Dies ist eine Diskussion zu Generalvollmacht-übertragbar? innerhalb des Forums Betreuungsrecht
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| Generalvollmacht-übertragbar? neue Frage, neues Glück: Wenn eine Frau, die von ihrer Tochter eine Generalvollmacht besitzt, ihrem Ehemann nun ihrerseits eine Vollmacht erteilt, in wiefern hat das Auswirkungen auf die Vollmacht der Tochter? Muss die Tochter darüber informiert werden? LG Karakedi |
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| AW: Generalvollmacht-übertragbar? kommt wohl darauf an, ob die Mutter befugt ist, eine Untervollmacht zu erteilen. Auch (oder gerade?) mit einer Generalvollmacht ist meiner Meinung nach nicht automatisch die Befugnis verbunden, Untervollmachten zu erteilen. Wenn die Vertretene ein erkennbares Interesse an der persönlichen Wahrnehmung der Vertretung durch die Generalbevollmächtigte hat, ist eine Übertragung ausgeschlossen. |
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| AW: Generalvollmacht-übertragbar? Kennt jemand die §§? |
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| AW: Generalvollmacht-übertragbar? Zitat:
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| AW: Generalvollmacht-übertragbar? Schließe mich Jabko83 an, dass es auf die Form und Inhalte der Generalvollmacht abzustellen sei. Die Vollmacht ist sicherlich personifiziert für eine Privatperson und eben nicht einer juristischen Person. Meine dass eine Untervollmacht, bzw. weitere Untervollmachten nicht in Akzeptanz zu setzen sind. Lg.
__________________ Gott soll all die mit Blindheit beschlagen, welche meine Meinung ernst nehmen. oder mich gar positiv bewerten >freuCeterum censeo Carthaginem esse delendam. ![]() Kritik oder Beschimpfungen werden sinngemäß abgearbeitet ![]() http://www.youtube.com/watch?v=e2Qpmie5Gd0&NR=1 oder http://www.youtube.com/watch?v=XkiqvPsaKAQ&NR=1 |
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| AW: Generalvollmacht-übertragbar? Also, je weiter die Vollmacht, § 167 BGB, gefasst ist, desto eher ist sie doch mE dahin auszulegen, dass der Bevollmächtigten zur Wahrnehmung derselben weitere Spielräume zur Verfügung gestellt werden. Hier liegt immerhin die umfassendste Vollmacht vor - nämlich in allen (möglichen) Angelegenheiten. Grundsätzlich würde ich hier die Befugnis zur Erteilung von Untervollmachten sehen; Kann doch auch stillschweigend inkludiert werden. (Vertritt der Ehemann die Bevollmächtigte oder direkt die Tochter?)[Hier würde ich bezüglich einer Benachrichtigung der Tochter ansetzen.?] (Notar zwingend? ME nein, da formfrei erklärbar?) Da der SV vom Ehemann und nicht vom Vater spricht, also vom Lebensgefährten, Stiefvater o.s.ä., könnte eine Auslegung aber auch einen Ausschluss seiner Bevollmächtigung ergeben? |
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| AW: Generalvollmacht-übertragbar? Zitat:
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| AW: Generalvollmacht-übertragbar? Hallo an alle und vielen Dank für eure zahlreichen Antworten zu diesem Thema. Nehmen wir nun an, besagte Tochter hat von der Unterbevollmächtigung nichts erfahren und im notariellen Schriftstück ist auch keine Klausel, die Untervollmachten regelt. Inzwischen ist die Generalvollmacht nicht mehr von Nöten und die Tochter lässt sich a) von ihrer Mutter besagtes Schriftstück aushändigen oder b) lässt beim Notar ein Schriftstück aufsetzen, in dem die Vollmacht entzogen wird. Mittlerweile haben aber a) die Mutter oder b) ihr Bevollmächtigter (also der Ehemann der Mutter, Stiefvater der Tochter) ohne Wissen der Tochter einen Vertrag abgeschlossen, der bei Entziehung der Generalvollmacht noch nicht beendet ist und der auch nicht im Sinne der Tochter wäre. Inwieweit ist die Tochter haftbar? LG Karakedi |
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| AW: Generalvollmacht-übertragbar? Die Urkunde/ Ausfertigung kann sich die Tochter aushändigen lassen, nachdem sie der Mutter gegenüber die Vollmacht widerrufen hat, §§ 168 S. 3 i.V.m. 167 Abs. 1, 172, 175 BGB. Sie sollte sich die Herausgabe und den Widerruf formlos von der Mutter quittieren lassen; ME reicht das. LG, D Zitat:
Geändert von Dego (14.11.2007 um 11:24 Uhr). |
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| AW: Generalvollmacht-übertragbar? Hallo Dego und vielen Dank für Deine Einschätzung. Ich dachte zB an einen Wohnungskauf und -verkauf im Namen der Tochter. Hier wären also Steuern, Notargebühren, etc. anfällig, evt auch nach Widerruf. Oder auch wenn das entsprechende Objekt bei Widerruf noch nicht verkauft ist? Was ist zB, wenn die Mutter die Urkunde nicht herausgibt und damit noch weitere Rechtsgeschäfte tätigt, obwohl die Generalvollmacht notariell widerrufen ist? Inwiefern könnte man hier der Tochter auch böse Absicht, bzw arglistige Täuschung unterstellen? |
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