Dies ist eine Diskussion zu Genehmigungvorbehalt innerhalb des Forums Betreuungsrecht
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| Genehmigungvorbehalt Person A + B haben im Jahr 1990 einen Erbvertrag geschlossen und sich nach dem Ableben des einen gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt. Gleichzeitig verfügten beide einen Pflichtteilsentzug gegen Person C nach § 2333, 5 BGB, alt. Nach der Erbrechtsreform 2010 ist der Grund nun entfallen, und Person C fordert das Pflichtteil ein. Zwischenzeitlich steht aber Person A unter Betreuung und zwar bei ber Erbin nach Person A. Beide sind ebenfalls verwandt. Die Betreuung ist voll umfänglich wegen hochgradiger Demenz. Betreuer lässt Pflichtteilsanspruch durch Anwalt klären. Der befindet diesen nach Prüfung aller Unterlagen als gerechtfertigt. Es wird ein ordentliches Nachlassverzeichnis erstellt. Nehmen wir mal einen Betrag von ca. 15.000,--€ an. Person C übermittelt auf Anfrage die erfordelichen Bankdaten. Dann ein Schreiben des Anwalts, dass Betreuerin erst nach der Genehmigung des Betreuungsgerichts zahlt. Ein entsprechender Antrag sei bereits gestellt. Das Geld ist vorhanden (Girokonto), es muss nichts verkauft werden. Bundesland ist NRW. Mich würde einmal eure Meinung interessieren und evtl. auch Rechtsgrundlagen, Vielen Dank schon mal für die Mühe. LG rikie |
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| AW: Genehmigungvorbehalt Und was ist jetzt die Frage? |
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| AW: Genehmigungvorbehalt Die Frage ist, ob das Betreeungsgericht tätsachlich zustimmen muß oder obd as immer unterschiedlich ist. |
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| genehmigungsvornehalt, pflichttei |
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