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Grundsätze im Betreuungsverfahren

Dies ist eine Diskussion zu Grundsätze im Betreuungsverfahren innerhalb des Forums Betreuungsrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 23.08.2011, 15:56
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Question Grundsätze im Betreuungsverfahren

Liebe Forenfreunde,

... wie sieht das offizielle Verfahrensweise eigentlich aus:

Soweit ich das richtig verstanden habe wird nach einer offiziellen Anhörung eine Empfehlung ausgesprochen die bei fehlender Eindeutigkeit einen Erörterungstermin bei dem vorsitzenden Betreuungsrichter vorsieht ...

Ich frage mich hierbei nur: bei welcher Konstellation wird
zusätzlich noch ein Gutachter eingeschaltet

Punkt b) Gibt es hier auch noch eine 2. Instanz vor dem zuständigen Landgericht und wenn ja was wird dort eigentlich
noch geprüft ?! Ich habe den Eindruck hier kann es max. nur
noch um verfahrenstechnische Fragen gehen.
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  #2 (permalink)  
Alt 26.08.2011, 08:59
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AW: Grundsätze im Betreuungsverfahren

Zitat:
Zitat von helmes63 Beitrag anzeigen

Ich frage mich hierbei nur: bei welcher Konstellation wird
zusätzlich noch ein Gutachter eingeschaltet
Das typische Verfahren sieht so aus:
1. Anregung der Betreuung durch eine beliebige Person.
2. Schreiben an den Betroffenen, dass für ihn eine Betreuung angeregt wurde plus Gutachtenauftrag, § 280 FamFG
3. Anhörung der Betroffenen, § 279 FamFG, eventuell vorher Ermittlung durch Betreuungsbehörde, § 279 II FamFG
4. Betreuerbestellung

Das Gutachten dient der Klärung der Voraussetzungen des § 1896 BGB. Die können sonst durch den Richter mangels medizinischer Ausbildung nicht geprüft werden.

Zitat:
Zitat von helmes63 Beitrag anzeigen
Punkt b) Gibt es hier auch noch eine 2. Instanz vor dem zuständigen Landgericht und wenn ja was wird dort eigentlich
noch geprüft ?! Ich habe den Eindruck hier kann es max. nur
noch um verfahrenstechnische Fragen gehen.
Gegen die Betreuerbestellung ist die Beschwerde zum Landgericht zulässig, § 58 FamFG.
Gegenstand kann das ganze oben aufgeführte Verfahren sein.
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  #3 (permalink)  
Alt 26.08.2011, 09:59
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Exclamation AW: Grundsätze im Betreuungsverfahren

So ähnlich habe ich das auch vermutet. Dennoch verstehe ich einen Punkt noch nicht. Ist es nicht so, dass ein Gutachten nur im Bedarfsfall (angeordnet durch das Amtsgericht) durchgeführt wird. Das erscheint mir ehrlich gesagt allein schon wegen der Kostenproblematik durchaus nachvollziehbar ?!
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  #4 (permalink)  
Alt 26.08.2011, 11:22
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AW: Grundsätze im Betreuungsverfahren

Das Gutachten ist gemäß § 280 FamFG zwingend.
Hinsichtlich der Kosten ist der Anteil der Gutachten an den Gesamtkosten des Verfahrens verschwindend gering.
Der überwiegende Teil besteht aus den Betreuervergütungen.
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  #5 (permalink)  
Alt 26.08.2011, 11:41
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Question AW: Grundsätze im Betreuungsverfahren

Das überrascht mich doch sehr.

Selbst wenn ich unterstelle,dass die allgemeine Lebens- bzw. Alltagstauglichkeit des Betreuungskandidaten durch ein Gutachten nur als Einschätzung bewertet wird müsste dieses doch relativ
kostenintensiv sein.

Überdies stellt sich mir noch eine andere Frage: ist ein Gutachten nur eine Informationsgrundlage für detaillierte Nachfragen durch den vorsitzenden Betreuungsrichter ?! Das jedenfalls schließe ich jedenfalls aus dem hier dargelegten Kontext.
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  #6 (permalink)  
Alt 26.08.2011, 13:54
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AW: Grundsätze im Betreuungsverfahren

Ich möchte hier nicht auf die genauen Kosten für ein Betreuungsgutachten eingehen, aber wie gesagt, gemessen an den Kosten eines gesamten Verfahrens, sind die Gutachtenkosten gering.

Das Gutachten dient als Entscheidungshilfe.
Es ist für den Richter nicht verbindlich. Das wäre mit dessen Stellung auch unvereinbar.
Aber mangels medizinischer Kenntnisse des Richters, ist das Gutachten faktisch natürlich für die Entscheidung maßgebend.
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  #7 (permalink)  
Alt 26.08.2011, 15:15
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AW: Grundsätze im Betreuungsverfahren

Zitat:
Zitat von Tom27 Beitrag anzeigen
Das Gutachten ist gemäß § 280 FamFG zwingend.
sofern eine betreuerin bestellt wird: ja.

es ist allerdings durchaus auch möglich, dass es nur eine richterliche anhörung gibt, wonach die betreuungsfrage vom tisch is und nichts weiter folgt. das entscheidet die richterin.
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