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In der Öffentlichkeit unter Aufsicht?

Dies ist eine Diskussion zu In der Öffentlichkeit unter Aufsicht? innerhalb des Forums Betreuungsrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 11.09.2011, 18:06
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In der Öffentlichkeit unter Aufsicht?

Hallo zusammen,

der 100% schwerbehinderte H hält sich oft in der Öffentlichkeit, z.b vor Supermärkten und konsumiert viel Alkohol. Er bietet Jugendlichen, die sich dort treffen, auch Alkohol an.

Müsste es nicht die Pflicht des Betreuers sein auf H aufzupassen bzw. darf H überhaupt bei so einem hohen Grad der Behinderung sich allein in der Öffentlichkeit aufhalten?
Vielen dank und liebe grüße
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  #2 (permalink)  
Alt 11.09.2011, 18:26
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AW: In der Öffentlichkeit unter Aufsicht?

Steht H denn überhaupt unter Betreuung?

Davon abgesehen darf natürlich auch eine unter Betreuung stehende Person sich alleine in der Öffentlichkeit aufhalten.

Man darf eine rechtliche Betreuung nicht mit einer tatsächlichen BEtreuung durch evtl eine Behinderteneinrichtung o.Ä. verwechseln
Diphda likes this.
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  #3 (permalink)  
Alt 11.09.2011, 19:40
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AW: In der Öffentlichkeit unter Aufsicht?

Hallo Aoide,
schön, dass jemand so schnell geantwortet hat
Also, H hat einen Betreuer. Hat sein Betreuer nicht evtl. seine Pflichten verletzt, indem H oft betrunken durch die Stadt taummelt und Jugendlichen Alkohol anbietet?
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  #4 (permalink)  
Alt 11.09.2011, 19:44
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AW: In der Öffentlichkeit unter Aufsicht?

Zitat:
Zitat von jura novit curi Beitrag anzeigen
Hallo Aoide,
schön, dass jemand so schnell geantwortet hat
Also, H hat einen Betreuer. Hat sein Betreuer nicht evtl. seine Pflichten verletzt, indem H oft betrunken durch die Stadt taummelt und Jugendlichen Alkohol anbietet?
Für was hat H denn überhaupt einen Betreuer?
__________________
Zitat:
Die schlimmste aller Kampfkünste heißt Jura
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  #5 (permalink)  
Alt 11.09.2011, 22:17
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AW: In der Öffentlichkeit unter Aufsicht?

die antwort von Aoide passt schon.

Zitat:
...darf H überhaupt bei so einem hohen Grad der Behinderung sich allein in der Öffentlichkeit aufhalten?
natürlich. das gebietet schon das grundgesetz.

Zitat:
Hat sein Betreuer nicht evtl. seine Pflichten verletzt, indem H oft betrunken durch die Stadt taummelt und Jugendlichen Alkohol anbietet?
nein. beschäftige dich mal mit den aufgaben und pflichten einer gesetzlichen betreuung. beaufsichtigung des betreuten gehröt nicht dazu.

wenn an jugendliche alkohl (je nach dem wie alt und welcher) verteilt wird, sind ordnungsamt oder polizei zuständig. der betreuer in keinem fall, der dient nur dem schutz des betreuten, keinesfalls dem irgendwelcher jugendlicher.
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  #6 (permalink)  
Alt 11.09.2011, 22:46
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AW: In der Öffentlichkeit unter Aufsicht?

Zitat:
Zitat von zeiten Beitrag anzeigen
der betreuer in keinem fall, der dient nur dem schutz des betreuten, keinesfalls dem irgendwelcher jugendlicher.
Na ja, sollte der Betreuer von solchen Vorfällen wissen, muss er auf den Betreuten einwirken, dulden sollte er es nicht, denn er hat auch eine Schutzpflicht gegenüber dem Betreuten. Es hängt auch viel vom Umfang der Betreuung ab.
__________________
Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz.
Albert Einstein

Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden.
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  #7 (permalink)  
Alt 11.09.2011, 23:04
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AW: In der Öffentlichkeit unter Aufsicht?

Zitat:
Na ja, sollte der Betreuer von solchen Vorfällen wissen, muss er auf den Betreuten einwirken
nein. er muss nicht nur nicht auf den betreuten einwirken, er darf es nicht mal - mit welcher legitimation...? betreuer haben keinen erziehungsauftrag.

Zitat:
er hat auch eine Schutzpflicht gegenüber dem Betreuten.
ja klar hat er die. aber eben nur gegen über dem betreuten. nicht gegenüber irgendwelchen jugis.

Zitat:
Es hängt auch viel vom Umfang der Betreuung ab.
generell ist das richtig. nur gibt es keinen aufgabenkreis "verhinderung von jugendgefährdung".
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  #8 (permalink)  
Alt 11.09.2011, 23:43
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AW: In der Öffentlichkeit unter Aufsicht?

Zitat:
Zitat von zeiten Beitrag anzeigen
er muss nicht nur nicht auf den betreuten einwirken, er darf es nicht mal - mit welcher legitimation...?
Wenn ein Betreuer weiß, dass der Betreute regelmäßig Ordnungswidrigkeiten begeht, kann er nicht mit den Schultern zucken und sagen "so ist er nunmal".

Zitat:
betreuer haben keinen erziehungsauftrag.
Nein, die stellen für Trinker, die auch noch Jugendliche illegal dazu animieren, einen Antrag auf Unterbringung.

nehmen wir doch einfach die Gesundheitsfürsorge und eine Eigen- und Fremdgefährdung. Bei ausgeprägtem Erkrankungsbild und Steuerungsverlust...

Ist zwar ein Extrembeispiel, aber kann passieren.
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Alt 12.09.2011, 14:42
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AW: In der Öffentlichkeit unter Aufsicht?

Hallo zusammen,
das meine ich nämlich auch, wenn H durch die öffentlichkeit läuft und Jugendlichen unter 18 Jahren Alkohol anbietet,da kann sein Betreuer ja nicht einfach zusehen.
Es ist davon auszugehen, dass B bescheid weiß über den Alkoholkonsum des H , denn H ist in seiner Stadt bekannt wie ein bunter Hund und sitzt Tag für Tag an der selben Stelle und konsomiert Alkohol.
Es geht soweit, dass die Jugendlichen J sich natürlich dementsprechen über H und seinen Alkoholkonsum( "H du alte.... Sau") lustig machen und sein Betreuer B die Jugendlichen J wegen Beleidigungen anzeigen möchte....
Also werde den Rat befolgen und mir mal die Pflichten des Betreuers ansehen´..
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Alt 12.09.2011, 14:42
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AW: In der Öffentlichkeit unter Aufsicht?

humi, wie du weißt, kritisier ich dich äußerst ungern. hilft aber alles nix. du verbreitest unsinn.

Zitat:
Zitat von Humungus Beitrag anzeigen
Wenn ein Betreuer weiß, dass der Betreute regelmäßig Ordnungswidrigkeiten begeht, kann er nicht mit den Schultern zucken und sagen "so ist er nunmal".
was um himmels willen könnte er sonst denn tun??? falls du da mal ein neues gesetz einbringen willst, nur zu. bis dahin sind dem betreuer die hände gebunden.

Zitat:
Nein, die stellen für Trinker, die auch noch Jugendliche illegal dazu animieren, einen Antrag auf Unterbringung.
was allerdings sinnlos ist, da zivilrecfhtliche unterbringung aussschließlich nach § 1906 bgb möglich ist. kurz gesagt: nur bei psychischer erkrankung und erheblicher eigengefährdung oder lebendwichitigen medizinischen eingriffen. lt. sachverhalt ist hier nichts aber auch gar nichts davon gegeben!

Zitat:
nehmen wir doch einfach die Gesundheitsfürsorge und eine Eigen- und Fremdgefährdung. Bei ausgeprägtem Erkrankungsbild und Steuerungsverlust...
um mal ganz spitzfindig zu sein: gesundheitsfürsorge allein reicht für ne unterbringung sowieso nicht aus (nur mit zusätzlicher aufenthaltsbestimmung). und fremdgefährdung hat im betreuungrecht nix verloren! da geht es aussschließlich um eigengefährdung. fremdgefährdung geht nur über öffentlich-rechltiche unterbringung, was mit dem betreuungrecht nichts zu tun hat. und in sachverhalt is nix zur eigengefährdung gegeben.
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