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Schadenersatz bei Vertrag ohne Vertretungsmacht??

Dies ist eine Diskussion zu Schadenersatz bei Vertrag ohne Vertretungsmacht?? innerhalb des Forums Betreuungsrecht

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Alt 04.11.2008, 19:33
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Schadenersatz bei Vertrag ohne Vertretungsmacht??

5tellen Sie sich folgenden Fall vor:
Eine Pflegeperson weist für 4 Wochen die von ihm zu pflegende Person in ein Pflegeheim ein. Der Betreuer der zu pflegenden Person weiß davon nichts.
Die Pflegeperson hat eine Vollmacht vom Betreuer, die eine Einweisung ins Krankenhaus umfasst, jedoch nicht die Einweisung in ein Pflegeheim. Die entstandenen Kosten übernimmt die Krankenkasse nur zum Teil. Wer muss nun für den Differenzbetrag aufkommen? Der Betreuer verweigert gemäß §177 BGB seine Zustimmung zum Vertrag.

Der genaue Wortlaut der Vollmacht:

xxx ist dazu berechtigt, xxx zu vertreten und in ihrem Namen Unterschriften zu tätigen für folgende Aufgabenbereiche:
-Vertretung vor Ärzten und Einweisung ins Krankenhaus
- Vertretung vor der Krankenversicherung.

Hat das Pflegeheim Anspruch auf Schadensersatz seitens der Pflegeperson? Oder hätte das Pflegeheim die vorgelegte Vollmacht entsprechend prüfen müssen und bleibt auf den Kosten sitzen?
Danke für Ihre Einschätzung!
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Alt 05.11.2008, 15:01
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AW: Schadenersatz bei Vertrag ohne Vertretungsmacht??

§ 179 BGB - Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht:

(1) Wer als Vertreter einen Vertrag geschlossen hat, ist, sofern er nicht seine Vertretungsmacht nachweist, dem anderen Teil nach dessen Wahl zur Erfüllung oder zum Schadensersatz verpflichtet, wenn der Vertretene die Genehmigung des Vertrags verweigert.

(2) Hat der Vertreter den Mangel der Vertretungsmacht nicht gekannt, so ist er nur zum Ersatz desjenigen Schadens verpflichtet, welchen der andere Teil dadurch erleidet, dass er auf die Vertretungsmacht vertraut, jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere Teil an der Wirksamkeit des Vertrags hat.

(3) Der Vertreter haftet nicht, wenn der andere Teil den Mangel der Vertretungsmacht kannte oder kennen musste. Der Vertreter haftet auch dann nicht, wenn er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt war, es sei denn, dass er mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters gehandelt hat.



Vermutlich haftet in so einem Fall ein Pflegeheim, da es hätte wissen müssen, dass die Vollmacht nicht die Vertretungsmacht umfasst. Ansonsten haftet die Pflegeperson, so wie ich § 179 verstehe jedoch nur in dem Umfang, wie der Schaden hätte vermieden werden können, wenn sie irrtümlich annahm eine Vertretungsmacht zu haben. Ist der Irrtum auszuschließen, haftet sie ganz, es sei denn der Vertretende, als der geschäftfähige Betreute oder der Betreuer genehmigen den Vertrag nachträglich.
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