Dies ist eine Diskussion zu Rückwirkende Feststellung der beschränkten Geschäftsfähigkeit innerhalb des Forums Betreuungsrecht
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| Rückwirkende Feststellung der beschränkten Geschäftsfähigkeit nehmen wir mal an, eine Person "erwacht" aus seiner manisch-depressiven Phase und erkennt, dass er mindestens einen schweren, nicht unerheblichen vermögensbezogenen Vertrag während seiner Krankheit unterzeichnet hat und ihm nun Nachteile entstanden sind oder werden - wie wäre die richtige Vorgehensweise? Kann der "noch nicht als beschränkt Geschäftsfähige" überhaupt einen Anwalt beauftragen? Jeder Anwalt müsste sich ja fragen, wie er diesen Mandantenauftrag formulieren soll, in Anbetracht einer möglichen Feststellung der beschränkten Geschäftsfähigkeit und der damit nachträglich möglichen Unwirksamkeit des Mandantenauftrages Gibt es überhaupt eine andere Möglichkeit für den Mandanten, als einen Anwalt zu beauftragen, welcher beim Betreuungsgericht einen Antrag auf Feststellung einer beschränkten Geschäftsfähigkeit stellt? Das Gericht wird dann einen Gutachter beauftragen, diesen Fall zu untersuchen - Einsicht in die Krankenakte, ect. - und die Dinge nehmen ihren Lauf Wie kann nun der beauftragte Anwalt seinen Mandanten vor "Ungemach" in Sachen Vormundschaft/Betreuung am besten schützen, wenn dieser den Fall überhaupt annimmt? Kann der Anwalt auf den Betreuer/zeitweisen Vormund überhaupt Einfluss nehmen oder zumindest beratend der Mandantenseite mit einer gewissen Einfluss zur Seite stehen? Ich bin gespannt, welche Argumente und Beiträge ihr dazu eingeben werdet |
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| AW: Rückwirkende Feststellung der beschränkten Geschäftsfähigkeit die behandelnde psychiaterin aufsuchen. ihr die dinge erklären. sie soll bescheinigen, dass die patientin in der zeit von- bis in einer mansichen phase war und zu dem zeitpunkt keine geshäftsfähigkeit vorlag. das sollte normalerweise kein problem sein, wenn ein guter kontakt zur psychiaterin besteht, wird sie ja wissen, was sache ist. dies schreiben in kopie zu dem geschäftspartner, mit dem hinweis das der vertrag xy aufgrund der zu dem zeitpunkt bestandenen geschäftsunfähigkeit unwirksam ist. fertig. das geht normalerweise problemlos durch. Zitat:
man sollte gleich einen einwilligungsvorbehalt mit beantragen. (das wäre dann gleichzusetzen mit der beschränkten geschäftsfähigkeit). Zitat:
Zitat:
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| AW: Rückwirkende Feststellung der beschränkten Geschäftsfähigkeit Ich bedanke mich für diese eloquente Antwort, aber grundsätzlich verlangt das Gericht das Gutachten eines Sachverständigen - ein fachärztliches Attest alleine genügt nicht. Dann muss ja erst einmal der Richter sein Urteil sprechen - dann wäre das gegeben, dass man dieses Urteil an die Geschäftspartner sendet und die Verträge als ungültig erklärt. Daraus folgt dann aber auch ein Rückabwicklung der Vertragsgegenstände - und hierwar war meine Frage/Anspielung aud das "Ungemach" angedacht, denn ja nach Gegenstände/Wert der Vertragsgegenstände fallen bei einer Rückabwicklung u.U. nicht unerheblich Kosten oder Vermögensverteilungen an, welchen von den ehemaligen Vertragspartners dann zu tragen wäre. Hat somit eine rückwirkend als geschäftsunfähig ( oder beschränkt geschäftsfähig )erklärte Person keine Haftungspflichten gegenüber den Vetragspartnern? |
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| AW: Rückwirkende Feststellung der beschränkten Geschäftsfähigkeit Zitat:
Zitat:
mit anderen worten: die geschäftspartnerin muss zusehen, wie sie ihren kram zurückbekommt. die geschäftsunfähige haftet für gar nichts. |
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