Dies ist eine Diskussion zu Haftung für Hinnahme schlechter Therapie innerhalb des Forums Betreuungsrecht
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| Haftung für Hinnahme schlechter Therapie man hätte als juristischer Betreuer einen Menschen zu betreuen, der nicht für sich allein entscheiden kann und dieser Mensch wäre mit einer schwerwiegenden Erkrankung seit drei Jahren in einer medizinischen Behandlung, die keine oder nur geringe Erfolge zeigt. Könnte der Verzicht auf das Einholen einer medizinischen Zweitmeinung eine Verletzung der Fürsorgepflicht darstellen, für den juristischen Betreuer, oder aber auch für das Betreuungspersonal der Wohnheimeinrichtung des zu Betreuenden, die nicht mit der medizinisch behandelnden Einrichtung identisch ist? Geändert von Gutenachtkuss (07.01.2009 um 21:40 Uhr). |
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| AW: Haftung für Hinnahme schlechter Therapie Warum sollte die Fürsorgepflicht versetzt sein? Nur, wenn es auch für einen Laien offensichtlich ist, dass der behandelnde Arzt Unsinn macht, könnte er verpflichtet sein etwas zu unternehmen. Mal OT: ich erlebe zig Betreuer, die sich einen Dreck um ihre Betreuten scheren. Die unterschreiben alles ungelesen, wenn sie überhaupt mal zu erreichen sind. Abgesehen davon: je nach Grunderkrankung (*neugierigwerd*) kann eine Therapie ewig dauern und nicht unbedingt bessern. Möglich, dass ihr Ziel lediglich die Erhaltung des Status quo ist.
__________________ Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz. Albert Einstein Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden. |
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| AW: Haftung für Hinnahme schlechter Therapie Nein, hat sich nicht als Erbe einsetzen lassen, ist auch nicht gleichgültig dem Betreuten gegenüber, aber vielleicht etwas überfordert. Der Betreute hat in den 3 Jahren 50% seines Köpergewichtes (war vormals nicht Übergewichtig) und 70% seines Nervenkostüms verloren. Für Laien, auch für Ärzte die nicht in die Behandlung involviert sind, ist von außen schwer zu beurteilen ob dieser Abbau trotz oder wegen der Behandlung vor sich geht. Daher die Frage: Könnte der Verzicht auf das Einholen einer medizinischen Zweitmeinung eine Verletzung der Fürsorgepflicht darstellen? |
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| AW: Haftung für Hinnahme schlechter Therapie Die Zweitmeinung kann man nicht einfach so einholen, da die dafür erforderlichen Untersuchungen einen durch den juristischen Betetreuer in Schriftform zu genehmigenden Eingriff in den Körper des Betreuten darstellen. |
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