Dies ist eine Diskussion zu Rechte eines Betreuten / Verhalten der gesetzlichen Betreuer innerhalb des Forums Betreuungsrecht
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| Rechte eines Betreuten / Verhalten der gesetzlichen Betreuer Folgender fiktiver Fall wird hier geschildert, bevor es zur Fragestellung kommt: Betreute A (selbst beantragte Betreuung im Jahre 2007; ausschließlich für Bereiche Wohnungs- und Behördenangelegenheiten) hat Betreuerin B (Berufsbetreuerin , Rechtsanwältin) ein einziges Mal im Juli 2010 kennengelernt. B brachte zum Gespräch eine Zeugin mit. A dachte sich nichts weiter dabei. Das Gespräch verlief "freundlich, höflich". B war irritiert, dass A so viel alleine regelt und so intelligent ist (B. ist es offenbar lieber, wenn Betreute nichts mehr äußern können); es stellte sich heraus, dass B gar nichts weiter für A tun konnte. In ihrer Mietangelegenheit hat A. schon seit längerem einen Anwalt; die Zusammenarbeit klappt sehr gut. A befragte B nach Möglichkeiten einer praktischen Hilfe, die sie benötigen würde, wie bspw. jemanden der den Winterdienst für sie übernimmt (A ist körperlich schwer chronisch krank, Schwerbehinderung 80%), da sie der im Mietvertrag verankerten Pflicht zum Schneeschippen nicht mehr nachkommen kann. Betreuerin B wimmelte ab, mit so etwas habe sie nichts zu tun. Sie wolle sich aber angebl. telefonisch melden, da sie sich noch umhören wolle. Betreute A hörte dann nichts mehr von B. Dies empfand sie auch nicht als schlimm, da sie keinen smalltalk mit B benötigt. Zudem hatte sie längst beschlossen, Antrag auf Aufhebung der Betreuung zu stellen. B war hierüber unterrichtet. Dann erhält A eine Kopie eines Schreibens von B, in dem diese dem Landgericht gegenüber behauptet, A verweigere jeden Kontakt, gehe nicht ans Telefon, und öffne angeblich nie ihre Tür. A ist geschockt; die Aussagen sind wahrheitswidrig, B hat sie nie angerufen (A hat Telefonliste und hervorragendes Gedächtnis) und auch nie an der Tür geschellt. Dies teilt sie genauso dem Gericht mit. 3 Wochen später klingelt Betreuerin B (erneut in Begleitung derselben Zeugin) unvermutet an der Tür; A ist krank und kann zunächst nicht öffen, da auch überrumpelt und nicht in der Verfassung Besuch zu empfangen. 2 Min. später steht B. mit genannter Zeugin bereits direkt vor Wohnungstür von A., hat sich also Zutritt zum Haus verschafft, ohne Einwilligung von A. und vor allem ohne jeglichen Grund. Es folgt unglaubliches Szenario, geprägt von Beschimpfungen und Aggressivität (offenbar genau so abgesprochen zwischen B. und Begleitung). A. wird als Lügnerin beschimpft, Unterstellungen werden getätigt ebenso wie abwertende hämische Bemerkungen über A. (Hausnachbarn können alle mithören; vermuten evtl. , dass hier eine Schwerkriminelle abgeholt wird oder Schlimmeres). A. kommt nicht zu Wort und steht unter Schock. Begleiterin von B. hat Postsendungen von A. in der Hand, welche sie aus dem Briefkasten von A. gezogen hat: "jetzt haben wir Sie mal erwischt, Sie leeren nie Ihren Briefkasten" "Lassen Sie uns jetzt rein!!" A. sagt "nein, das möchte ich nicht" und schließt die Tür. A. hört wie B. und "Bodyguard" im Treppenhaus noch erregt und wüst für jeden hörbar herumschimpfen: "das wird der leid tun" "jetzt gehts erst richtig los" "unfassbar" Fragestellung: A. möchte derartige Vorgehensweisen verständlicherweise nicht hinnehmen - Aufgrund welcher Rechtsgrundlage darf sie Betreuerin B. den Zutritt zur Wohnung verweigern? Spielt Art. 13 GG eine Rolle? - Kann A. nun aufgrund dieses unangemessenen Szenarios generell ein persönl. Treffen ABLEHNEN? A. hat seit dem Vorfall schwere Angstzustände, sobald sie ein fremdes Auto vor der Tür stehen sieht und hat Angst vor Wiederholung und weiteren Schikanen. Besonders verwerflich ist das Verhalten von B. vor dem Hintergrund, dass sie von dem geplanten Antrag auf Aufhebung der Betr. schon länger weiß, und auch , dass es gar keinen Gesprächsbedarf gibt. Telefonate führt Betreuerin B grundsätzl. nicht ("die kann ich nicht nachweisen"), email-Adresse verweigerte sie A ebenfalls. A. solle sich doch per Brief bei ihr melden. A. benötigt email-Adresse, da dies ihr Mittel der Wahl zur Kommunikation darstellt. Dies war der Betreuungsstelle bekannt. - Die Schwester von A. möchte sich schriftl. über die Betreuerin B beschweren. Sie sieht es so, dass es B. nur um Macht geht und B die fragwürdige Auffassung vertritt dass A. das zu tun habe was B. will. Darf man derartige Vermutungen in einer Beschwerde erwähnen? - Warum erscheint B. grundsätzlich mit Zeuge (Rechtsgrundlage)? A. ist alleinstehend und hat dementsprechend nie einen Zeugen. - Was tun, wenn B noch weitere Falschbehauptungen aufstellt, was angeblich vorgefallen sein soll? Danke! Für die Länge des Textes bitte ich um Entschuldigung .Gruß
__________________ Immer wenn man die Meinung der Mehrheit teilt, ist es Zeit, sich zu besinnen. (Mark Twain) |
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| AW: Rechte eines Betreuten / Verhalten der gesetzlichen Betreuer Niemand?? ![]() Morgen muss das Schriftstück versandt werden; wäre schön wenn noch eine Antwort käme.... Auch wenn das Thema hier offenbar eher unbeliebt ist ![]()
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| AW: Rechte eines Betreuten / Verhalten der gesetzlichen Betreuer aber ja doch. du musst bisschen geduld mit uns haben. ![]() Zitat:
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da die betreuerin allerdings den aufgabenkreis "wohnungsangelegenheiten" hat, wird sie den unter umständen nicht wahrnehmen können, wenn sie die wohnung nicht besichtigen kann. hierüber würde sie das gericht informieren müssen. Zitat:
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eine bemerkung am rande: ich hab es so verstanden, als möchte a die betreuung aufheben lassen und als sei das auch bereits beantragt. a wird schildern müssen, dass die gründe, die zur betreuung geführt haben nicht mehr vorliegen. und es ist weitaus geschickter sich ausschließlich darauf zu konzentrieren, als sich auf einen streit mit der betreuerin verwickeln zu lassen. wenn man gard im streit ist, reagiert man oft emotional und das kann bei einer richterin schon mal falsch ankommen. a muss sich gar nicht zum verlauf der betreuung äußern, es reicht, wenn sie darlegen kann, dass die betreuung nicht mehr notwendig ist. |
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| AW: Rechte eines Betreuten / Verhalten der gesetzlichen Betreuer vielen Dank für die ausführlichen Zeilen! Zitat:
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B. kann aber eigentlich noch keine Kopie des Antrages erhalten haben, umso unverständlicher dieser inszenierte Auftritt/ Beschimpfungen usw. Zitat:
Auch außerhalb einer gesetzl. Betreuung würden Menschen auf solche Übergriffe reagieren, und dies nicht kommentarlos mit sich machen lassen - eine gesunde "normale" Reaktion. Trotzdem: es wäre somit also besser, keine Beschwerde zu verfassen und erstmal abzuwarten, wie über den Antrag entschieden wird? Das kann allerdings ewig dauern....(Erfahrungssache beim hiesigen Amtsgericht) Eine Beschwerde erst nach 2-3 Monaten zu versenden ist eher nicht so glücklich... Was den Winterdienst angeht... Offenbar entscheidet das hiesige zuständige Gericht immer/meistens zugunsten der Vermieter, welche eine im Mietvertrag verankerte Pflicht zum Schneeräumen einklagen. Dies wurde durch einen Anwalt bereits zu bedenken gegeben... ![]() Also einfach drauf ankommen lassen...
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| AW: Rechte eines Betreuten / Verhalten der gesetzlichen Betreuer Zitat:
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warum will sich denn eigentlich die betreute nicht selber äußern? Zitat:
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| AW: Rechte eines Betreuten / Verhalten der gesetzlichen Betreuer Zitat:
Es geht zunächst um die kurzfristige postalische Absage eines erneuten Termines; das kann sie nicht , da körperlich krank und nicht mobil und keine Post in der Nähe hat (wohnt außerhalb). Die Betreute hat für den 9.2. ( übermorgen) einen neuen "Zwangstermin" durch Betreuerin B erhalten. Aus dem Grunde möchte die Schwester die B anschreiben um diesen und weitere "Besuche" abzusagen. Aber auch um zu zeigen, dass es noch jemanden gibt der auf der Seite von A ist (Gesetz ist ohnehin auf Seiten der B, FÜR die Betreuten ist leider niemand) Wie hier im thread nun erfahren, hat die Schwester dazu offenbar nicht mal das Recht. so ist doch vorprogrammiert, dass immer neue Unterstellungen kommen, weil angeblich nicht abgesagt wurde, obwohl B weiß, dass so kurzfristig nichts abgesagt werden kann . Das ist Schikane; und das Gesetz öffnet Tür und Tor für diese. Daher noch eine Nachfrage: 1. Wie kann die Schwester verfahrensberechtigt werden; ist dies möglich? 2. Gibt es eine Rechtsgrundlage zu dem Thema , wer wo wie wann verfahrensberechtigt ist (BGB?) ? 3. Was kann A konkret in der Situation TUN, wenn B erneut sich Zutritt ins Haus verschafft (mit dem klaren Wissen, dass dies gegen den Willen der Betreuten ist) und sich die Szene wiederholt? Danke. (selbstverständlich kann jeder antworten...)
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| AW: Rechte eines Betreuten / Verhalten der gesetzlichen Betreuer Zitat:
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ich würde das in der jetzigen situation nicht machen. die betreute will ja die betreuung aufheben lassen. mit so nem antrag wird nur irgendwelcher stauf aufgewirbelt, wo man nich brauchen kann. außerdem dauert es halt wieder ewig lang, bis darüber entschieden is... die betreuung wird doch sowieso aufgehoben (da geh ich schwer davon aus). Zitat:
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die betreute braucht allerdings nicht die wohnungstüre öffnen. somit kann die betreuerin nicht in die wohnung. in so fern dürfte sich auch die szene nicht wiederholen. rechtlich hat die betreuerin keine handhabe in die wohnung der betreuten hinein zu kommen. gruß, zeiten ps. dass das für die betreute schei.... hoch drei is, kann ich mir denken. |
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| AW: Rechte eines Betreuten / Verhalten der gesetzlichen Betreuer hab noch was gefunden dazu, was das betreten der wohnung gegen den willen der betreuten betrifft. is aber nicht ganz einheitlich. aber ohne gerichtsbeschluss geht es in keinem fall: Zitat:
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| AW: Rechte eines Betreuten / Verhalten der gesetzlichen Betreuer vielen Dank, zeiten ![]() mal abwarten, ob und was noch alles passiert.....
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