute hat demnach einen Vermögensnachteil erlitten, da er zu dem schlechteren Zinssatz den Vertrag verlängern musste.


Die Frage:
Hat die Betreuerin eine Schutzpflicht für das Vermögen des Betreuten, oder hat sie diese erst, sobald ein Einwilligungsvorbehalt vorliegt?
Oder hat sie keine Schutzpflicht, da sie keinen Erziehungsauftrag hat?
(Es geht hier für mich vorrangig um die Pflichtverletzung).

Diese Grundlegende Frage konnte ich weder mit verschiedenen Lehrbüchern, noch mit Gesetzeskommentaren lösen... Ich benötige hier dringende eine verlässliche Antwort (also am besten mit §-Angaben, aus welchen sich dieses ableiten lässt oder Urteile...).

Vielen Dank!
Tino
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  #2 (permalink)  
Alt 05.12.2011, 09:56
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AW: Schutzpflicht des Betreuers, obwohl kein Einwilligungsvorbehalt vorliegt?

ich verstehe den sachverhalt nicht ganz. wenn ein ersatzbetreuer bestellt wurde, hat die betreuerin ihre pflichten nicht verletzt.
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  #3 (permalink)  
Alt 05.12.2011, 12:19
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AW: Schutzpflicht des Betreuers, obwohl kein Einwilligungsvorbehalt vorliegt?

Also ich prüfe Schadensersatzansprüche gem. §1833.

Bei dem Prüfungspunkt "Pflichtverletzung" möchte ich gerne prüfen, ob eine vorliegt. Mein erster Prüfungsschritt ist doch (so habe ich das den Lehrbüchern entnommen), dass ich gucke ob überhaupt eine (Schutz-)Pflicht von Seitens der Betreuerin vorliegt.

Wenn ich dann bestätigt, dass die Betreuerin eine Schutzpflicht hat, wollte ich danach prüfen, ob sie diese Pflicht auch verletzt hat (Hat sie m.E. auch nicht, da ein Ersetzbetreuer bestellt wurde).
Doch weiß ich gar nicht, ob sie überhaupt eine Schutzpflicht hat, wenn kein Einwilligungsvorbehalt vorliegt. Wenn sie diese nicht hat, würde die Prüfung ja bereits schon einen Punkt früher scheitern.

Oder habe ich mich da verrannt?
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  #4 (permalink)  
Alt 05.12.2011, 12:54
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AW: Schutzpflicht des Betreuers, obwohl kein Einwilligungsvorbehalt vorliegt?

okidoki, dann versteh ich. mit prüfungschemen kenn ich mich aber nicht aus.

Zitat:
Doch weiß ich gar nicht, ob sie überhaupt eine Schutzpflicht hat, wenn kein Einwilligungsvorbehalt vorliegt.
die bezeichnung "schutzpflicht" ist mir in diesem zusammenhang nicht geläufig.

aber selbstverständlich haftet sie für pflichtverletzungen. die pflichtverletzung wird sich wohl aus der vertretungsmacht ergeben (§1902 bgb). es ist ja grad ihre aufgabe die betreute entsprechend gesetzlich zu vertreten.

mit einwilligugnsvorbehalt hat das aber in so fern nichts zu tun. wenn keine einwilligungsvorbehalt vorliegt kann die betreute allerdings auch selber rechtsgeschäfte tätigen, wofür die betreuerin dann natürlich keine haftung übernehmen muss.

aber versäumnisse, die sie verschuldet, muss sie natürlich haften.

folgende seiten bezüglich betreuungsrech sind übrigens sehr zu empfehlen: http://wiki.btprax.de/Hauptseite da sind eigentlich auch sämltliche relevanten urteile aufgeführt.
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Alt 05.12.2011, 13:01
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AW: Schutzpflicht des Betreuers, obwohl kein Einwilligungsvorbehalt vorliegt?

okay super, damit kann ich schon mal was anfangen Danke!

Zu der Schutzpflicht (Diese wird in einigen Lehrbüchern genannt und ich leite sie für meinen Fall aus einem Urteil weit vor der Reform des Betreuungsrechts ab):

„Die Pflicht des Vormunds erschöpft sich nicht darin, das vorhandene Vermögen des Mündels ordnungsgemäß zu verwalten und vorteilhaft anzulegen. Da das Vermögen durch das Entstehen von Verbindlichkeiten des Mündels gemindert werden kann, erstreckt sich die Pflicht des Vormunds zur Vermögenssorge vielmehr grundsätzlich auch darauf, einer derartigen Beeinträchtigung des Vermögens zu begegnen.“ (BGH, Urteil vom 4. Juni 1980, Az. IVb ZR 514/80 RN 8).
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einwilligungsvorbehalt, schutzpflicht, vermögenssorge

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