Dies ist eine Diskussion zu Herausgabe von Gegenständen innerhalb des Forums Betreuungsrecht
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| Herausgabe von Gegenständen Das Gericht bestellt Person B und C zum Betreuer im Bereich Gesundheitsbetreuung und Aufenthaltsbestimmungsrecht. Jeder darf in diesem Bereich alleine entscheiden. Person C erhält zusätzlich auch noch die Vermögensbetreuung. Jetzt verlangt Person C von der Person B die Herausgabe von Wohnungsschlüssel und Kfz-Brief wegen Vermögensaufstellung. Person B weigert sich. Person C hat deswegen die Schlösser ausgewechselt. Nun zu den Fragen: 1. Kann man bei Person C die Kosten für Schlossauswechslung geltend machen ? 2. Was muss man tun, damit Person C den Kfz-Brief aushändigt? 3. Darf Person C ohne Erlaubnis von Person B die Wohnung der Person A betreten ? (wenn die Schlösser nicht ausgewechselt worden wären) Danke für die Antworten LG Baldacci |
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| AW: Herausgabe von Gegenständen Oh je. Wenn ich Vormundschaftsrichter wäre, würde ich den beiden Betreuern dringend raten, zu einer Einigung zu finden, ansonsten würde ich beide entlassen und einen Berufsbetreuer bestellen. Aber das ist auch eine schwierige Betreuungkonstellation, die Konflikte ja nahezu heraufbeschwört... Wegen einer Vermögensaufstellung braucht es keinen Wohnungsschlüssel, die Wohnung darf ohne Wohnungssorge noch nicht einmal rechtmäßig betreten werden und zwar weder von B noch von C. Dies fehlt im Betreuungsbeschluß, ich würde diese Aufgabenkreise umgehend bei Gericht beantragen. Die Aushändigung des KFZ-Briefes kann der Vermögensbetreuer verlangen, weil das Auto zum Vermögen zählt, die Wohnung jedoch nicht, sondern nur evtl. das Inventar. Für die Herausgabe des Briefes würde ich das Gericht bzw. evtl. einen Anwalt zu Hilfe nehmen. Wenn C die Schlösser hat auswechseln lassen, gingen die Kosten doch auf ihn? |
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