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kann Betreuer Vollmachten an Dritte weitergeben?

Dies ist eine Diskussion zu kann Betreuer Vollmachten an Dritte weitergeben? innerhalb des Forums Betreuungsrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 26.02.2010, 17:08
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kann Betreuer Vollmachten an Dritte weitergeben?

Für eine Weiterbildung muss ich folgenen fiktiven Fall bearbeiten und bräuchte bitte mal einen Expertenrat:
Ein junger Mann (18 Jahre, geistig behindert) wurde nach dem Tod seiner Mutter von deren Lebensgefährten (gesetzliche Betreuung) betreut. Nach langer Zeit will er zu einer neuen Partnerin ziehen und sich dort binden. Der Junge soll über die Wohnform: "ambulant betreutes Wohnen" von einem Träger der Behindertenhilfe betreut werden.
Der bisherige Betreuer würde die Betreuung aus der Ferne weiter übernehmen. Aber wie kann sinnvoll und rechtlich einwandfrei das Tagesgeschäft für den jungen Mann geführt werden?
Ist es ein Problem, dass der Träger gleichzeitig Vollmachtsinhaber ist?
Kann der Träger mit einer Vollmacht berechtigt werden oder geht das nur für eine "Privatperson"?
Inwieweit ist die "Privatperson" dann ggf. rechtlich für das Handeln des jungen Mannes verantwortlich?
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  #2 (permalink)  
Alt 27.02.2010, 20:05
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AW: kann Betreuer Vollmachten an Dritte weitergeben?

Zitat:
Zitat von Beanflat
Für eine Weiterbildung muss ich folgenen fiktiven Fall bearbeiten
Na dann bearbeiten Sie mal!

Wie ist denn Ihr Lösungsansatz? Irgendwelche Ideen?
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  #3 (permalink)  
Alt 28.02.2010, 09:54
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AW: kann Betreuer Vollmachten an Dritte weitergeben?

Ich denke es ist auch eine Frage welche Form der Betreuung vorliegt. Ich habe derzeit einen ähnlichen Fall, wo aber das Betreuungsverfahren noch vor Gericht läuft.
Hier ist es aber auch so, das der Betreuer "aus der ferne" agiert und der unter Betreuung zu stellende in einer hierfür geeignete Wohnform untergebracht ist.
Ich gebe mal einen kleinen Tip zum Lösungsansatz, wenn Sie ein Kind hätten welches Sie nicht mehr pflegen könnten und es dazu in eine Einrichtung "abgeben", wie sieht es dann aus ? Wirkt jetzt sicher etwas einfacher, oder ?
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  #4 (permalink)  
Alt 01.03.2010, 12:42
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AW: kann Betreuer Vollmachten an Dritte weitergeben?

Es handelt sich um eine umfassende gesetzliche Betreuung mit allen Aufgabenbereichen( Aufenthaltsbestimmung, Finanzen, Post...)
Zu meinem Lösungsansatz gehörte, beim Betreuungsgericht nachzufragen. Die konnten mir jedoch keine rechtsverbindliche Auskunft geben, nur den Hinwwis, dass:
"Für die Bereiche, für welche eine Vollmacht erteilt wird, wäre die rechtliche Betreuung aufzuheben"
Ist also die Vollmacht gleichwertig wie die gesetzliche Betreuung? Und wäre ich demzufolge haftbar für Schäden?

Die gesetzliche Betreuung darf von mir als Person des betreuuenden Trägers nicht durchgeführt werden, weil es logischerweise zu Interessenskonflikten kommen kann.
Wenn aber die Vollmacht ähnlich viel wiegt, wie die Betreuung, darf ich das dann übernhemen?

Und nur weil ich ein großes Herz für den jungen Mann habe, müsste ich meinen Kopf für ihn hinhalten, oder kann ich den Kopf des Trägers hinhalten (in Haftungsfragen)?
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  #5 (permalink)  
Alt 02.03.2010, 11:32
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AW: kann Betreuer Vollmachten an Dritte weitergeben?

Zitat:
Zitat von Beanflat
Für eine Weiterbildung muss ich folgenen fiktiven Fall bearbeiten und bräuchte bitte mal einen Expertenrat:
Ein junger Mann (18 Jahre, geistig behindert) wurde nach dem Tod seiner Mutter von deren Lebensgefährten (gesetzliche Betreuung) betreut. Nach langer Zeit will er zu einer neuen Partnerin ziehen und sich dort binden. Der Junge soll über die Wohnform: "ambulant betreutes Wohnen" von einem Träger der Behindertenhilfe betreut werden.
Der bisherige Betreuer würde die Betreuung aus der Ferne weiter übernehmen. Aber wie kann sinnvoll und rechtlich einwandfrei das Tagesgeschäft für den jungen Mann geführt werden?
Ist es ein Problem, dass der Träger gleichzeitig Vollmachtsinhaber ist?
Kann der Träger mit einer Vollmacht berechtigt werden oder geht das nur für eine "Privatperson"?
Inwieweit ist die "Privatperson" dann ggf. rechtlich für das Handeln des jungen Mannes verantwortlich?
hi,
ist die aufgabe wirklich so gestellt, wie du das hier schreibst? kann ich mir nicht vorstellen....

Zitat:
"Für die Bereiche, für welche eine Vollmacht erteilt wird, wäre die rechtliche Betreuung aufzuheben"
Ist also die Vollmacht gleichwertig wie die gesetzliche Betreuung? Und wäre ich demzufolge haftbar für Schäden?
eine vollmacht wäre gleichwertig wie eine gesetzliche betreuung. vollmachten gehen betreuungen sogar vor! aber das kann hier überhaupt nicht zum tragen kommen!!! denn:

1. eine vollmacht kann nur der vollmachtgeber ausgestellen (oder im betreuungsfall stellvertretend das gericht), das wäre in diesem fall der 18 jährige mit der geistigen behinderung. ich vermute aber (wo du schreibst, dass eine betreuung für alle aufgabenkreise eingerichtet ist), das der gute junge gar nicht geschäftsfähig ist und somit auch niemanden bevollmächtigen kann.

2. eine vollmachtnehmer (also der rechliche betreuer in diesem fall) kann seine vollmacht nicht weitergeben. das betreuungsgericht hat den betreuer bevollmächtigt die geschäfte den jungen mannes wahrzunehmen und nur das gericht oder der betreute (falls geschäftshähig) kann da was dran rütteln. (wenn der betreuer nicht mehr betreuer sein will, muss er die betreuung, das können auch nur einzelne aufgabenbereiche sein, abgeben. aber entfernung muss nicht zwingend ein grund dafür sein.)

3. wozu um himmels willen braucht ein bewo eine vollmacht, für was sollen die denn bevollmächtigt werden überhaupt???? die können doch gar nicht die aufgaben von nem gesetzlcihen betreuer übernehmen???

4. du schreibst in deinem anderen posting, es sei eine betreuung für alle aufgabenkeise eingerichtet. dann führst du aber auf, welche das sind mit etc. am ende.... und da stellt sich auch die frage: was soll das? entweder ist die betreuung für alle aufgabenkreise eingerichtet, dann muss aber auch in der bestellungsurkunde das wörtlich drin stehen: "alle aufgabenkreise". denn das bedeutet in der konsequenz auch, dass der betroffene kein wahlrecht mehr hat.... wenn aber nur sämtliche erdenkliche aufgabenkreise dort einzeln aufgeführt sind, ist das keine betreuung für "alle aufgabenkreise". wollte also damit sagen: das ist ein unterschied. und es ist selten, dass jemand für diese "alle aufgabenkreise" bestellt wird.

ich weiß eigentlich nicht, wo das große problem sein soll... ich meine, klar über ne große entfernung is ne betreuung u.u. aufwändiger. aber grundsätzlich ist es schon möglich, das weiterhin zu machen, auch wenn der betreute in einer einrichtung lebt. wo siehst du denn da die notwendigkeit für ne zusätzliche vollmacht für irgendwen???

lg, zeiten
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  #6 (permalink)  
Alt 02.03.2010, 14:34
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AW: kann Betreuer Vollmachten an Dritte weitergeben?

@Zeiten Ich glaube in dem oben genannten Fall treffen eher Emotion und Juristerei aufeinander, also hast du völlig Recht mit deinen Ausführungen.
Ich kenne oben genannte Themen leider zu gut aus dem Arbeitsalltag meiner Frau.

Das Problem wie es oben dargestellt wird ist um es Verständlich auszudrücken nicht so wild wie es scheint.
Ich gehe mal davon aus das es tatsächlich so aussieht
1. eine geistig Behinderte oder von geistiger Behinderung bedrohte Person Ü18
2. ein Person die diese aus oder in einer Einrichtung über längereZeit betreut hat.

Wahrscheinlich fällt jetzt die Betreuung durch das Jugendamt oder eben der Eltern / des Fürsorgeberechtigten weg.
Aufgrund der emotionalen und sozialen Bindung möchte Person 2 die Person 1 weiterhin gerne Betreuen.

Aus meiner Erfahrung steht dem auch weiter nichts im Wege, außer das Person 2 die Betreuung nicht übernehmen kann, da sie bei dem Träger arbeitet, der Person 1 bisher bei sich aufgenommen hat.

Liege ich soweit richtig ?


Beste Grüße

Baerlinair
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  #7 (permalink)  
Alt 02.03.2010, 15:44
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AW: kann Betreuer Vollmachten an Dritte weitergeben?

hi baerlinair,
hab nochmal gelesen.... ja, es geht vermutlich gar nicht um eine weiterbildung mit prüfungsaufgabe..... tsetestse....

ich glaub, da liegen dann auch größere missverständnisse vor, was die aufgaben eines "rechtlichen betreuers" und eines privaten betreuers mit meinetwegen besonderen aufgaben sind.

wir müssten mal wissen, um was für eine "vollmacht" es denn hier überhaupt geht. und was genau die pflegende person hier für den betreuten tun will-soll.

gruß, zeiten
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  #8 (permalink)  
Alt 02.03.2010, 18:26
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AW: kann Betreuer Vollmachten an Dritte weitergeben?

Auf jeden Fall finde ich solche Verfahren immer sehr interessant.
Zumal ja auch die richterlichen Meinungen sehr stark variieren.

Alles in allem sind es aber für Personen wie Beanflat recht Nervenaufreibende Geschehnisse.

Ein aktueller Fall den ich beobachte liegt momentan so, das die Person, die einen Betreuer bekommen soll seit 1,5 Jahr von Gerichtstermin zu Gerichtstermin und von Gutachter zu Gutachter verschoben wird.


Beste Grüße

Baerlinair
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  #9 (permalink)  
Alt 05.03.2010, 10:25
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AW: kann Betreuer Vollmachten an Dritte weitergeben?

Wollte mich mal für die Beiträge bedanken, das Endergebnis ist noch nicht ganz ausgetüftelt.
Ich brauchte aber mal ne Plattform, um mich der ganzen Thematik mal anzunähern.

Gruß, Beanflat
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