Dies ist eine Diskussion zu Nießbrauch - Pflegeheim - Unterhalt innerhalb des Forums Betreuungsrecht
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| Nießbrauch - Pflegeheim - Unterhalt Lt. amtlich bestellten Betreuer muss Herr X ins Pflegeheim, seine Rente reicht nicht aus die Kosten der Heimunterbringung zu decken. Wie würde in diesem Fall weiterverfahren werden um die Kosten zu decken. 1. würde man zuerst an die Angehörigen ersten Ranges herantreten? 2. oder würde zuerst das Haus und Grundstück verkauft/verwertet werden im Hinblick auf den eingetragenen Nießbrauch von Herrn X ? Gehen wir davon aus, daß das besagte Haus sich in keinem vermietbaren Zustand befindet und die momentanen Grundstücksbesitzern nicht über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen um das Gebäude in stand zu setzen. Ich hoffe ich habe mit meiner Frage gegen keine Forenregel verstoßen und würde mich freuen einige Antworten zu erhalten. VG sunshine3 |
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| AW: Nießbrauch - Pflegeheim - Unterhalt Entschuldigung ich möchte nicht ungedulig wirken, event. habe ich diesen Fall auch in das falsche Forum gestellt, wäre meine Frage bei Sozialrecht besser aufgehoben? Falls mir hier doch jemand antworten möchte/kann wollte ich noch hinzufügen um dem Fall Hand und Fuß zu geben, daß die Übertragung des Hauses von Herrn X auf seine Kinder über 10 Jahre zurückliegt. Das ein monatl. Fehlbetrag von etwa 1300Euro der Heimunterbringung von Herrn X zu Grunde liegt. Wenn die Kinder nach ihren Einkommensverhältnissen nur zu einem geringen Teil ihrer Unterhaltsverpflichtung nachkommen können. Sich kein Mieter findet, wegen erheblicher Baumängel und daraus resultierenden enormen Nebenkosten. Lt. Gutachten dieses Gebäude und dazugehörigem Grundstück unter Berücksichtigung des Nießbrauchs von Herrn X nur einen Wert von 40.000 Euro hat. Wäre es denkbar das die Sozialhilfebehörde einen schnellstmöglichen Verkauf der Immobilie verlangt obwohl derzeit nur wenig Wert? Würde mich wirklich freuen eine Antwort zu erhalten. VG sunshine3 |
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| AW: Nießbrauch - Pflegeheim - Unterhalt Nach meinem Kenntnisstand ist höchstrichterlich (BSG) noch nicht entschieden, ob die 10 Jahresfrist i.S.d. § 528 BGB auch bei Nießbrauch oder Wohnrecht greift. Zitat:
Unabhängig davon wird aber geprüft werden, ob und in welcher Höhe überhaupt Elternunterhalt geleistet werden müsste. Mehr dazu hier. Aber ohne anwaltliche Beratung (RA f. Sozialrecht) wird´s wohl nicht gehen.
__________________ Das Gleiche lässt uns in Ruhe, aber der Widerspruch ist es, der uns produktiv macht. Johann Wolfgang von Goethe |
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| AW: Nießbrauch - Pflegeheim - Unterhalt Zitat:
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| AW: Nießbrauch - Pflegeheim - Unterhalt Ich danke euch beiden für eure Antwort. So wie ich bis jetzt gelesen habe müsste CruNCC bezügl. der 10-Jahresfrist recht haben. Wenn ich das Gelesene frei interpretiere verstehe ich es so, dass gerade durch den eingetragenen Nießbrauch von Herrn X die Schenkung/Übertragung zu Gunsten seiner Kinder noch nicht vollends abgeschlossen/ vollzogen ist. Da X durch die Heimunterbringung und nicht gedeckter Kosten verarmt ist und dessen Kinder diesen Fehlbetrag nicht ausgleichen können, wird das Sozialamt, Amt. Betreuer, Vormundschaftsgericht, - wer denn nun? Die Schenkung rückgänig machen. Habe ich es so richtig verstanden? Wer verkauft denn dann die besagte Immobilie oder kommt es automat. zur Zwangsversteigerung? Wenn der Nießbrauch von X entfällt würde sich das Haus mit Grundstück (seinem Zustand entsprechend) doch zu einem realen Marktwert verkaufen lassen. Diese Summe müsste dann für Herrn X verwaltet werden und nach dessen versterben der verbleibende Restbetrag (falls vorhanden) an dessen Kinder ausgezahlt werden. Ist das so? Ich wäre sehr erfreut nochmals ein paar Antworten zu meinen Fragen zu erhalten. VG sunshine3 |
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