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Informationsmöglichkeiten eines Betreuers/Bevollmächtigten ??

Dies ist eine Diskussion zu Informationsmöglichkeiten eines Betreuers/Bevollmächtigten ?? innerhalb des Forums Betreuungsrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 03.03.2012, 09:04
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Informationsmöglichkeiten eines Betreuers/Bevollmächtigten ??

Hallo Forum,

mal angenommen A wäre der Nochehemann von B.
B entschließt sich, warum auch immer, beim Notar eine Generalvollmacht mit Patientenverfügung zu beurkunden. A erhält daraufhin von der Bundesnotarkammer die obligatorische datenschutzrechtliche Info, welche Daten von ihm dort erfaßt wurden, und dass er Bevollmächtigter und vorgeschlagener Betreuer sei. Was genau in der Urkunde steht, welche Einschränkungen es gäbe und dergleichen mehr, davon weiß er nichts.
Zu diesem fiktiven Fall 2 Fragen:
1) Nachdem B sich weigern würde, A entsprechend zu informieren, wo könnte A sich über den genauen Inhalt der Urkunde informieren bzw. welche Rechte hätte er in dem Zusammenhang?
2) Wenn A mit dem, was da in der Urkunde stehen würde, nicht einverstanden wäre, er also z.B. nicht vorgeschlagener Betreuer sein möchte, welche Möglichkeit hat er, dem zu widersprechen, in der Art, dass diese Verfügung hinfällig ist.
Noch ganz generell gefragt: Kann es überhaupt sein, dass jemand zu Lebzeiten Verfügungen trifft, die einen Dritten betreffen, und man als dieser Dritter wenig bis nichts davon weiß, und zu gegebener Zeit plötzlich damit konfrontiert wird, ohne zuvor die Möglichkeit gehabt zu haben, dem zuzustimmen?
Danke für jede Beurteilung.
Gruß
Carola
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  #2 (permalink)  
Alt 12.03.2012, 19:11
V.I.P.
 
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AW: Informationsmöglichkeiten eines Betreuers/Bevollmächtigten ??

Zitat:
Zitat von Carola26 Beitrag anzeigen
und dass er Bevollmächtigter und vorgeschlagener Betreuer sei.
Ein rechtlicher Betreuer wird vom Betreuungsgericht bestellt.
Wenn A Generalvollmacht durch B erteilt wurde, braucht es die Bestellung zum Betreuer eigentlich nicht (außer in Ausnahmefällen). Daher verstehe ich das nicht ganz.

Falls aber ein Betreuer bestellt werden sollte, so sagt dies einfach nur aus, dass B in diesem Falle möchte, dass A zum rechtl. Betreuer bestellt wird. Dem hat der Richter i.d.R. auch zu folgen.

http://wiki.btprax.de/Betreuerbestellung

Zitat:
Was genau in der Urkunde steht, welche Einschränkungen es gäbe und dergleichen mehr, davon weiß er nichts.
Normalerweise übergibt der Vollmachtgeber dem Bevoillmächtigten die Urkunde. Sonst macht das im Notfall ja keinen Sinn.

Der Eintrag in der Bundesnotarkammer dient m W. dass die Vollmacht und Verfügung diesem ZVR auch gefunden werden kann. Somit ist es "amtlich" dass eine Vollmacht und Patientenverfügung besteht.
http://www.bnotk.de/Buergerservice/I...evollmacht.php


Zitat:
2) Wenn A mit dem, was da in der Urkunde stehen würde, nicht einverstanden wäre, er also z.B. nicht vorgeschlagener Betreuer sein möchte, welche Möglichkeit hat er, dem zu widersprechen, in der Art, dass diese Verfügung hinfällig ist.
http://dejure.org/gesetze/BGB/1898.html
__________________
Gesetzliche Betreuerin, zusätzlich Beistand für Alg 2 Empfänger, kümmert sich um Wohnungslose, Menschen in Notunterkünften, sozial schwache und geistig behinderte Menschen.
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  #3 (permalink)  
Alt 12.03.2012, 19:41
V.I.P.
 
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AW: Informationsmöglichkeiten eines Betreuers/Bevollmächtigten ??

Zitat:
Noch ganz generell gefragt: Kann es überhaupt sein, dass jemand zu Lebzeiten Verfügungen trifft, die einen Dritten betreffen
nein. da es sich nicht um eine verfügung handelt.

verfügungen kann man nur über sich selbst oder eigentum treffen, nicht dritte betreffend.

es handelt sich vermutlich um eine vorsorgevollmacht mit patientenverfügung. die patientenverfügung betrifft a nicht und die vorsorgevollmacht betrifft a nur in so fern, als dass sie zu gegebener zeit mit der vollmacht konforntiert wird. sonst hat es keine auswirkungen für a.

dh. wenn a gar nicht bevollmächtigt sein möchte, kann sie die vollmacht jederzeit zurückgeben, bzw. gar nicht erst annehmen. ohne ihre zustimmung kann sie nicht bevollmächtigte werden.

Zitat:
...und man als dieser Dritter wenig bis nichts davon weiß
ja, als dritter muss man nicht davon wissen. es reicht ja aus, wenn man davon erfährt, soblad die voraussetzungen für die vorsorgevollmacht eingetreten sind. im realen leben ist das allerdings eher ungewöhnlich aber auch kein grund zur beunruhigung.
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