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Geschäftsfähig trotz eingeschränkter Testierfähigkeit?

Dies ist eine Diskussion zu Geschäftsfähig trotz eingeschränkter Testierfähigkeit? innerhalb des Forums Betreuungsrecht

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Alt 18.11.2009, 19:23
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Geschäftsfähig trotz eingeschränkter Testierfähigkeit?

Frau O. ist Witwe. Da sie stark geh- und sehbehindert ist, wurde ihr ein Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen, G; RF und H ausgestellt. Einem ihrer drei Söhne hat sie notariell Handlungsvollmacht erteilt. In gleicher Urkunde hat sie ihn als Betreuer für den Fall eingesetzt, dass Sie aufgrund einer plötzlichen Krankheit nicht mehr selbst entscheiden kann und deshalb nicht mehr geschäftsfähig ist.

Mit dem Hinweis Frau O. könne selbst keine Texte mehr lesen, weigert sich die Bank, die von Frau O. gewünschten Vermögenstransaktionen auszuführen, obwohl Frau O. einen anderen – nicht bevollmächtigten Sohn – als Zeuge und Begleitperson mitgebracht hat.

Kann die Bank darauf bestehen, dass der bevollmächtigte Sohn bei dem Bankgeschäft anwesend sein muß oder können die zu testierenden Dokumente vom Zeugen – bei Anwesenheit des Bankmitarbeiters - auch vorgelesen und auf Korrektheit geprüft werden?

Frau O. ist - abgesehen von ihrer Sehbehinderung - noch geistig rege und hat ein gutes Gedächtnis.
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Alt 19.11.2009, 18:28
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AW: Geschäftsfähig trotz eingeschränkter Testierfähigkeit?

Eine reine Sehbehinderung schränkt die Urteilsfähigkeit absolut nicht ein. Die Bank sollte die Transaktion nicht verweigern können, wenn beide Seiten feststellen können, dass die Kundin den Wortlaut korrekt wahrnehmen kann.

Abgesehen davon sollte es kein Problem sein, die Formulare zu der Transaktion zuhause mit einem Hilfsmittel zu lesen und auszufüllen. Hier spielt die Bank wirklich verrückt.
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  #3 (permalink)  
Alt 22.11.2009, 10:46
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AW: Geschäftsfähig trotz eingeschränkter Testierfähigkeit?

Tja, was ist aber, wenn sich die Bank stur stellt und z.B. verlangt, dass der bevollmächtigte Sohn oder ein Notar (Kosten!) hinzugezogen werden muß.

Auf welcher Rechtsgrundlage kann man die Bank veranlassen die selbstbestimmte Willenserklärung der sehbehinderten Frau zu akzeptieren und zu vollziehen? Es gibt keinen Betreuer bzw. keinen Einwilligungsvorbehalt.
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  #4 (permalink)  
Alt 22.11.2009, 11:05
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AW: Geschäftsfähig trotz eingeschränkter Testierfähigkeit?

Zitat:
Zitat von Sundimmer
Tja, was ist aber, wenn sich die Bank stur stellt und z.B. verlangt, dass der bevollmächtigte Sohn oder ein Notar (Kosten!) hinzugezogen werden muß.
Dann sollte man Rabatz schlagen und beispielsweise den Ombudsmann der Banken hinzuziehen. Hier Infos: http://www.konto.org/allgemein/bei-a...er-ombudsmann/
Zitat:
Zitat von Sundimmer
Auf welcher Rechtsgrundlage kann man die Bank veranlassen die selbstbestimmte Willenserklärung der sehbehinderten Frau zu akzeptieren und zu vollziehen?
In erster Linie §611 BGB. Die Ausführung könnte gerichtlich erzwungen werden.
Zitat:
Zitat von Sundimmer
Es gibt keinen Betreuer bzw. keinen Einwilligungsvorbehalt.
Ja, warum denn auch. Wenn jeder Sehbehinderte derart entmündigt würde, hätten wir Zigtausende!

Ich bin ja ein wenig neugierig und habe das Gefühl, dass die Bank ihre Kundin eher schützen als ärgern will. Was soll denn da überhaupt transferiert bzw. sonst getätigt werden? Und an wen? Manchmal werden insbesondere ältere Personen Opfer ihrer Gutgläubigkeit.
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Alt 22.11.2009, 15:17
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AW: Geschäftsfähig trotz eingeschränkter Testierfähigkeit?

Angenommen:
Die Bank hat eine Nachlassangelegenheit, d.h. die namentliche Neuzuordnung aller Bankkonten, abgeschlossen und der Kundin bestätigt, dass sie über alle ihrem Namen zugeordneten Konten und Wertpapierdepots verfügen kann. In diesem Kontext soll eine Wertpapierübertragung auf mehrere Enkelkinder erfolgen (Gesamtwert: ein mittlerer fünfstelliger Eurobetrag).

Zur Erinnerung:
Die Bank verweigert die Ausführung der Transaktion mit der einzigen Begründung, die Kundin könne die erforderlichen Dokumente vor Unterzeichnung nicht selbst lesen. Weitere Rechtsgrundlagen für die Verweigerung werden auf Nachfrage nicht angeführt.
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  #6 (permalink)  
Alt 22.11.2009, 19:35
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AW: Geschäftsfähig trotz eingeschränkter Testierfähigkeit?

Was sollen denn das für besondere Papiere sein? Entweder werden die Papiere ins Depot der Enkel gelegt, oder sie werden liquidiert und dann der Ertrag umgebucht.

Man könnte die Bank mal fragen, ob man die Papiere auch zuhause unterschreiben kann. Und sie darauf hinweisen, dass die Depotverwahrung für Banken offensichtlich so lukrativ ist, dass sie hier Mucken macht. Es gibt auch noch andere Banken. (OT)

Auf der Ausführung bestehen und der Bank mitteilen, dass man wegen mangelhafter Leistung die Gebührenzahlung unterbrechen und das Konto/Depot kündigen wird, wenn hier nicht gehandelt wird.
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  #7 (permalink)  
Alt 23.11.2009, 10:27
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AW: Geschäftsfähig trotz eingeschränkter Testierfähigkeit?

Im Prinzip könnte es um Namens-Aktien- oder Fondspapiere gehen, welche von der Bank auf die Namen der Begünstigten umgeschrieben werden müssen.

Die Eröffnung von Wertpapierdepots ist ja die Angelegenheit der Begünstigten.

Wer soll denn die Wertpapierdepots kündigen?. Die Bank würde doch die gleichen Argumente vorbringen. Ihren bevollmächtigten Sohn will sie offensichtlich nicht einweihen.

Vielen Dank für Deine hilfreichen Beiträge.
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  #8 (permalink)  
Alt 23.11.2009, 10:47
V.I.P.
 
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AW: Geschäftsfähig trotz eingeschränkter Testierfähigkeit?

Zitat:
Zitat von Sundimmer
Wer soll denn die Wertpapierdepots kündigen?. Die Bank würde doch die gleichen Argumente vorbringen. Ihren bevollmächtigten Sohn will sie offensichtlich nicht einweihen.
Bei so etwas (der Bevollmächtigte soll nichts wissen) bin ich immer kritisch und vermute weiterhin, dass hier zumindest ein intrafamiliärer Konflikt vorliegt.

Die Kündigung eines Depots kann auch schriftlich erfolgen. Außerdem sind hier Konkurrenzbanken extrem hilfreich. Ein Depot bei der neuen Bank eröffnen und die um Übertragung bitten. Das klappt normalerweise reibungslos. Gleiches geht übrigens auch bei Girokonten.
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