Dies ist eine Diskussion zu Personensorgebevollmächtigter im Recht ? innerhalb des Forums Betreuungsrecht
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| Vorweg eine Entschuldigung zur Länge des posts - ich möchte mir spätere zusätzliche Erläuterungen weitgehend ersparen, deshalb gleich viel Text. Folgendes Fallkonstrukt : Person A = Demenzkranke Person Person B = Personenbevollmächtigter Person C = Eine Hausverwaltung A ist an Demenz erkrankt, einer sog. "vaskulären Demenz". Diese wird u.A. durch Gefäßerkrankungen verursacht, die zur Folge haben, dass Gehirnmasse durch eine Mangelversorgung des Gehirns mit Sauerstoff abstirbt. Dies geschieht also bei A und zwar mit einem erheblich schnellerem Krankheitsverlauf als bei der klassischen "Altersdemenz". Bei A verläuft die Verschlechterung der Erkrankung nicht innerhalb von Jahren, sondern innerhalb weniger Wochen bis Monaten. Das ist für die Betroffene A, sowie für ihre angehörigen eine sehr traurige und auch belastende Situation. A hat vor 2 Monaten diese Verschlechterung u. ihre Erkrankung allgemein "eingesehen" und um Hilfe gebeten. Dieses Hilfeersuchen hat A an B gerichtet, A & B haben mit Hilfe der Beauftragten einer Pflegestation dann eine Vollmacht erstellt. Wie gesagt, dies geschah auf damals noch vorhandener Eigeninitiative von A mit den Worten ( wörtlich ) "...damit Jemand meine Angelegenheiten regeln kann, wenn mein Geist dann nicht mehr da ist...". Nehmen wir an, zwischen B & C ist es nun zu Differenzen gekommen. Ich führe zuvor die für B relevanten Punkte in der Vollmacht an, welche B als relevant betrachtet und weshalb B sich bisher im Recht mit seinem Anliegen an C, sieht : Texte aus der von A ausgestellten Vollmacht : - " Diese Vertrauensperson wird hiermit bevollmächtigt, mich in allen angelegenheiten zu vertreten, die ich im Folgenden angekreuzt oder angegeben habe". - Sie darf mein Vermögen verwalten und hierbei alle Rechtshandlungen und Rechtsgeschäfte im In- u. Ausland vornehmen, Erklärungen aller Art abgeben und entgegennehmen, sowie Anträge stellen,abändern,zurücknehmen - Sie darf über Vermögengsgegenstände jeder Art verfügen - Sie darf Zahlungen und Wertgegenstände annehmen - Sie darf Verbindlichkeiten eingehen - Sie darf Willenserklärungen bezüglich meiner Konton, Depots und Safes abgeben und sie darf mich im Geschäftsverkehr mit kredit- instituten vertreten. - Sie darf jegliche für mich bestimmte Post entgegennehmen und öffnen sowie über den Fernmeldeverkehr entscheiden. Sie darf alle hiermit zusammenhängenden Willenserklärungen ( z.B. Vertragsabschlüsse, Kündigungen usw. ) abgeben. - Sie darf mich gegenüber Gerichten vertreten sowie Prozess - handlungen aller Art vornehmen. Soweit einmal die relevanten Punkte aus der noch wesentlich umfangreichereren Vollmacht. Strittig ist nun zwischen B & C Folgendes : B hat vor einigen Wochen eine Fotokopie der vollständigen Vollmacht an C übersandt und im Beischreiben darum gebeten, dass C ab sofort sämtliche Schreiben, die das Wohnverhältnis von A in der Wohnanlage betreffen, gleich an B schickt, damit umgehend, sach- u. folgerichtig reagiert werden kann. Betroffen davon sind im Streitfall nun - Einladungen zu Eigentümerversammlungen - Abrechnungen über Wohngeld / Jahresabrechungen - Mitteilungen zu Ableseterminen für Stromverbauch + Heizung B hat C unmissverständlich klargemacht, sowohl schriftlich als auch telefonisch, dass A nicht mehr lesen kann, vom Verstand her nicht mehr in der Lage ist, auf Aufforderungen zu bestimmten Handlungen sachgerecht und folgerichtig / angemessen zu reagieren. A reagiert seit Wochen nicht mehr auf klingeln an/in ihrer Wohnung. C bestreitet beharrlich, dass B ein Recht dazu hat, zum Beispiel über Ablesetermine für Strom & Heizung informiert zu werden. Es kam daraufhin wie es kommen musste - B hatte keinerlei Kenntnisse über bevorstehende Ablesetermine und durch notwendige kostenpflichtige Mehrfachbesuche ist es nun dazu gekommen, dass C nun ( auch direkt an A gerichtet ) eine Summe von ( gerundet ) 300 Euro für diese Mehrfachbesuche der Ableser fordert. Weiterhin bleibt seine Ablehnung bestehen, den Bevollmächtigten rechzeitig über Soetwas zu informieren, um genau Soetwas zu vermeiden. B möchte nun Meinungen hören, da B erstmalig mit einer solchen Situation konfrontiert ( Vollmacht, Betreuungsaufgaben etc. )ist, wie es aussieht, ob sich B an einen RA wenden sollte. B ist nicht geneigt, die sehr geringen finanziellen Mittel von A zu belasten mit Kosten, die C wider besseren Wissens - nach Meinung von B grob fahrlässig - erzeugt hat. B hat C die Möglichkeit gegeben, ihn über Telefon,email und schriftlich über die Ablesetermine zu informieren, sodass Diese hätten ordnungsgemäss durchgeführt werden können. Die Belastung ist ausschließlich durch das verweigernde Verhalten von C entstanden und die demenzkranke A soll nun dafür blechen. Die finanziellen Möglichkeiten von A sind eng bemessen, A bekommt kein Vermögen als Rente und ist durch Zuzahlungen und Eigenanteile schon stark belastet. B als Bevollmächtigter ist nicht geneigt, diese nun abwendbar entstandene Belastung hinzunehmen im Sinne von A. Ich bedanke mich im Namen von "B" für`s Lesen, Meinungen & Hinweisen ! |
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| AW: Personensorgebevollmächtigter im Recht ? Hi, Zitat:
C reagiert also vollkommen korrekt. Gruß Ama Dablam
__________________ Die menschliche Stimme kann nie soweit reichen wie die Stimme des Gewissens. Mahatma Gandhi |
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| AW: Personensorgebevollmächtigter im Recht ? Uff, dann ist doch Etwas vergessen worden; unter dem Punkt " Aufenthalt und Wohnungsangelegenheiten " heisst es wörtlich : " Sie darf meinen Aufenthalt bestimmen, Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag über meine Wohnung einschliesslich einer Kündigung wahrnehmen sowie meinen Haushalt auflösen " und weiterhin ist auch bestimmt " Sie darf über meine Unterbringung und meine Unterbringung mit freiheitsentziehender Wirkung und über Maßnahmen mit freiheitsentziehender Wirkung entscheiden bezogen auf alle Maßnahmen nach den §§ 1906 Abs.1 und 1906 Abs.4 BGB entscheiden solange dergleichen für mein Wohl erforderlich ist " --> Dieser Punkt ist nicht aufgeführt worden, weil es hier darum geht, schriftliche Benachrichtigungen direkt an den Personensorgebevollmächtigten zu überstellen. Ist B also im Irrtum und diese Benachrichtigungen fallen nicht unter " Post und Fernmeldeverkehr " ? Zu bemerken sei ausserdem noch, dass A NICHT in einer Mietwohnung lebt, sondern diese Wohnung ihr Eigentum ist; deswegen dachte B, dass dieser Punkt nicht relevant wäre für simple Benachrichtigungen über Ablesetermine der Heiz- u. Stromverbrauchszähler. |
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| AW: Personensorgebevollmächtigter im Recht ? Hi, Zitat:
Gruß Ama Dablam
__________________ Die menschliche Stimme kann nie soweit reichen wie die Stimme des Gewissens. Mahatma Gandhi |
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| AW: Personensorgebevollmächtigter im Recht ? C zweifelt nicht die Echtheit bzw. das wirksame bestehen der Vollmacht an. Nehmen wir an, B hätte heute ein weiteres Telefonat mit C geführt. C sagte wörtlich : " ...in der Vollmacht steht nicht geschrieben, dass Sie ( B ) über Ablesetermine informiert werden müssen..." B zieht nun folgenden bildlichen Vergleich : Wie detailliert muss denn bitte eine Vollmacht sein ? B ist der Meinung, dass eine bis ins kleinste Detail ausgearbeite Vollmacht völlig unsinnig und nicht machbar ist. In der Vollmacht steht geschrieben : " darf die für mich bestimmte Post entgegennehmen und öffnen... " Bedeutet das nun, dass B die Post annehmen darf, öffnen darf, aber nicht LESEN darf, weil es ja nicht dasteht dass B auch LESEN darf ?? B führt weiterhin an : In der steht geschrieben . " Die Vollmacht ist nur wirksam, solange die bevollmächtigte Person die Vollmachtsurkunde besitzt und bei Vornahme eines Rechtsgeschäfts im Original vorlegen kann " Da B laut Vollmacht Post entgegennehmen und öffnen darf denkt B, dass B sehrwohl daraus folgernd auch bestimmen darf, wohin die Post von A geschickt wird. B sieht ausserdem in seinem Anliegen, die Post von A direkt zu erhalten kein "Rechtsgeschäft", welche die Vorlage der Vollmacht im Original erforderlich machen würde. Die Fotokopie die der C erhalten hat, ist im Übrigen eine durch das Einwohnermeldeamt amtlich beglaubigte Fotokopie und somit zu 100 % dem Original in seiner Rechtswirksamkeit gleichzusetzen. Geändert von StevieCool (07.07.2010 um 14:31 Uhr). |
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| AW: Personensorgebevollmächtigter im Recht ? Hi, Zitat:
Es kommt also § 1896 (4) BGB ins Spiel. Hierzu die entsprechende Informationen: http://www.seniorenwissenschaften.de...stverkehr.html Gruß Ama Dablam
__________________ Die menschliche Stimme kann nie soweit reichen wie die Stimme des Gewissens. Mahatma Gandhi |
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| Danke Ama für Deine Antwort ! Ich habe mir Deinem Link folgend den veröffentlichten Text der RAnwältin vollständig durchgelesen. Darauf folgernd darf B und hat das Recht dazu, auch zu veranlassen, dass Post, sofern der Einzelfall sorgfältig geprüft wurde, auch umgeleitet werden darf. Der Vollmachtgeber A hat ja in der Vollmacht unter dem Punkt " Post und Fernmeldeverkehr " selbst bestimmt, dass B auch in diesem Punkt die entsprechenden Vollmachten besitzt. Ich bedanke mich nochmals für Deine Recherche, das hat mir gut weitergeholfen und B hat nun keine Bedenken mehr, sich nötigenfalls auch auf einen Streit einzulassen. LG ! |
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