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Pflege zuhause garantieren

Dies ist eine Diskussion zu Pflege zuhause garantieren innerhalb des Forums Betreuungsrecht

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Alt 07.08.2012, 14:47
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Pflege zuhause garantieren

Mal angenommen A und B wohnen in ihrem eigenen Haus mit ihrer leiblichen Tochter C zusammen, die keinen Mietvertrag für die von ihr genutzte Wohnung hat.

Die restlichen Kinder K streben eine Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt für ihre Eltern in den Bereichen Vermögenssorge, Aufenthaltsbestimmungsrecht und Gesundheitsfürsorge an, um sie gegen ihren Willen im Heim unterzubringen und das Haus zur Finanzierung zu vermieten. Hierfür soll die dort wohnende Tochter C zwangsgeräumt werden. Das Betreuungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen, die richterliche Anhörung von B steht noch aus.

Wie ließe sich garantieren, dass alle Beteiligten in ihrem Hause wohnen bleiben können?
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Alt 07.08.2012, 15:09
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AW: Pflege zuhause garantieren

Zitat:
Zitat von SandraT Beitrag anzeigen
Mal angenommen A und B wohnen in ihrem eigenen Haus mit ihrer leiblichen Tochter C zusammen, die keinen Mietvertrag für die von ihr genutzte Wohnung hat.
heißt das, dass sie keine miete zahlt? zahlt sie irgendetwas oder gibt es sonst eine gegeleistung?


Zitat:
Die restlichen Kinder K streben eine Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt für ihre Eltern in den Bereichen Vermögenssorge, Aufenthaltsbestimmungsrecht und Gesundheitsfürsorge an,
mit welcher begründung?

Zitat:
...um sie gegen ihren Willen im Heim unterzubringen
und aus welchem grund sollte das notwendig sein?

wenn die eltern nicht aus dem haus wollen, wäre es sinnvoll, dass man erst ein mal dem gericht mitteilt, dass es da offenbar streitigkeiten oder machtkämpft in der familie gibt. dann wird, falls das überhaupt notwendig ist, eine externe betreuerin eingesetzt, die objektiv zum wohle der elten entscheidet.
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  #3 (permalink)  
Alt 07.08.2012, 15:32
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AW: Pflege zuhause garantieren

Zitat:
Zitat von zeiten Beitrag anzeigen
heißt das, dass sie keine miete zahlt? zahlt sie irgendetwas oder gibt es sonst eine gegeleistung?
C zahlt keine Miete, beteiligt sich aber an den Telefonkosten und hat ihren eigenen Stromzähler. Sie hilft ihren Eltern im Haushalt (kauft für sie ein, wäscht, putzt etc.) und fährt sie zum Arzt etc.

Zitat:
mit welcher begründung?
Begründung ist beginnende Altersdemenz bei B bzw. eine psychische Erkrankung bei A.

Zitat:
und aus welchem grund sollte das notwendig sein?
Begründung ist hier, dass die rollstuhlgerechte Pflege im Eigenheim für A nicht geleistet werden kann und B sich aufgrund fehlender Krankheitseinsicht selbst schadet.

Zitat:
Garantieren kann man das überhaupt nicht.
Gäbe es im Falle der Betreuung nicht die Möglichkeit, die Pflege zuhause in einer Betreuungsverfügung festzusetzen?
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  #4 (permalink)  
Alt 07.08.2012, 15:52
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AW: Pflege zuhause garantieren

Zitat:
Zitat von Aoide Beitrag anzeigen
Man kann das schon festlegen. Aber es ergeben sich mehrere Probleme:

- evtl. ist es überhaupt nicht möglich, die Pflege zu Hause zu machen (z.B. Haus ist nicht rollstuhglgerecht...)
- evtl. braucht ein Elternteil auf Grund seiner Erkrankung eine andere Unterbringung (z.B. geschossenes Heim bei Demenz)
- ...
Es soll die Heimunterbringung ja nicht unter allen Umständen ausgeschlossen werden, sondern nur garantiert sein, dass A und B frei entscheiden können, wo sie gepflegt werden wollen, auch wenn das z. B. Nachteile im Komfort mit sich bringen sollte.
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  #5 (permalink)  
Alt 07.08.2012, 16:03
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AW: Pflege zuhause garantieren

Zitat:
Zitat von Aoide Beitrag anzeigen
Tochter C kann so lange umsonst im Haus wohnen bleiben, wie die Eltern es sich leisten können. Spätestend, wenn die Heimkosten aus dem Vermögen und den sonstigen Einnahmen nicht bezahlt werden können, wird das so nicht mehr funktionieren
Wie verhielte es sich, wenn in der Betreuungsverfügung (oder vertraglich?) festgelegt würde, dass die Tochter C im Gegenzug zu häuslicher Hilfe und leichten Pflegeaufgaben kostenloses Wohnrecht gewährt bekäme?

Wird das Haus unter allen Umständen zur Finanzierung der Pflege, z. B durch Verkauf benutzt werden müssen? Auch wenn A und B dort wohnen bleiben wollen? Könnte man es in diesem Fall z. B. den Enkeln schenken oder verkaufen?

Es ist anzunehmen, dass die anderen Kinder für die Pflege aufkommen können, anders als C, die von einer Witwenrente lebt.
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  #6 (permalink)  
Alt 07.08.2012, 16:06
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Zitat:
Zitat von Aoide Beitrag anzeigen
Sind A und B denn noch voll geschäftsfähig?

Auch bei einer Pflege zu Hause wird es höchstwahrscheinlich bald vorbeisein damit, dass die Tochter dort umsonst wohnen kann, es sei denn, die Eltern können alle Kosten selbst finanzieren
Noch ja. Nehmen wir an, die richterliche Anhörung sei in einer Woche, um die Notwendigkeit eines Einwilligungsvorbehalts zu prüfen.
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  #7 (permalink)  
Alt 07.08.2012, 16:37
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Zitat:
Zitat von Aoide Beitrag anzeigen
Wenn die Eltern pflegebedürftig sind/werden und eine adäquate Betreuung zu Hause nicht mehr sichergestellt werden kann, ist es ja u.U. auch besser, wenn die Eltern in ein Pflegeheim umziehen.
Eine Betreuung ist allein aufgrund körperlicher Gebrechen nicht möglich. Eine gerichtlich angeordnete Betreuung ist nur möglich, wenn der Betreute geistig nicht (mehr) in der Lage ist, seine Angelegenheiten selbst zu regeln. Und die Hürden dafür sind hoch.

Und solange es keine gerichtlich angeordnete Betreuung gibt, entscheiden die Eltern ganz allein, wo sie wohnen und wer in ihrem Haus wohnt.
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Alt 07.08.2012, 16:40
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AW: Pflege zuhause garantieren

Solange A und B noch nicht unter Betreuung stehen, sollten sie schnellstens eine notariell bestätigte Verfügung machen, wer im Falle der Notwendigkeit einer Betreuung diese übernehmen soll.

Das Gericht ist nämlich gehalten, auf solche Verfügungen Rücksicht zu nehmen. Falls die Eltern bestimmte ihrer Kinder ausdrücklich ausschließen, wird sich das Gericht mit Sicherheit daran halten und ggf. einen neutralen Betreuer bestellen, falls es der Ansicht ist, daß Tochter C nicht geeignet ist, die Betreuung zu übernehmen.

Hier empfiehlt sich für die Eltern schnellstens der Gang zu einem Rechtsanwalt.
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Alt 07.08.2012, 16:42
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Zitat:
Zitat von SandraT Beitrag anzeigen
Wie verhielte es sich, wenn in der Betreuungsverfügung (oder vertraglich?) festgelegt würde, dass die Tochter C im Gegenzug zu häuslicher Hilfe und leichten Pflegeaufgaben kostenloses Wohnrecht gewährt bekäme?
Die Eltern können jederzeit für Tochter C ein Wohnrecht im Grundbuch eintragen lassen, an dem kommt dann keiner so leicht vorbei.

Zitat:
Wird das Haus unter allen Umständen zur Finanzierung der Pflege, z. B durch Verkauf benutzt werden müssen?
Wenn nichts anderes an Vermögen vorhanden ist das reicht: ja.

Zitat:
Könnte man es in diesem Fall z. B. den Enkeln schenken oder verkaufen?
Könnte man, aber wenn das Sozialamt dann für die Kosten der Pflege aufkommen muß, wird es die Übertragung rückwirkend vor Gericht anfechten. Das ist grundsätzlich durchaus möglich.

Zitat:
Es ist anzunehmen, dass die anderen Kinder für die Pflege aufkommen können, anders als C, die von einer Witwenrente lebt.
Zuerst muß das eigene Vermögen aufgebraucht werden.
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Alt 07.08.2012, 23:30
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AW: Pflege zuhause garantieren

Solange ein Arzt die Altersdemenz nicht im Gutachten nachgewieden hat, ist diese Person als voll geschäftsfähig anzusehen.

In diesem Fall sollte dringend eine Betreuungsvollmacht, Handlungsvollmacht und Patientenverfügung bei einem Notar gemacht werden. Nur so wird sichergestellt, dass auch die Wünsche der Senioren berücksichtigt werden. Sind die Senioren die Besitzer des Hauses sollte auch ein Nießbrauch der Wohnung der Tochter vertraglich festgelegt werden, da sie ohne Mietvertrag im Falle einer " Enteignung" der Eltern auf eine anderen Person bzw. dem Vormund kein Anrecht mehr auf die Wohnung haben könnte. Diesen Nießbrauch oder unentgeltliches Wohnrecht kann man auf Lebenslang der "Mieterin" oder bis zum etwaigen Einzug der Eltern in ein Heim
datieren.

Wichtig ist auch, die betreffende Person muß erst mal entmündigt werden, bevor irgendjemand Vormund wird. Dazu brauch man das ärztliche Gutachten. es scheint in diesem Fall aber weder ein Gutachten noch ein Vormund zu geben. Da eine Demenz einen unvorhergesehenen Verlauf nehmen kann, es kann schnell über Wochen oder langsam über Jahre erfolgen, ist schnelles Handeln ratsam. Gibt es erts einmal ein Gutachten über die Demenz kann die Tochter u.U. nicht mehr viel ausrichten. Bei Streitigkeiten innerhalb der familie kann im Zweifel wegen der Betreung und Vormundschaft das Gericht einen amtlich bestellten Betreuer einsetzen. Dann können die Kinder des Seniorenpaares nicht viel ausrichten und der Betreuer verfügt über Haus und sonstige Vermögen.
Die Kinder könnten einen erneuten Antrag auf Betreuung stellen, dies kann sich aber Jahre hinziehen.

Hat der andere Ehepartner keine Demenz, dürfte eine Entmündigung schwierig werden, dabei spielt seine Gebrechlichkeit keine Rolle. Er ist voll handlungs- und geschäftfähig. somit würde eine Vormundschaft für den anderen Elternteil wegfallen. Es käme aber eine Handlungsvollmacht in Betracht, wie oben erwähnt. Dort wird aufgelistet für was die Handlungsvollmacht gelten soll, z.B. Zugang zum Konto oder Sparbuch, Rezepte einlösen, bestimmte Verträge (z.B. Telefon; Zeitungen..) kündigen. Man kann bei Gericht beantragen, Betreuer zu werden. In einem Betreuungsvertrag kann schon festgelegt werden, wer im Falle einer Demenz pflegen soll, wo man untergebracht werden will...

In einer Patientenverfügung wird selbst geregelt, ob man zum essen gezwungen werden soll, wenn man nicht mehr leben möchte bzw. Demenzkranke vergessen das Essen und werden dann zwangsernährt, was gerichtlich vom Krankenhaus, Altersheim durch die Heimleitung oder durch Vormund beantragt wird. Geregelt wird in wieweit lebensrettende bzw. lebenserhaltende Maßnahmen durchgeführt werden sollen, ob man Organe spenden will oder auch die Beerdigung ansich.

Man sollte auch dringend ein Testament aufsetzten, in dem die Eltern auch ihre Wünsche darlegen können, wie mit Vermögen , Haus und der Wohnung der Tochter zu verfahren ist.

Ehepaare werden nicht in getrennte Altenheime untergebracht, nur weil einer dement ist! Es ist auch keine geschlossene Anstalt! Alten- und Pflegeheime btreuen heutzutage bis zu 70 % Demenzkranker.
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betreuung, einwilligungsvorbehalt, pflege zuhause, zwangsräumung

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