Dies ist eine Diskussion zu Keinerlei Vollmachten! innerhalb des Forums Betreuungsrecht
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| Keinerlei Vollmachten! ein 83-jähriger Mann schwer herzkrank, begrenzte Lebenserwartung lebt noch mit seiner 82-jährigen Frau zusammen, welche Parkison hat, nervenkrank ist, und Anflug von Demenz hat. Läuft schon jetzt völlig neben der Spur aus lauter Sorge um ihren Mann und hat oft richtige Angstzustände!! Es existieren 2 leibliche Kinder - keine der Kinder besitzt eine Bankvollmacht oder sonstige Vollmachten! Gesetz den Fall der Mann stirbt, könnte es sein, dass seine Frau (aus dem Schock heraus) von heute auf morgen selbst ein Pflegefall wird oder zumindest nicht mehr geschäftsfähig ist (kennt sich jetzt schon überhaupt nicht mit Bankgeschäften aus, kann kein Geld aus dem Automaten raus lassen usw. - hat IMMER alles ihren Mann machen lassen). Kann es sein, wenn diese Situation eintritt, dass sofort ein Vormund eingesetzt wird und die leiblichen Kinder keinerlei Rechte mehr haben (weder finanzieller Art noch was mit der Mutter geschieht)? . |
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| AW: Keinerlei Vollmachten! Leider ist dies so! das Paar sollte sofort eine Patienverfühgung und eine Versorgeverfühgung machen. Ansonsten wird zu 90% ein Betreuer vom Gericht bestellt. Und dies ist ein Berufsbetreuer. |
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| AW: Keinerlei Vollmachten! Mich würde mal interessieren WER denn dann das Vormundschaftsgericht informiert, dass die Frau senil ist oder eben nicht mehr geschäftsfähig!!!Vielleicht ist sie ja sogar schon bei einem der Kinder untergebracht. Wer in der Bank entscheidet denn (oder auch an Hand welcher Kriterien), dass ein alter Mensch der nun z. B. für den Sohn eine Bankvollmacht ausstellen lassen möchte, dies nicht mehr "aus freien Stücken" tut und nicht mehr geschäftsfähig ist?? . |
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| AW: Keinerlei Vollmachten! Zitat:
Dann erübrigt sich das Theme Betreuung (einen Vormund gibt es nur bei Minderjährigen). Ob eine Betreuung eingerichtet werden muss, richtet sich danach, ob diese benötigt wird (z.B. wenn Rechtsgeschäfte getätigt werden müssen) und dies aufgrund mangelnder Geschäftsfähigkeit nicht mehr möglich sind. Ggf. kann beim zuständigen Vormundschaftsgericht eine Betreuung angeregt werden. Es ist durchaus möglich, dass ein Kind zum Betreuer bestellt werden. Wer sagt denn das die Kinder bei einer Betreuung keinerlei Rechte mehr haben? |
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| AW: Keinerlei Vollmachten! Zitat:
Zitat:
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| AW: Keinerlei Vollmachten! Sagen wir mal das Thema Bankvollmacht/Generalvollmacht ist bei dem älteren Ehepaar ein rotes Tuch!! Die oben genannte Situation kann so aber eintreffen. Wenn nun z. B. der Sohn nach dem Tode seines Vaters mit der Mutter in die Bank geht und sagt, die Mutter möchte ihm eine Bankvollmacht übertragen, die Mutter aber selbst nichts dazu sagt und offensichtlich senil ist, darf die Bank diese dann ausstellen????? Wie gesagt: Entscheidet der Bankangestellte ob diese Dame dazu genötigt wird oder diese freiwillig ausstellen möchte!!?? |
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| AW: Keinerlei Vollmachten! Diese spezielle Frage hat nichts mit Betreuungsrechts zu tun, sondern eher mit Bankrecht. Vll kann dort jemand diese Frage beantworten. |
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| AW: Keinerlei Vollmachten! Die Kinder könntten dies doch bereits jetzt mit ihren Eltern klären und sie eineVollmacht ausfüllen lassen!? |
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| AW: Keinerlei Vollmachten! Hallo - ich muss noch mal schnell was fragen!!! Die Eltern sind nun bereit eine Vollmacht zu erteilen, sogar mit Notar!!! Nun werden sie aber wieder von Aussenstehenden verunsichert, denn die Eltern haben zwar ein wenig gespart, aber keinerlei Grund- oder Hausbesitzt! Ein Testament liegt vor. Da keine Patientenverfügung gewünscht wird (von den ältern Herrschaften), stellt sich nun die Frage, ob die Betreuungsverfügung/Vollmacht denn nicht auch selbst verfasst und hinterlegt ausreichen würde! Eine Bankvollmacht würde ja auch mit notarieller Vollmacht nötig sein, da die Banken diese notariellen Vollmachten alleine nicht anerkennen (wurde von der Bank so bestätigt!). Noch eine Frage: in den vorweg vom Notar verfassen Generalvollmachten(wird für jeden einzeln ausgestellt) steht Folgendes: Vollmacht wird erteilt an: Ehefrau / Ehepartner Tochter A Tochter B später im Test: "Die Vollmacht soll an Tocher A und B erst dann erteilt/übertragen werden, wenn Ehefrau/Ehemann die Vollmacht nicht mehr ausüben kann oder will!!!! Wenn nun der im 1. Beitrag geschilderte Fall eintreffen würde, dass der Ehemann schwer erkrankt etc. und die Ehefrau mit der Situation so überfordert wäre, dass sie selbst keine Entscheidungen mehr treffen könnte - MUSS dann erst (bei diesem Text) ein Gutachter oder das Vormundschaftsgericht entscheidet, ob die Ehefrau diese Vollmacht nicht mehr ausüben KANN!!!! Und erst DANN die Töchter die Vollmacht haben! Danke für Antworten . |
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