Dies ist eine Diskussion zu Gerichtliche Anhörung innerhalb des Forums Betreuungsrecht
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| Gerichtliche Anhörung Gegen Person A ist vor 1 Jahr ein Betreuungsverfahren eingeleitet worden; jedoch konnte bis dato kein Gutachten erstellt werden. Nun hat Person A vom Amtsgericht eine Einladung zur Anhörung erhalten. Das Gericht will prüfen, ob das Verfahren noch weiter fortgeführt werden muss, oder eingestellt werden kann. Das Gericht bittet ebenfalls um die Kopie der Vorsorgevollmacht die von A abgeschlossen wurde. Frage: Besteht die Möglichkeit, dass Person A bei mündlichen Anhörung unter Betreuung gestellt wird, da jeder versuch einer Begutachtung gescheitert ist? Was könnte passieren, wenn A den Termin nicht wahrnimmt? Würde dann vielleicht auch ohne die Anwesenheit von A eine Betreuung eingerichtet werden, oder könnte A zwangsvorgeführt bzw. zwangseingewiesen werden? Wäre es sinnvoll die Vorsorgevollmacht dem Gericht zu zusenden, oder lieber bei der Anhörung vorzeigen? Vielen Dank! |
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| AW: Gerichtliche Anhörung Zitat:
ME sollte eine Balance zwischen Verweigerungshaltung und Kooperationsbereitschaft angestrebt werden. Die Vorsorgevollmacht soll wohl nicht eingeschickt werden aus Sorge, dass da im Vorfeld schon Wege gebahnt werden usw. - kann ich nachvollziehen - zur Anhörung selbst mitgebracht klingt aus meiner Sicht ausreichend. Wichtig erscheint mir aber thematisch kommunikativ zu bleiben und nicht nur stumm zu blocken. Insoweit unten zum "Verfahrenspfleger". Das bei der Thematik auch extreme Ängste aufkommen ist klar. Angstbetäubende Mittel u.ä. bitte nur unter ärztlicher Aufsicht anwenden. Man stelle sich vor, da kommt ein überdosierter apathisch wirkender Mensch zu einer so wichtigen Anhörung... Nicht gut - das sollte in einem fachlichen Rahmen stattfinden. Hier zum Nachlesen, mit jeder Menge Verlinkungen: http://wiki.btprax.de/Betreuungsverfahren Ein Verfahrenspfleger wird anscheinend i.d.R. vom Gericht bestellt, § 67 FGG - wie es mit einer eigenen Beauftragung aussieht, muss ich noch nachlesen. Wenn das auf eigenen Wunsch geht, könnte von vorneherein ein selbst gewählter Fachanwalt für Betreuungsrecht zwischengeschaltet werden - es kann mM nach nicht schaden, schon im Vorfeld diese Thematik anzusprechen, schon um eine entsprechende Bestellung anzuregen - eben um klarzumachen, dass im Rahmen der Möglichkeiten die Verteidigung der Freiheit gesucht wird. ... Nachtrag: Wenn genügend Geld vorhanden ist, kann natürlich auch ein eigener RA beauftragt werden - wenn nicht, dann über PKH - aber dafür muss auch die Wahrscheinlichkeit, dass keine Betreuung angeordnet werden wird realistisch sein. Geändert von Dego (01.07.2008 um 08:26 Uhr). |
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